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145.112

Personalund Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittelund Berufsfachschulen

(Vom 25. September 2012)

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Personalund Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittelund Berufs-

fachschulen 1

(Vom 25. September 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 21 Bst. h, 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 Bst. d, 33, 44, 51 Abs. 2, 55,

60 Bst. a und 67 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 26. Juni 19912 sowie auf § 8

Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 17. Mai 20063 und § 25 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes,4

beschliesst:

Lohnband 15

– Lehrpersonen an Mittelschulen mit einem Masterabschluss einer Universität

oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die zum Unterricht an der Mittelschule befähigt

– Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Masterabschluss einer Uni-

versität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die

zum Unterricht an der Berufsmittelschule befähigt

Lohnband 14

– Lehrpersonen an Mitteloder Berufsfachschulen mit einem Bachelorabschluss

einer Universität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung

– Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem eidg. Diplom als Berufsschul-

lehrperson (1800 Lernstunden)

– Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Abschluss einer Höheren

Fachschule oder einer abgeschlossenen Berufsbzw. Meisterprüfung und

einer didaktischen Ausbildung

Lohnband 13

Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss und einer didaktischen Ausbildung

Lohnband 12

Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss ohne didaktische

Ausbildung

Die Richtpositionen sind ein Lohnband tiefer als die unter A definierten Richtpositionen.

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SRSZ 1.2.2023 7

1 GS 23-54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26-94b).

2 SRSZ 145.110.

3 SRSZ 622.110.

4 SRSZ 623.110.

5 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

6 SRSZ 145.110.

8 SRSZ 145.110.

10 SRSZ 622.110.

11 SRSZ 623.110.

14 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

15 SRSZ 140.520.

16 GS 19-624.

17 Abl 2012 2534; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und

vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) in Kraft getreten.

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i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 5 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen, die an den kantonalen Mittelund Berufsfachschulen Unterricht erteilen.

Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach dem Personalgesetz 6 und den entsprechenden Ausführungserlassen.

In Abweichung davon enthält dieses Reglement Bestimmungen über die spezielle Beschaffenheit des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen.

Art. 2 Sprachliche Gleichbehandlung

In dieser Verordnung enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Arbeitsverhältnisse

Art. 3

Stellenplan Für den Stellenplan gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes 8 und der entsprechenden Ausführungserlasse.

Art. 4 9 Anstellungsbehörde

Anstellungsbehörde

Die Zuständigkeit der Anstellung richtet sich:

  1. in den Berufsfachschulen nach dem Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung;10
  2. in den Mittelschulen nach dem Mittelschulgesetz.11 -- 1 of 8 --

Art. 5 Probeverhältnis

Das erste Semester des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.

Bei Eintritt während eines Semesters legt die Anstellungsbehörde die Probezeit fest.

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig zwei Monate auf das Ende des Semesters.

Art. 6 Kündigung

Die Anstellungsbehörde und die Lehrperson können das unbefristete Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des jeweiligen Semesters schriftlich kündigen.

Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.

Art. 7

Pensionierung Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung am letzten Tag des jeweiligen Semesters, in welchem die Lehrperson die Altersgrenze erreicht. Es kann im Sinne von § 18 Abs. 4 Personalgesetz verlängert werden. III. Beruflicher Auftrag, Pflichten und Rechte

Art. 8 Beruflicher Auftrag

Die Lehrpersonen erfüllen im Regelfall einen dreiteiligen beruflichen Auftrag:

  1. Unterricht, einschliesslich Vorund Nachbereiten des Unterrichts, Beratung und Betreuung einzelner Schüler sowie Zusammenarbeit mit allen an der Ausbildung Beteiligten;
  2. Mitarbeit in der Schule, einschliesslich Mitbeteiligung an Schulaktivitäten, in Fachund Arbeitsgruppen sowie an der Schulentwicklung;
  3. Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, einschliesslich Fortund Weiterbildung.

Art. 9 Reduzierter beruflicher Auftrag

Lehrpersonen, die ein Pensum von weniger als neun Lektionen pro Woche unterrichten oder die ausschliesslich Weiterbildungskurse für die Bevölkerung erteilen, erfüllen einen reduzierten beruflichen Auftrag. Sie sind von der Mitarbeit in der Schule nach § 8 Bst. b dispensiert.

Der reduzierte berufliche Auftrag wird bei der Lohneinweisung berücksichtigt.

Unterrichtet eine Lehrperson an mehreren Schulen im Kanton, kann das Pensum zusammengezählt werden. Die Rektoren bestimmen nach Absprache, wo der Hauptteil der Mitarbeit in der Schule gemäss § 8 Bst. b zu erbringen ist. -- 2 of 8 -- SRSZ 1.2.2023 3

Art. 10 Unterrichtsverpflichtung

Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Mittelschulen beträgt:

  1. 23 Lektionen pro Woche im Regelfall;
  2. 25 Lektionen pro Woche für Lehrpersonen in den Fächern Bildnerisches Gestalten, Sport, Musik;
  3. 29 Lektionen pro Woche für Instrumentallehrpersonen.

Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Berufsfachschulen beträgt für alle Lehrpersonen 25 Lektionen pro Woche.

Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten.

Das Bildungsdepartement regelt die Handhabung von ausfallenden Lektionen während der Unterrichtswochen in einer Weisung.

Art. 11 Prüfungen

Die Mitwirkung bei Aufnahmeund Abschlussprüfungen zählt zur Unterrichtsverpflichtung gemäss § 10 und wird nicht speziell entschädigt.

Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

Art. 12

Schulleitung Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, welche weniger als 50 Prozent betragen, werden für diese Führungstätigkeit um ein Lohnband höher eingereiht als für die Lehrtätigkeit.

Art. 13 Altersentlastung

Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an Mittelund Berufsfachschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert:

  1. um eine Lektion ab dem 58. Altersjahr;
  2. um zwei Lektionen ab dem 60. Altersjahr;
  3. um drei Lektionen ab dem 62. Altersjahr.

Für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrichten, wird die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert.

Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Art. 14 Zusätzliche Unterrichtsverpflichtung

Ausnahmsweise kann der Rektor der Lehrperson, die ein Vollpensum unterrichtet, eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung übertragen.

Als zusätzliche Unterrichtsverpflichtung gelten Lektionen, die während mindestens einem Semester über die vertraglich abgemachte Unterrichtsverpflichtung hinaus erteilt werden.

Eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung ist grundsätzlich in einem folgenden Semester oder Schuljahr zu kompensieren. Ist eine Kompensation ausgeschlossen, erfolgt eine Entschädigung im Verhältnis zum Vollpensum. -- 3 of 8 --

Art. 15 Einzellektionen

Lehrpersonen können vom Rektor verpflichtet werden, vorübergehend eine Stellvertretung zu übernehmen und Einzellektionen zu erteilen.

Über die ordentliche Unterrichtsverpflichtung hinausgehende, effektiv erteilte Einzellektionen werden zu je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion entschädigt.

Art. 16 14 Entschädigung für besondere Funktionen und Aufgaben

Entschädigung für besondere Funktionen und Aufgaben

Lehrpersonen, die ausserhalb ihres beruflichen Auftrages gemäss § 8 eine Kommissionstätigkeit im Auftrag der Schule oder des Kantons wahrnehmen, werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober 199715 entschädigt.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Entschädigung und die Festsetzung von Entlastungen für Lehrpersonen, die neben ihrem beruflichen Auftrag gemäss § 8 zusätzliche besondere Funktionen oder Aufgaben im Dienst der Schule übernehmen.

Art. 17 Arbeitsfreie Tage

Es gelten die vom Kanton festgesetzten arbeitsfreien Tage.

Art. 18 Ferien

Die Ferien richten sich nach den Schulferien.

Die Lehrpersonen können während eines Teils der Schulferien zur Weiterbildung oder zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.

Art. 19 Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen werden.

Art. 20 Langzeitweiterbildung

Eine besoldete Langzeitweiterbildung kann bewilligt werden, wenn eine Lehrperson seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen an einer der kantonalen Mitteloder Berufsfachschulen mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 50% unterrichtet hat und höchstens 58 Jahre alt ist.

Der Vorsteher des Bildungsdepartements entscheidet über die besoldete Langzeitweiterbildung. Es besteht kein Anspruch auf Langzeitweiterbildung.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung. -- 4 of 8 -- SRSZ 1.2.2023 5 IV. Besoldung

Art. 21 Einreihung und Besoldung

Die Lehrpersonen werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.

Art. 22 Befristetes Arbeitsverhältnis und Stellvertretungen

Der Jahreslohn bei Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsverhältnis wird in zwölf gleichen Teilbeträgen ausbezahlt.

Die Stellvertretungen werden im Umfang der effektiv erteilten Einzellektionen zu je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion besoldet.

Art. 23 Dienstaltersgeschenk

Das Dienstaltersgeschenk kann nicht in Form eines besoldeten Urlaubs bezogen werden.

v_uebergangsund_schlussbestimmungen V. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung

Für Lehrpersonen, die eine Altersentlastung nach bisherigem Reglement erhalten, gilt diese Regelung weiter.

Lehrpersonen, die innerhalb der ersten zwei Jahre seit Inkrafttreten des neuen Reglements eine Altersentlastung nach bisherigem Reglement erhalten würden, können wählen, nach welcher Regelung die Altersentlastung gewährt wird.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Personalund Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittelund Berufsschulen vom 4. Juli 2000 16 aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten, Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft.17

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. -- 5 of 8 --

Anhang: Richtpositionen der Lehrpersonen an Mittelund Berufsfachschulen 18 Tiefere Einreihung in den Lohnbändern Für alle Richtpositionen gilt:

  1. Fehlt der verlangte (Fach)Ausbildungsabschluss oder die didaktische Ausbildung, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer.
  2. Fehlen beide Voraussetzungen, erfolgt die Einreihung um zwei Lohnbänder tiefer.
  3. Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.

a_lehrpersonen_mit_vollem_beruflichem_auftrag_gemaess_8_19 A. Lehrpersonen mit vollem beruflichem Auftrag gemäss § 8 19

b_lehrpersonen_mit_reduziertem_beruflichem_auftrag_gemaess_9_20 B. Lehrpersonen mit reduziertem beruflichem Auftrag gemäss § 9 20