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Verordnung über das Einwohnermeldewesen (EMV)

(Vom 10. Dezember 2014)

Präambel

Verordnung über das Einwohnermeldewesen (EMV) 1

(Vom 10. Dezember 2014)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 2, 6a Abs. 2 und 21a Abs. 2 des Gesetzes über das

Einwohnermeldewesen (EMG) vom 17. Dezember 2008,2

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 5 EMG.

Art. 2 Inhalte des Einwohnerregisters

. Zwingende Datenerfassung Zusätzlich zu den Daten gemäss § 6 Abs. 1 EMG hat das Einwohnerregister die kantonalen Merkmale gemäss Anhang zu enthalten.

Art. 3 2. Fakultative Datenerfassung

. Fakultative Datenerfassung

Will eine Gemeinde gestützt auf § 6a EMG weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, hat sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement vorgängig mit Verweis auf die gesetzliche Grundlage für die Datenerfassung zu melden.

Das Volkswirtschaftsdepartement teilt der Gemeinde das Prüfergebnis mit.

Der Regierungsrat untersagt die fakultative Datenerfassung oder schränkt sie ein, wenn eine gesetzliche Grundlage fehlt oder andere Gründe entgegenstehen. Dieser Entscheid ist endgültig.

Art. 4 Datenbekanntgabe an Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden erhalten über ihre Mitglieder die Daten über Namen, Ledignamen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Zuzug, Umzug, Wegzug und Todesfall.

Hat das Mitglied das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so umfasst die Datenbekanntgabe zudem Name, Vorname und Adresse der Inhaber der elterlichen Sorge.

Art. 5 Abrufverfahren

. Rollenund Berechtigungskonzept

Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt ein Rollenund Berechtigungskonzept, in dem jedem Benutzer die zulässige Rolle und jeder Rolle die zugehörigen Merkmale, die Nutzungsart sowie der zulässige Datenraum zugeteilt werden. SRSZ 1.1.2015 1 -- 1 of 4 --

Das Rollenund Berechtigungskonzept wird im Internet aufgeschaltet. Es umfasst die jeweilige Verwaltungseinheit oder Organisation sowie die durch diese einsehbaren Merkmalsgruppen.

Ist eine Gemeinde als Dateninhaberin mit dem Rollenund Berechtigungskonzept nicht einverstanden, teilt sie dies dem Volkswirtschaftsdepartement mit. Bei Uneinigkeit vermittelt der kantonale Datenschutzbeauftragte.

Art. 6

. Nutzungsarten Das Personenregister kann auf folgende Arten genutzt werden:

  1. Abfrage;
  2. Datenexport;
  3. Automatischer Bezug von Mutationsmeldungen;
  4. Administration der Zugriffsrechte.

Art. 7

. Merkmale und Merkmalsgruppen Die für Abfragen zugänglichen Merkmale sind zu folgenden Merkmalsgruppen zusammengefasst:

  1. Personendaten I: Name, Ledigname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Korrespondenzsprache, Zivilstand, Trennung, Geburtsort, Name Eltern, Adresse, Zuzug/Wegzug, Nationalität, Heimatort, Versichertennummer, Aufenthaltsstatus, Beruf, Arbeitgeber, Arbeitsort;
  2. Personendaten II: Konfession;
  3. Beziehungen I: Ehepartner, registrierter Partner, Eltern bei Minderjährigen;
  4. Beziehungen II: elterliches Sorgerecht, Minderjährige unter Vormundschaft, umfassende Beistandschaft;
  5. Haushalt: Personen im gleichen Haushalt (gegliedert nach: Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Personen im Haushalt).

Art. 8 4. Zugriffsberechtigung

. Zugriffsberechtigung

Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren erfolgt unter den Voraussetzungen von § 16 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 20073 und § 21 EMG.

Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt die Zugriffsberechtigung und holt bei unklaren Fällen vorgängig eine Stellungnahme des kantonalen Datenschutzbeauftragten ein.

Es führt eine Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen und überprüft periodisch deren weitere Notwendigkeit.

Art. 9 5. Gesuch

. Gesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Zugriffsberechtigung ist beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.

Es hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung der gesuchstellenden Person;

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  1. Kurzbeschreibung der Aufgabe, für die eine Abfrage des Personenregisters erforderlich ist;
  2. Nutzungsumfang, Datenraum, Historie und Zugriffsart;
  3. Rechtsgrundlage für die Datenbekanntgabe.

Art. 10 6. Technische Umsetzung und Kontrolle

. Technische Umsetzung und Kontrolle

Die technische Umsetzung des Rollenund Berechtigungskonzepts erfolgt durch das Amt für Informatik, welches die Eintragung des Benutzers veranlasst und die Rollenzuteilung hinterlegt.

Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenzugriffe erstellt das Amt für Informatik auf Begehren des Volkswirtschaftsdepartements Zugriffsberichte über stichprobenweise ausgewählte Benutzer.

Auf begründetes Begehren des kantonalen Datenschutzbeauftragten hin, kann das Volkswirtschaftsdepartement einzelne Zugriffsberechtigte ausnahmsweise von der Protokollierung ihrer Zugriffe ausnehmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.4 SRSZ 1.1.2015 3 -- 3 of 4 -- Anhang Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 2 EMV Nr. Merkmal Ausprägung

Elterliches Sorgerecht

Bevormundung von Kindern

Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

  1. umfassende Beistandschaft
  2. validierter Vorsorgeauftrag
    1. 1 Berufliche Tätigkeit Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige
    2. 2 Arbeitgeber Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige
    3. 3 Arbeitsort Meldepflichtige ausländische Staatsangehörige

Trennungsstatus a) freiwillige Trennung

  1. gerichtliche Trennung

GS 24-24.

SRSZ 111.110.

SRSZ 140.410.

Abl 2014 2758.

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