der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art. 372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG), mit dem Ziel,
- Strafurteile verfassungsund gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu vollziehen,
- die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwestund Innerschweiz (im Folgenden Konkordat genannt) zusammen.