Dieses Gesetz gilt für folgende Magistratspersonen:
- Mitglieder des Regierungsrates;
- Gerichtspräsidenten sowie weitere vollund teilamtliche Richter, die einem kantonalen Gericht angehören (nachstehend «Richter»).
Nebenamtliche Richter im Sinne von § 34 Abs. 3 des Justizgesetzes unterstehen dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober 19973. II. Mitglieder des Regierungsrates