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Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe

(vom 18. Dezember 2018)

Präambel

Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe 1

(vom 18. Dezember 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf Art. 122 Abs. 1 und 2, Art. 123 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)2 und § 232 des

Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)3,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes.

Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe.

Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.

Art. 2 Veranlagung und Bezug

Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden der eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) übertragen. Das Verfahren unterliegt den Bestimmungen des Bundes.

Das Finanzdepartement wird ermächtigt, mit der ESBK die erforderlichen Vereinbarungen für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe zu treffen.

Das Finanzdepartement fordert beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.

Art. 3 Nacherhebung und Strafverfolgung

Der Kanton nimmt eine Nacherhebung der Abgabe vor, sofern deren Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde.

Er erhebt eine Busse bei Hinterziehung der Abgabe. Art. 124 und 132 BGS sind sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kantonale Kursaalabgabe vom 13. November 20024 aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. SRSZ 1.2.2019 1 -- 1 of 2 --

GS 25-41.

SR 935.51.

SRSZ 172.200.

GS 20-336.

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