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Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirksund Gemeindebehörden

(Vom 6. Mai 1974)

Präambel

Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirksund Gemeindebehörden 1

(Vom 6. Mai 1974)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf die §§ 61, 66 und 98 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die

Organisation der Gemeinden und Bezirke, 2

beschliesst:

Art. 1 3

Die Bezirksammänner werden vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements, die Gemeindepräsidenten und Notare vom Bezirksammann in das Amt eingewiesen und vereidigt.

Art. 2

Der Amtseinweis wird durch eine Einweisungsurkunde festgestellt.

Darin werden die vom Amtsvorgänger dem Nachfolger direkt übergebenen Akten, Wertsachen, Stempel usw. aufgeführt. Überdies wird die vollzogene Vereidigung vorgemerkt.

Art. 3

Die Eidesoder Gelöbnisformel lautet: «Ich schwöre (gelobe), die mir nach Verfassung, Gesetz, Verordnung und Weisungen der vorgesetzten Behörden obliegenden Pflichten gewissenhaft, verschwiegen und ohne Ansehen der Person zu erfüllen, Geschenke weder mittelbar noch unmittelbar anzunehmen und alles zu tun, was zum Gemeinwohl gereichen mag.»

Art. 4 4

Die vereidigten Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten verwenden bei der Vereidigung der Mitglieder und der Schreiber ihrer Behörden die gleiche Eidesoder Gelöbnisformel und halten die erfolgte Vereidigung in einem Protokoll fest.

Art. 5

Die Einweisungsurkunde wird vierfach ausgefertigt und vom bisherigen und vom neuen Präsidenten sowie von der Person, die den Amtseinweis vornimmt, unterzeichnet.

Je ein Exemplar der Einweisungsurkunde erhalten:

  1. der Regierungsrat
  2. die Bezirksoder Gemeindekanzlei SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 2 --
  1. der abtretende Präsident
  2. der neugewählte Präsident

Art. 6

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 6

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 16-414 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17-157), vom 15. Dezember 1998 (GS

-354) und vom 17. Juni 2008 (GS 22-22c).

GS 15-683.

Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998. 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339). -- 2 of 2 --