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Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz
Präambel
100.111 1 Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz 1 (Vom 23. Dezember 1963) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Betracht, dass die Masse des Kreuzes im Schwyzer Kantonswappen und in der Kantonsfahne bisher nicht einheitlich bestimmt waren, beschliesst: I. Für das Kreuz im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz werden folgende Proportionen und Masse festgelegt: 1. Die unter sich gleichlangen Arme des Kreuzes sind je dreimal länger als breit. 2. Die ganze Balkenlänge beträgt 1/3 der waagrechten Seitenlänge der Fahne oder des Wappenschildes. 3. Der Abstand von Fahnenoder Wappenrand beträgt 1/3 einer Armlänge. II. Bei allen Neuanfertigungen kantonaler Drucksachen und Fahnen der Kantons- verwaltung sind die vorstehenden Masse einzuhalten. III. Dieser Beschluss wird in die Gesetzsammlung aufgenommen. SRSZ 1.1.2015
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100.111 3 a - Seitenlänge der Fahne oder des Wappenschildes b - Kreuzbalkenlänge c - Kreuzarmoder Kreuzschenkellänge d - Kreuzarmbreite e - Abstand der Kreuzarme vom Fahnenoder Schildrand a:b = 3:1 c:d = 3:1 c:e = 3:1 1 GS 14-805. SRSZ 1.1.2015
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