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140.211

Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (AVV)

(Vom 18. November 2025)

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen 1

(Vom 18. November 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf das Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987

(AVG)2,

beschliesst:

i_publikationsplattform I. Publikationsplattform

Art. 1 Betrieb

Die Veröffentlichung von Publikationen im Amtsblatt erfolgt auf einer anerkannten elektronischen Publikationsplattform.

Die Staatskanzlei stellt den Betrieb der Publikationsplattform sicher.

Art. 2 Anforderungen

Mit der Publikationsplattform wird nach dem Stand der Technik sichergestellt, dass die Meldungen:

  1. tatsächlich von den publizierenden Stellen stammen (Authentizität);
  2. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden können (Integrität);
  3. sicher und unverändert archiviert werden können (Archivierung);
  4. durch externe Suchmaschinen und Archivdienste nicht indexiert und archiviert werden können.

Art. 3 Redaktionsschluss und Publikationszeitpunkt

Die Staatskanzlei legt den Redaktionsschluss für die Eingaben durch die publizierenden Stellen fest.

Die bis Redaktionsschluss erfassten Eingaben werden wöchentlich am Donnerstag publiziert.

Fällt der Donnerstag auf einen Feiertag, erfolgt die Veröffentlichung am ersten Werktag vor dem Feiertag.

Art. 4 Suche

Die veröffentlichten Publikationen werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Themen, Stichworten und Publikationsdatum ermöglicht.

Die Staatskanzlei definiert für das Amtsblatt die einzelnen Meldungstypen, nach denen die Publikationen thematisch eingeordnet werden. -- 1 of 6 --

Art. 5 Zugriff

Der Zugriff auf einzelne Publikationen im Amtsblatt ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die publizierende Stelle die Zeitdauer nicht einschränkt.

Die Publikationen bleiben jeweils als wöchentliche Gesamtausgaben mit Suchfunktion nach Ausgabedatum abrufbar.

Wird eine Publikation sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsblatt vom 15. Februar 20063.

Art. 6 Archivierung

Die Staatskanzlei stellt dem Staatsarchiv jährlich eine digitale Gesamtausgabe des Amtsblattes zu. II. Publizierende Stellen

Art. 7 Zuständigkeiten

Publizierende Stellen sind öffentliche Organe und Private, die Publikationen gemäss § 5 AVG im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlichen lassen.

Es sind dies:

  1. eidgenössische, kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen;
  2. öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften;
  3. Dritte, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind;
  4. Dritte für private Anzeigen gemäss § 5 Abs. 3 AVG.

Art. 8 Aufgaben

Die publizierenden Stellen erfassen die Publikationen elektronisch auf der von der Staatskanzlei bezeichneten Publikationsplattform. Sie nutzen dazu die von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.

Die Staatskanzlei kann mit publizierenden Stellen, die wiederkehrend Publikationen in grösserem Umfang und Volumen zu erfassen haben, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen einrichten.

Die publizierenden Stellen sind für den Inhalt der Publikationen verantwortlich. III. Publikationsinhalte

Art. 9 Publikationen von allgemeinem Interesse

Ist ein allgemeines Interesse an der Veröffentlichung einer amtlichen oder privaten Publikation im Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die publizierende Stelle auf, das allgemeine Interesse darzulegen.

Die Staatskanzlei entscheidet endgültig über die Veröffentlichung. -- 2 of 6 -- SRSZ 1.2.2026 3

Art. 10 Publikationen mit Personendaten

Die publizierende Stelle schränkt die Zeitdauer bei Publikationen mit Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.

Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen mit Personendaten auf sechs Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann die publizierende Stelle eine längere Zugriffsdauer vorsehen.

Publikationen mit Personendaten aus der Rubrik politische Rechte sind für die Öffentlichkeit maximal 60 Monate einsehbar. IV. Bezugsstellen

Art. 11

Auf der Staatskanzlei sowie den Bezirksund Gemeindekanzleien kann gegen eine Gebühr eine wöchentliche Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes oder einer Einzelpublikation bezogen werden.

v_gebuehren V. Gebühren

Art. 12 Erhebung

Die Publikationen von eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Organen im Amtsblatt sind, soweit sie nicht im überwiegenden Interesse oder auf Verlangen Dritter erfolgen, gebührenfrei.

Die Gebühr für gebührenpflichtige Publikationen beträgt Fr. 40.-- pro Inserat.

Wird eine Publikation, die nicht unter Abs. 1 fällt, ausnahmsweise durch die Staatskanzlei erfasst, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.-- in Rechnung gestellt.

Art. 13 Einzelausgabe

Die Gebühr für den Bezug einer gedruckten wöchentlichen Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes nach § 11 beträgt Fr. 10.--.

Die Gebühr für den Bezug eines Ausdruckes einer Einzelpublikation nach § 11 beträgt Fr. 4.--.

Art. 14 Systematische Gesetzsammlung

  1. Bezug Der Preis für den Bezug der Systematischen Gesetzsammlung beträgt:
  2. für einen Band Fr. 100.--
  3. für die vollständige Sammlung (inklusive Registerband) Fr. 670.--

Der Preis für Separatdrucke von Erlassen beträgt Fr. 0.40 je bedruckte Seite, mindestens Fr. 4.--. -- 3 of 6 --

Die Abonnementsgebühren betragen für die jährlichen Nachträge Fr. 0.50 je bedruckte Seite, mindestens Fr. 8.--.

Art. 15 b) Gratisabgabe

Es erhalten ein Gratisexemplar der Systematischen Gesetzsammlung:

  1. die kantonalen Gerichte (Präsident, Vizepräsident und Gerichtsschreiber);
  2. die Bezirkskanzleien;
  3. die Bezirksgerichte;
  4. die Gemeindekanzleien.

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen weitere Gratisabgaben gewähren oder Vergünstigungen der Einzelbezugspreise einräumen.

Art. 16 Mehrwertsteuer

Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen und Preisen hinzugerechnet.

Davon ausgenommen ist der Bezug eines Ausdruckes gemäss § 13. VI. Übergangsbestimmungen

Art. 17 Gedruckte Ausgabe

  1. Abonnement Während der Übergangsfrist gemäss § 10a Abs. 1 AVG kann ein Ausdruck der wöchentlichen Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes abonniert werden.

Die Abonnementsgebühr beträgt Fr. 98.-- im Jahr.

Allfällige Mehrwertsteuern werden zur Abonnementsgebühr hinzugerechnet.

Art. 18 b) Bezugsdauer

Wenn die Abonnentenzahl unter ein Prozent der ständigen Wohnbevölkerung fällt, wird die gedruckte wöchentliche Gesamtausgabe des digitalen Amtsblattes am Ende des Jahres eingestellt. VII. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 19874 aufgehoben.

Art. 20 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.5 -- 4 of 6 -- SRSZ 1.2.2026 5

GS 27-81.

SRSZ 140.200.

SR 221.415.

GS 17-723.

1. Januar 2026 (Abl 2025 2886). -- 5 of 6 -- -- 6 of 6 --