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120.111

Wahlund Abstimmungsverordnung (WAV)

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1 120.111 Wahlund Abstimmungsverordnung (WAV) 1 (Vom 16. November 2016) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 28 Abs. 3 und 59 Abs. 3 des Wahlund Abstimmungsgesetzes (WAG) vom 15. Oktober 1970 2 sowie

§ 24 Abs. 3 des Kantonsratswahlgesetzes (KRWG) vom 17. Dezember 2014 3, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 4 Zustellung des Materials

Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten den Stimmrechtsausweis und das amtliche Material für die Stimmabgabe in einem Kuvert zu, das von den Stimmberechtigten als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwen- det werden kann. 2 Auf dem Stimmrechtsausweis ist mindestens auf die Urnenöffnungszeiten, auf dem Rücksendeund Stimmkuvert auf die Modalitäten für die Stimmabgabe hinzuweisen. 3 Haben Stimmberechtigte das Stimmmaterial nicht erhalten, händigt ihnen der Stimmregisterführer die fehlenden Unterlagen gegen Quittung, die auf die Straf- folgen einer Wahlfälschung (

Art. 282

StGB) verweist, aus.

Art. 2 5

Art. 3 Wahrung des Wahlund Abstimmungsgeheimnisses

Die Vorbereitungsarbeiten und die Tätigkeiten im Wahlund Abstimmungsbüro sind so zu organisieren, dass das Wahlund Abstimmungsgeheimnis jederzeit ge- wahrt ist und der Ausgang einer Wahl oder Abstimmung nicht vor Urnenschluss abgeschätzt werden kann. 2 Der Leiter des Wahlund Abstimmungsbüros ordnet die dafür notwendigen Massnahmen an und kann im Zähllokal insbesondere das Benützen privater elek- tronischer Geräte sowie das Versenden von Mitteilungen verbieten. 3 Er macht die Mitglieder des Wahlund Abstimmungsbüros ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Wahlund Abstimmungsgeheimnis jederzeit zu wahren ist. II. Stimmabgabe

Art. 4 Stimmabgabe an der Urne

a) Vorgang 1 Die Stimmberechtigten geben einem Mitglied des Wahlund Abstimmungsbüros den Stimmrechtsausweis ab, worauf das Stimmkuvert mit einem amtlichen Stempel versehen wird.

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120.111 2 2 Die Stimmberechtigten stecken die Wahlund/oder Stimmzettel ins abgestem- pelte Stimmkuvert und legen dieses in die Urne.

Art. 5 b) Fehlende Unterlagen

Haben Stimmberechtigte den Stimmrechtsausweis und/oder andere für die Stimmabgabe notwendige Unterlagen nicht bei sich, händigt ihnen ein Mitglied des Wahlund Abstimmungsbüros die fehlenden Unterlagen gegen Quittung, die auf die Straffolgen einer Wahlfälschung (

Art. 282

StGB) verweist, aus.

Art. 6 Briefliche Stimmabgabe

Stimmberechtigte, die das Stimmrecht brieflich ausüben, gehen wie folgt vor: a) Sie stecken den Wahlund/oder Stimmzettel ins Stimmkuvert, verschliessen dieses und stecken dieses in das Rücksendekuvert; b) sie identifizieren sich, indem sie die eigenhändige Unterschrift auf dem Stimm- rechtsausweis anbringen und stecken diesen ebenfalls ins Rücksendekuvert; c) sie geben das Rücksendekuvert verschlossen der Gemeindekanzlei ab, werfen es in deren Briefkasten oder geben es frankiert bei einer Poststelle auf. Es kann auch dem Wahlund Abstimmungsbüro abgegeben werden.

Art. 7 6 Ungültige Stimmabgabe

Gesondert beiseitegelegt und nicht geöffnet werden: a) briefliche Stimmabgaben, die nach Urnenschluss eingehen oder abgegeben werden (

§ 26 Abs. 3 WAG); b) in die Urne gelegte, nicht mit dem amtlichen Stempel versehene Stimmku- verts (

§ 30a Abs. 2 WAG). 2 Zudem werden gesondert beiseitegelegt: a) rechtzeitig eingegangene briefliche Stimmabgaben, die ungültig sind (

§ 30a Abs. 1 WAG); b) offen in der Urne liegende Wahlund/oder Stimmzettel; c) Stimmzettel zu Initiative und Gegenvorschlag, die nicht mehr vollständig sind. 3 Der Ungültigkeitsgrund ist auf den Unterlagen zu vermerken (

§ 29 Abs. 3 WAG). III. Vorbereitungsarbeiten und Auszählung

Art. 8 Vorbereitung der Auszählung der Briefstimmen

Die mit der Vorbereitung der Auszählung beauftragte Delegation des Wahlund Abstimmungsbüros (

§ 30 Abs. 1 WAG) bzw. das Wahlund Abstimmungsbüro öffnet die Rücksendekuverts und kontrolliert deren Inhalt. 2 Rücksendekuverts werden mit ihrem Inhalt beiseitegelegt, wenn ein Ungültig- keitsgrund gemäss

§ 30a Abs. 1 WAG vorliegt. Der Ungültigkeitsgrund wird auf dem Rücksendekuvert vermerkt. 3 Die unterzeichneten Stimmrechtsausweise und die Stimmkuverts werden von- einander getrennt. Die Stimmrechtsausweise werden gezählt.

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120.111 SRSZ 1.2.2025 3 4 Die Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird der Inhalt entnommen. Be- finden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel im Kuvert, werden sie zusammengeheftet, mit «mehrfach, ungültig» gekennzeichnet und bei- seitegelegt.

Art. 9 Vorbereitung der Auszählung der Urnenstimmen

Nach Öffnung der Urne werden die offen im Behältnis liegenden Wahlund/oder Stimmzettel sowie die ungestempelten Stimmkuverts samt Inhalt ausgesondert, als ungültig gekennzeichnet und beiseitegelegt. 2 Die abgegebenen Stimmrechtsausweise und die abgestempelten Stimmkuverts werden je für sich gezählt. 3 Die abgestempelten Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird der Inhalt entnommen. Befinden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel im Kuvert, werden sie zusammengeheftet, mit «mehrfach, ungültig» gekennzeich- net und beiseitegelegt.

Art. 10 Weitere Vorbereitungsarbeiten

Finden gleichzeitig mehrere Wahlen und/oder Abstimmungen statt, dürfen die Wahlund/oder Stimmzettel für die jeweilige Wahl und/oder Abstimmung getrennt werden. 2 Zudem dürfen die jeweiligen Wahlund/oder Stimmzettel vor der Auszählung bereinigt und sortiert werden.

Art. 11 Auszählung

Mit der Auszählung darf erst nach Urnenschluss begonnen werden. 2 Ergebnisse zu eidgenössischen Abstimmungen dürfen erst nach 12 Uhr des Ab- stimmungstages veröffentlicht werden.

Art. 12 Aufbewahrung und Vernichtung des Wahlund Abstimmungsmaterials

Alles Wahlund Abstimmungsmaterial, insbesondere eingehende Rücksendeku- verts und deren Inhalt, ist während der ganzen Wahl und/oder Abstimmung so aufzubewahren, dass Missbräuche ausgeschlossen werden können. 2 Gebrauchtes Wahlund Abstimmungsmaterial ist nach Erwahrung des Ergeb- nisses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses zu vernichten. IV. Besondere Bestimmungen für Wahlen

Art. 13 Ungültigkeit und Rückzug von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie: a) verspätet eingereicht werden; b) nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Stimmberechtigten aus dem Wahl- kreis unterzeichnet sind; c) nicht mindestens einen Kandidaten enthalten.

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120.111 4 2 Bei Nationalratswahlen kann ein Wahlvorschlag nach seiner Einreichung, bei den übrigen Wahlen nach Ablauf des Wahlanmeldeschlusses nicht mehr zurück- gezogen werden.

Art. 14 7 Einsicht in Wahlvorschläge

Bis zum Wahltag kann jedermann auf Anfrage die Wahlvorschläge mit den vorge- schlagenen Personen und den Unterzeichnern bei der Einreichungsstelle des Wahlkreises einsehen.

Art. 15 8 Majorzwahlen

a) Wahlvorschläge 1 Die Wahlvorschläge müssen zum festgesetzten Zeitpunkt bei der Einreichungs- stelle eingegangen sein. 2 Nach Wahlanmeldeschluss prüft die Einreichungsstelle die Wahlvorschläge um- gehend und gibt bei Mängeln der Vertretung des Wahlvorschlags Gelegenheit, diese innert zwei Tagen zu beheben. 3 Nach Bereinigung der Wahlvorschläge werden diese im Amtsblatt oder in den örtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.

Art. 16 9 b) Kandidatur auf mehreren Wahlvorschlägen

Bei Majorzwahlen kann eine Person nur einen Wahlvorschlag als Kandidat unter- zeichnen. 2 Wird eine wählbare Person auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, setzt ihr die Einreichungsstelle eine Frist von zwei Tagen für die Erklärung, auf welchem Wahlvorschlag ihr Name stehen bleiben soll. 3 Ohne fristgerechte Erklärung entscheidet der Präsident des Wahlund Abstim- mungsbüros durch Los. Er gibt der betroffenen Person den Zeitpunkt der Loszie- hung bekannt.

Art. 16a 10 c) Amtliche Wahlzettel

Die Einreichungsstelle ist dafür besorgt, dass die amtlichen Wahlzettel für alle Kandidaten die Angaben gemäss

§ 23d Abs. 2 WAG enthalten. 2 Die Losziehung für die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen auf den Wahl- zetteln erfolgt durch die Einreichungsstelle und ist öffentlich. 3 Die Einreichungsstelle lässt auf die amtlichen Wahlzettel einen amtlichen Stem- pel aufdrucken. Sie gibt für jede Wahl die Anzahl Sitze an, die zu besetzen sind, und wie gültig gewählt werden kann.

Art. 17 Kantonsratswahlen

a) Listengruppen 1 Listen aus mehreren Gemeinden bilden eine Listengruppe, wenn sie die gleichen Listenbezeichnungen verwenden, die sich nur durch die zusätzliche Angabe der Gemeinde (Wahlkreis) oder einer Region unterscheiden dürfen.

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120.111 SRSZ 1.2.2025 5 2 Listen (Wahlzettel) derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennum- mer versehen.

Art. 18 b) Zuteilung der Listennummern

Nach Wahlanmeldeschluss werden die Listennummern wie folgt zugelost: a) an die Listengruppe von Parteien oder Gruppierungen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl einen Wähleranteil von mindestens 10% erreicht haben, die Listennummern beginnend mit Nr. 1; b) dann an die Listengruppe weiterer Parteien oder Gruppierungen die noch nicht belegten Listennummern. 2 Die Losziehung erfolgt durch die Staatskanzlei und ist öffentlich. 3 Die Listennummern werden im Amtsblatt publiziert.

Art. 19 c) Ausfüllen der Wahlzettel

Wahlzettel gelten als leer und zählen nicht zu den gültigen Wahlzetteln, wenn sie keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten. 2 Wer gültig kumulieren will, muss den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen. 3 Stimmen Listenbezeichnung und Listennummer auf dem Wahlzettel nicht über- ein, gilt die Listenbezeichnung. V. Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Wahlund Ab- stimmungsgesetz vom 19. Oktober 199911 aufgehoben.

Art. 21 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.12 1 GS 24-83 mit Änderungen vom 28. März 2023 (GS 27-4) und vom 3. September 2024 (GS 27- 45). 2 SRSZ 120.100. 3 SRSZ 120.200. 4 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2023. 5 Aufgehoben am 3. September 2024. 6 Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 3. September 2024. 7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2023. 8 Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 28. März 2023. 9 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 28. März 2023.

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120.111 6 10 Neu eingefügt am 28. März 2023. 11 GS 19-449. 12 Abl 2016 2675, von der Bundeskanzlei am 16. Dezember 2016 genehmigt; Änderungen vom 28. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 741) und vom 3. September 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2194) in Kraft getreten.

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