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217.110

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR)

Präambel

217.110 SRSZ 1.2.2019 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) 1 (Vom 25. Oktober 1974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Zuständige Behörden

Art. 1 2 1. Verwaltungsbehörden

a) Regierungsrat Der Regierungsrat ist die zuständige Behörde für: 1. (aufgehoben); 2. das Begehren um Vollzug einer vom Schenker im Interesse von Kanton, Bezirk, Gemeinde oder einer andern Körperschaft oder Anstalt des kantona- len öffentlichen Rechts gemachten Auflage (

Art. 246 Abs. 2 OR);

3. den Vollzug der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbind- licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, vom 28. September 1956 (

Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 18);

4. den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich nur auf den Kanton Schwyz erstreckt (Art.359a OR); 5. die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 Abs.1 OR); 6. die Anerkennung von Pfrundanstalten und die Genehmigung der von ihnen für die Verpfründung erlassenen Bedingungen (

Art. 522 Abs. 2 OR);

7. die Genehmigung der Hausordnungen staatlich anerkannter Pfrundanstalten (

Art. 524 Abs. 3 OR);

8. die Wahl des Handelsregisterführers und seines Stellvertreters (

Art. 927 Abs. 3 OR);

9. die Aufsicht über das kantonale Handelsregister (

Art. 927 Abs. 3 OR);

10. die Ausfällung der in

Art. 1155 Abs. 2 OR vorgesehenen Ordnungsbusse;

11. die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen sowie deren Ausserkraftsetzung (

Art. 7 Abs. 2 und 14 Abs.1 GRA). 3

Art. 1a 4 b) Departement

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für: 1. die Bewilligung und Beaufsichtigung der berufsmässigen Eheund Partner- schaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland (

Art. 406c OR).

2. die Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten (

Art. 39

KKG).

Art. 2 5 2. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Art. 3 6 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf- grund des Obligationenrechts nebst den in

Art. 250 ZPO erwähnten Angelegen-

heiten: a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich

Art. 96 , 168 Abs. 3,

330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR); b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich

Art. 38 Abs. 2, 107 Abs. 1 OR);

c) Leitung des Vorverfahrens (

Art. 202 OR und

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung

betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel, vom 14. November 1911); d) Bewilligung der Selbsthilfeveräusserung (namentlich

Art. 93 Abs. 1, 204

Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR); e) Ernennung von Sachverständigen (

Art. 204 Abs. 2, 445 Abs. 1 OR);

g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich

Art. 971 , 977 Abs. 1, 1072

OR;

Art. 13 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag);

h) Widerruf der Vollmachten des Vertreters der Anleihensgläubiger (

Art. 1162

Abs. 3 OR).

Art. 4 7

Art. 5 8

Art. 5b is 9

Art. 6 10 3. Andere Instanzen

Der Wechselund Checkprotest wird durch den Betreibungsbeamten erhoben (

Art. 1035 , 1098 Abs. 1, 1143 Abs. 1 Ziff. 9 OR).

Il. Freiwillige öffentliche Versteigerung

Art. 7 1. Bei Fahrnis

Die freiwillige öffentliche Fahrnisversteigerung bedarf keiner Bewilligung. 2 Der Versteigerer bestimmt die Steigerungsbedingungen, bezeichnet den Ausru- fer und allenfalls den Protokollführer.

Art. 8 2. Bei Grundstücken

a) Ausschreibung und Bedingungen 1 Die freiwillige öffentliche Grundstückversteigerung ist durch den Gemeindeprä- sidenten des Ortes der gelegenen Sache mindestens acht Tage vor dem Steige- rungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Versteigerer kann die Veröffentli- chung in weiteren Publikationsorganen verlangen.

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217.110 SRSZ 1.2.2019 3 2 Die Steigerungsbedingungen werden vom Notar des Ortes der gelegenen Sache aufgestellt. Sie enthalten einen genauen Auszug aus dem Grundbuch und die Bedingungen, unter welchen der Ausruf stattfindet. 3 Die Steigerungsbedingungen sind mindestens acht Tage vor dem Steige- rungstag beim zuständigen Notar oder auf der Gemeindekanzlei des Ortes der gelegenen Sache öffentlich aufzulegen.

Art. 9 b) Verfahren

Der Gemeindepräsident oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeinde- rates leitet die Versteigerung und ernennt den Ausrufer. 2 Der Notar oder an seiner Stelle der zuständige Gemeindeschreiber führt das Protokoll über die Versteigerungsverhandlung, welches Aufschluss über die Angebote, die Namen der Bieter und des Ersteigerers und die Zuschlagsumme geben muss. 3 Mehrere Grundstücke können gemeinsam versteigert werden. 4 Die Steigerungsbedingungen sind vor der Versteigerung zu verlesen. 5 Nach dem erfolgten dritten und letzten Ausruf schlägt der Ausrufer dem Bieter, der das höchste Angebot gemacht hat, den Steigerungsgegenstand zu. Ill. Miete und Pacht 11

Art. 10 12 1. Schlichtungsbehörden

a) Trägerschaft 1 Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde. 2 Mehrere Bezirke können eine gemeinsame Schlichtungsbehörde führen.

Art. 10a 13 b) Zusammenarbeit

Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, vereinbaren die Bezirksräte die Zusammenarbeit, den Sitz der Schlichtungsbehörde, die anwendbare Dienstund Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haus- haltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenar- beit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an. 2 Die Bezirksräte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Diese bereitet die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Ernennung der Sekretäre vor. 3 Die Bezirksräte können die Aufgabe der Kommission an die Gerichtskommissi- on gemäss

Art. 29b

des Justizgesetzes übertragen.

Art. 11 14 c) Bestand und Wahl

Der Bezirksrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer den Präsidenten, den Vize- präsidenten sowie auf Vorschlag der Vermieterund der Mieterverbände je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied.

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217.110 4 2 Er ernennt einen oder mehrere Sekretäre mit juristischer Erfahrung. 3 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, erfolgt die Wahl und die Ernennung durch die Bezirksräte gemeinsam. Diese können die Zahl der Vizepräsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf je zwei erhö- hen. Sie hören vorgängig die Schlichtungsbehörde an.

Art. 12 15 d) Besetzung

Die Schlichtungsbehörde amtet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit je einem Vertreter der Vermieter und der Mieter. 2 Der Sekretär kann mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen.

Art. 13 16 e) Zuständigkeit

Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zu- ständig. 2 Sie ist Hinterlegungsstelle für Mietzinse (

Art. 259g

Abs. 1 OR).

Art. 14 17 f) Aufsicht

Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsiden- ten. 2 Führen mehrere Bezirke eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, bezeichnet das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde.

Art. 15 18 g) Kosten

Die Kosten der Schlichtungsbehörde trägt der Bezirk.

Art. 16 2. Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement a) vollzieht das Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemein- verbindlicherklärung, soweit dieses Gesetz und das Bundesgesetz nichts an- deres vorsehen; b) genehmigt Formulare zur Mitteilung von Kündigungen sowie Mietzinserhö- hungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen (

Art. 266l und 269d

OR); c) erstellt nach Anhörung des Vermieterund des Mieterverbandes Formulare zur Mitteilung von Kündigungen sowie Mietzinserhöhungen und anderen ein- seitigen Vertragsänderungen (

Art. 9 und 19 VMWG 19 );

d) veröffentlicht periodisch die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden (

Art. 22 Abs. 2 VMWG );

e) sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsbehörden; f) erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden (

Art. 23

Abs. 1 VMWG).

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Art. 17 3. Richterliche Berichterstattung

Die richterlichen Behörden lassen dem eidgenössischen und dem kantona- len Volkswirtschaftsdepartement je ein Doppel ihrer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen aus Mietvertrag zukommen (

Art. 23 Abs. 2

VMWG).

Art. 18 20

Art. 18a 21

Art. 18b 22

Art. 18c 23

Art. 18d 24

Art. 18e 25

IV. Bestimmungen zu den Ergänzungsund Ausführungserlassen 26

Art. 19 27 1. Zuständigkeit

a) Kantonsgericht als einzige Instanz 1 Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss

Art. 5 der Schweizeri-

schen Zivilprozessordnung. 2 Die summarischen Verfahren können präsidial behandelt werden.

Art. 20 28

Art. 20a 29 c) Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Beschwerden gegen Verfü- gungen des kantonalen Handelsregisters.

Art. 21 30

Art. 22 31

V. Reisendenund Marktgewerbe 32

Art. 22a 33 Zuständige Behörde

Die vom Regierungsrat bezeichnete Amtsstelle a) ist die zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001; 34

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217.110 6 b) vollzieht die für das Reisendenund Schaustellergewerbe sowie für Zirkusse geltenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung, soweit diese nicht den Bund als zuständig erklärt.

Art. 22b 35 Marktaufsicht

Der Gemeinderat beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht. 2 Er bewilligt die Ansetzung von Jahr-, Monatsund Wochenmärkten und legt unter Vorbehalt der Zustimmung der Strassenträger und Grundeigentümer das Marktgelände fest. 3 Er erlässt nach Massgabe des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 199536 ein Marktreglement, das der Genehmigung des Regierungsra- tes bedarf. Darin regelt er namentlich: a) die Marktorganisation; b) die Standplatzbenutzung; c) die Betriebszeiten; d) die Benutzungsgebühren; e) die Verwaltungsmassnahmen. VI. Schlussbestimmungen 37

Art. 23 38

Art. 24 39 2. Referendum, Genehmigung

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung. 2 Der Regierungsrat holt die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 25 40 41 3. Veröffentlichung, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraftsetzung durch den Regierungsrat in die Gesetzsammlung aufgenommen. 42 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Vollzugsverordnung vom 29. Juni 1971 zum Schweizerischen Obligationenrecht und den dazugehörenden Ergän- zungsund Ausführungserlassen 43 aufgehoben. 3 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. September 1996 werden aufgehoben: a) Kantonale Vollzugsverordnung zu den Bundesgesetzen über das Urheber- recht, den gewerblichen Rechtsschutz, den unlauteren Wettbewerb und die Kartelle vom 10. September 1970; 44 b) Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 24. April 1967. 45

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Art. 26 46 4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juli 1990

Vor dem 10. Juli 1990 eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen beendet. 2 Bis zur Neuwahl der Schlichtungsbehörden gemäss

Art. 14 , längstens jedoch bis

31. Oktober 1990, nehmen die bisherigen Schlichtungsstellen die Aufgaben der Schlichtungsbehörden wahr. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 1996 1 Die vierjährige Amtsdauer nach

Art. 11 gilt ab der nächsten Gesamtneuwahl der

Schlichtungsbehörden. Vizepräsidenten und Sekretäre sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens 47 dieser Änderung einzusetzen. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren wer- den von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts erledigt. 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 16-549 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-97), vom 28. April 1983 (GS 17-426), vom 16. März 1988 (GS 17-765), vom 10. Juli 1990 (GS 18-63), vom 9. Dezem- ber 1992 (GS 18-324), vom 4. September 1996 (GS 19-146, GS 19-149), vom 27. Oktober 1999 (GS 19-447), vom 18. September 2001 (GS 20-179), vom 12. März 2008 (GS 22-4), vom 22. Dezember 2009 (GS 22-88), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82u), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafver- folgungsbehörden, GS 25-9h) und vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justiz- behörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25e). 2 Überschrift in der Fassung vom 27. Oktober 1999; Ziffer 1 aufgehoben am 10. Juli 1990; Ziffer 10 in der Fassung vom 22. Dezember 2009 und Ziffer 11 neu eingefügt am 4. September 1996. 3 SR 211.213.15. 4 Fassung vom 18. September 2001. 5 Fassung vom 18. November 2009. 6 Fassung vom 18. November 2009; Bst. f aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. g und h werden zu Bst. f und g. 7 Aufgehoben am 18. November 2009. 8 Aufgehoben am 18. November 2009. 9 Aufgehoben am 27. Oktober 1999. 10 Abs. 1 am 9. Dezember 1992 aufgehoben. 11 Abschnitt III. in der Fassung vom 4. September 1996. 12 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018. 13 Neu eingefügt am 14. März 2018. 14 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018. 15 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 16 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 17 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018. 18 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

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217.110 8 19 SR 221.213.11. 20 Aufgehoben am 18. November 2009. 21 Aufgehoben am 18. November 2009. 22 Aufgehoben am 18. November 2009. 23 Aufgehoben am 18. November 2009. 24 Aufgehoben am 18. November 2009. 25 Aufgehoben am 18. November 2009. 26 Abschnitt IV. neu eingefügt am 4. September 1996. 27 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 28 Aufgehoben am 18. November 2009. 29 Neu eingefügt am 22. Dezember 2009. 30 Aufgehoben am 18. November 2009. 31 Aufgehoben am 18. November 2009. 32 Neu eingefügt am 12. März 2008. 33 Neu eingefügt am 12. März 2008. 34 SR 943.1. 35 Neu eingefügt am 12. März 2008. 36 SR 943.02. 37 Fassung vom 12. März 2008. 38 Aufgehoben am 17. Dezember 2013. 39 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 (Änderung vom 4. September 1996); Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 40 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 (Änderung vom 4. September 1996). 41 Abs. 3 neu eingefügt am 4. September 1996; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 42 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten (GS 16-614); Änderungen vom 16. März 1988 am 1. Feb- ruar 1989 (GS 17-765), vom 4. September 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1571), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 18. September 2001 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1666), vom 12. März 2008 am 22. April 2008 (Abl 2008 1058), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 4), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) in Kraft getreten. 43 GS 16-63, 108. 44 GS 15-781. 45 GS 15-398. 46 IV. und §§ 19, 20, 21 Abs. 1 u. 2 und 22 wurden zu V. und §§ 23, 24, 25 Abs. 1 u. 2 und 26 (Änderung vom 4. September 1996). 47 Am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (Abl 1996 1571).

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