Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Besteuerung an der Quelle.
Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die bundessteuerlichen Bestimmungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)4 und über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates nach der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer vom 3. Oktober 2000 (ExpaV)5 sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.