Die Geschäftsordnung (Gesetz) bezweckt, dem Kantonsrat und seinen Mitgliedern die Handhabung ihrer Befugnisse zu gewährleisten.
Sie stellt Regeln über die Organisation des Kantonsrates, sein Verfahren und die dem Kantonsrat sowie dessen Mitgliedern zustehenden Mittel zu einer sachgerechten Willensbildung auf.
Bezeichnungen wie Präsident, Departementsvorsteher und dergleichen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechenden Funktionen bekleiden. II. Konstituierung