Der Kantonale Kirchenvorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.3
Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Rechtssammlung aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten ist das Organisationsstatut vom 8. April 1998 aufgehoben. Die nach ihm beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung. Anhang I Bestand der Kirchgemeinden Alpthal, Altendorf, Arth-Goldau, Buttikon, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Gersau, Illgau, Immensee, Ingenbohl-Brunnen, Küssnacht, Lachen, Lauerz, Merlischachen, Morschach-Stoos, Muotathal, Nuolen, Oberiberg, Reichenburg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schindellegi, Schübelbach, Schwyz, Siebnen, Steinen, Steinerberg, Studen, Tuggen, Unteriberg, Wägital, Wangen und Wollerau. Anhang II Kantonale Erlasse, die gemäss Übergangsbestimmung § 38 Abs. 1 bis zum Erlass entsprechender Erlasse der Kantonalkirche sinngemäss gelten:
- Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 1970 4
- Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 19875
1. Januar 2016 (Abl 2015 2656).
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