Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes.
Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe.
Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.