Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren nach Art. 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO).3
Eine Mediation kann auch in einem Jugendstrafverfahren wegen Übertretung des kantonalen Strafrechts durchgeführt werden.
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.