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213.211

Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken

Präambel

213.211 1 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grund- stücken 1 (Vom 30. November 1993) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf

Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 2

beschliesst:

Art. 1 Veröffentlichungen

Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss

Art. 970a Abs. 2 ZGB

zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht. 2 Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m 2 beträgt. 3 Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kanto- nalen Amtsblatt.

Art. 2 Zuständigkeit und Verfahren

Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grund- stücken, welche nach

Art. 1

zu veröffentlichen sind.

Art. 3 Gebühren

Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebüh- renpflichtig. 2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuch- verwalters für seinen Aufwand zusammen. 3 Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen. 3 Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter 4 festgelegt.

Art. 4 5

Art. 5 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 6 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855). 2 SR 210. SRSZ 1.1.2015

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213.211 2 3 SRSZ 140.211. 4 SRSZ 213.512. 5 Aufgehoben am 1. Juni 1999. 6 Vom Eidg. Justizund Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.

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