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250.311

Haft-, Strafund Massnahmevollzugsverordnung (HSMV)

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1 250.311 Haft-, Strafund Massnahmevollzugsverordnung (HSMV) 1 (Vom 19. Dezember 2006) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,2 gestützt auf

Art. 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-

ber 1937 (StGB), 3

Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)4 sowie

Art. 115 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG),5

Art. 28 ff. und 189 ff. des Militärstrafgesetzes vom

13. Juni 1927 (MStG), 6

Art. 49 des Bundesgesetzes über internationale Rechts-

hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG), 7

Art. 234 Abs. 2,

Art. 235 Abs. 5,

Art. 237 ,

Art. 439 Abs. 1 und

Art. 442 Abs. 3 der Schweizerischen Straf-

prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO),8 §§ 114, 116, 116a Abs. 3 und 122 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG)9 und

Art. 4 des Gesetzes über

den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17. März 1999 (SSBG) 10,11 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 12 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt: a) die Durchführung des Freiheitsentzuges im Kantonsgefängnis; b) den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen; c) den Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungsund Sicher- heitshaft; d) den Vollzug von Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt; e) die Durchführung der Bewährungshilfe. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Militärstrafund Ju- gendstrafrechts sowie des Ausländerund Asylrechts. 3 Wo sie innerhalb des Strafvollzugskonkordats verbindlich erklärt sind oder wo im kantonalen Recht nichts anderes bestimmt ist, gelten die Richtlinien des Straf- vollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz (Konkordatsrichtlinien).13

Art. 2 14 Organisation und Aufsicht

Das Amt für Justizvollzug führt und beaufsichtigt den Strafvollzug, den Bewäh- rungsdienst und das Kantonsgefängnis. 2 Zur Durchsetzung und Erfüllung der Vollzugsaufgaben nach dieser Verordnung können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden sowie Polizeiorgane zugezo- gen oder Private (Arztdienste, Seelsorge usw.) unter Vertrag genommen und ein- gesetzt werden. 3 Die Amtsleitung erlässt die notwendigen organisatorischen und betrieblichen Weisungen und führt Inspektionen durch.

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250.311 2 II. Durchführung von Freiheitsentzug im Kantonsgefängnis A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Haftarten

Das Kantonsgefängnis dient dem Vollzug von: a) Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitsund Auslieferungshaft sowie prozessua- lem Freiheitsentzug; b) Freiheitsund Ersatzfreiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzug an Jugendlichen; c) Arreststrafen gemäss Militärstrafgesetzgebung;15 d) Vorbereitungs-, Ausschaffungsund Durchsetzungshaft sowie kurzfristige Festhaltungen gemäss Ausländerund Asylgesetzgebung. 2 Vorübergehend können weitere Freiheitsentzüge oder für den Vollzug im Kan- tonsgefängnis geeignete Massnahmen vollzogen werden. 3 Vorbehalten bleiben Strafvollzüge im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz. 4 Für die von der Kantonspolizei betriebenen Postenzellen gelten die Bestimmun- gen dieser Verordnung analog.

Art. 4 16 Führung des Kantonsgefängnisses, Gefängnisordnung

Das Kantonsgefängnis wird nach den Vollzugsgrundsätzen von

Art. 74 ff. StGB,

den Spezialgesetzen und dieser Verordnung geführt. 2 Das Sicherheitsdepartement erlässt eine Gefängnisordnung, welche insbeson- dere regelt: a) den Eintritt und die Unterbringung; b) allgemeine Verhaltensregeln (wie Tagesund Zellenordnung, Rauchen, Ein- kauf); c) die Bewegung im Freien und die Freizeitgestaltung (Sport, Lesen, Medien- konsum, PC); d) die Inhaftiertenarbeit und deren Entschädigung; e) Soziales (Gruppenvollzug, Gesundheit, Religion und Fürsorge); f) Verkehr mit der Aussenwelt (insbesondere Besuche, Geschenke, erhaltene Gegenstände, Post, Telefonverkehr); g) das Urlaubsund Disziplinarwesen. h) Massnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Perso- nals sowie zur Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes, nament- lich die technische Überwachung und die damit verbundene Datenbearbei- tung. 3 Das Sicherheitsdepartement legt die gemäss

Art. 5 f. SSBG erforderlichen Para-

meter zur Betriebsrechnung fest.

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250.311 SRSZ 1.2.2021 3 B. Durchführung von Freiheitsentzug

Art. 5 17 Aufnahme, Einweisung

Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund: a) der Anordnung einer Strafverfolgungsoder Gerichtsbehörde; b) des Festnahmerapportes der Kantonspolizei Schwyz oder eines andern Polizei- korps; c) des Auslieferungshaftbefehls des zuständigen Bundesamtes; d) des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde; e) des Vollzugsauftrages des Amtes für Justizvollzug gemäss MStG oder Verfü- gung der zuständigen militärischen Behörde; f) der Einweisungsverfügung einer Administrativbehörde.

Art. 6 18 Eintritt

Beim Eintritt werden die Inhaftierten über ihre Rechte und Pflichten orientiert. Ihnen wird das Bargeld zur Eröffnung der Insassenkonti (Sperrund Verbrauchs- konto) abgenommen. 2 Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können den Inhaftierten aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Gesundheit und Hygiene abgenommen werden. Übermässige Waren können zurückgewiesen oder auf Kosten des Inhaftierten eingelagert, notfalls nach Massgabe der Haus- ordnung verwertet oder vernichtet werden. 3 Das Halten von Haustieren im Kantonsgefängnis ist nicht erlaubt. Sie werden notfalls auf Kosten des Inhaftierten tiergerecht platziert. 4 Ausweisschriften sind beim Kantonsgefängnis zu hinterlegen. Für den Urlaub erhält der Inhaftierte einen Urlaubspass. 5 Für Personen im Strafvollzug erstellt die Gefängnisleitung möglichst bald nach dem Eintritt einen Vollzugsplan insbesondere betreffend Vollzugsziele, Unterbrin- gung, Betreuung, Aus-/Weiterbildung, Wiedergutmachung, Beziehungen zur Aus- senwelt sowie Vorbereitung der Entlassung.

Art. 7 Hafterstehungsfähigkeit

In jedem Fall wird beim Eintritt eine Abklärung des allgemeinen Gesundheits- zustandes durchgeführt. 2 Die speziellen Abklärungen zur Hafterstehungsfähigkeit durch medizinisches Fachpersonal erfolgen im Auftrag der einweisenden Behörde, die darüber auch entscheidet.

Art. 8 19 Entlassung, Versetzung

Die für die Inhaftierung zuständige Behörde meldet dem Kantonsgefängnis schriftlich Datum und Zeitpunkt der Entlassung oder Versetzung. 2 Das Kantonsgefängnis kann mittellosen Inhaftierten, die in die Freiheit entlas- sen werden, bei Bedarf ein geringes Handgeld oder ein Billett zum nächstgelege- nen Verbindungsort zur Verfügung stellen.

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Art. 9 20 Einzelhaft, Gemeinschaftshaft

Die Inhaftierten werden grundsätzlich in Einzelhaft untergebracht. 2 Der Vollzug der Haftarten nach

§ 3 Abs. 1 Bst. b und d ist in Gemeinschafts- zellen möglich. Die einweisende Behörde kann auch für die übrigen Haftarten Gemeinschaften zur Durchführung gestatten, sofern diese mit dem Anstaltsbe- trieb vereinbar sind. 3 Die Inhaftierten sind nach den einzelnen Haftarten gemäss

§ 3 Abs. 1 und 2 sowie nach Geschlecht in getrennten Bereichen unterzubringen.

Art. 10 21 Sicherungsmassnahmen

Die für die Inhaftierung zuständige Behörde oder in dringenden Fällen die Ge- fängnisleitung kann gegen Inhaftierte mit erhöhter Fluchtgefahr oder Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder gegen Sachen geeignete Sicherungsund Überwachungsmassnahmen treffen. Die für die Inhaftierung zu- ständige Behörde ist in den dringenden Fällen umgehend zu informieren. 2 Als Massnahmen kommen insbesondere in Frage: a) Entzug von Einrichtungsund Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstü- cken; b) Beschränkung oder Entzug des Aufenthaltes im Freien oder im Sportraum sowie des Besuchsund Korrespondenzrechts und des Medienempfangs bei Gefahr eines Missbrauchs. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und dem Verteidiger; c) die Versetzung in eine besondere Zelle mit technischen Überwachungsein- richtungen und/oder Zwangsbelüftung; d) besteht keine andere Möglichkeit, ist die Anwendung von physischem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang zulässig. 3 Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur Anordnung entfällt. 4 Gründliche Durchsuchungen von Zelle und persönlichen Effekten oder Kontrol- len von Geschenken oder erhaltenen Gegenstände Dritter bleiben jederzeit vor- behalten. 5 Die Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter kann beschränkt werden, wenn deren Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

Art. 10a 22 Medizinische Behandlungen ausserhalb des Kantonsgefängnisses

Die für die Inhaftierung zuständige Behörde entscheidet über ärztliche Behand- lungen ausserhalb des Gefängnisses. 2 In dringenden Fällen entscheidet darüber der Gefängnisarzt und informiert die für die Inhaftierung zuständige Behörde umgehend. 3 Es sind geeignete Sicherungsmassnahmen zu treffen.

Art. 11 Aufenthalt im Freien

Spätestens ab dem Tag nach Ablauf von 24 Stunden seit Eintritt erhält der In- haftierte täglich Gelegenheit zu einem Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde.

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Art. 12 Urlaub

Es besteht kein Anspruch auf Urlaub. Er kann indessen - ausser während der Untersuchungshaft - bei guter Führung und im Rahmen der Konkordatsrichtlinien sowie von

Art. 75 Abs. 1 StGB von der für die Inhaftierung zuständigen Behörde

gewährt werden.

Art. 13 Soziale Betreuung, Seelsorge

Die Gefängnisleitung kann einem Inhaftierten auf dessen Wunsch soziale Betreu- ung und nach Möglichkeit religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seines Glaubens vermitteln.

Art. 14 23 Besuche

Verfügt die einweisende Behörde nichts anderes, dürfen die Inhaftierten nach Ablauf einer Woche seit Eintritt wöchentlich einen Besuch empfangen. Bespre- chungen mit dem Rechtsbeistand, Seelsorger, Arzt, Bewährungsdienst oder So- zialdienst gelten nicht als Besuche. 2 Die Gefängnisleitung kann zusätzliche Besuche gestatten, wenn eine persönli- che Angelegenheit des Inhaftierten (Prozesse, familiäre oder geschäftliche Be- lange) keinen Aufschub duldet und keine Gründe dagegen sprechen. 3 Bei Inhaftierten in Untersuchungsund Sicherheitshaft entscheidet die zustän- dige Strafverfolgungsoder Gerichtsbehörde über den Empfang von Besuchern. In der Regel ist nur der Besuch von Angehörigen erlaubt. 4 Die Zulassung von Besuchern wird davon abhängig gemacht, dass sich diese einer Durchsuchung ihrer Kleider und mitgebrachter Effekten unterziehen und korrekt verhalten. 5 Bei Inhaftierten in Untersuchungsund Sicherheitshaft erfolgen die Besuche hinter einer Trennscheibe. Nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde ent- scheidet die Gefängnisleitung über: a) Besuche ohne Trennscheibe bei Untersuchungsund Sicherheitshaft, wenn eine begründete Ausnahme vorliegt; Besuche mit Trennscheibe bei anderen Haftarten, wenn die Gefahr von Gewaltan- wendung oder Missbrauch besteht.

Art. 15 24 Korrespondenz und Massenmedien

Den Inhaftierten ist es erlaubt, Briefe zu schreiben und zu empfangen. Der Brief- verkehr unterliegt der Kontrolle der Gefängnisleitung oder bei Untersuchungsund Sicherheitsinhaftierten der Kontrolle der für den Freiheitsentzug zuständigen Be- hörde. Der Briefverkehr kann beschränkt werden, wenn sein Umfang eine genü- gende Kontrolle erheblich erschwert. 2 Briefe, die den Haftzweck oder die Sicherheit des Gefängnisses gefährden oder sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen, werden nicht weitergeleitet. Der Inhaftierte wird darüber informiert. 3 Briefe an Rechtsvertreter oder die Rechtsmittelbehörden werden unkontrolliert an die zuständige Instanz weitergeleitet.

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250.311 6 4 Der Konsum von Zeitungen und Zeitschriften, Radio/Television ist gemäss Ge- fängnisordnung im üblichen Umfang möglich. Bei Polizeiund Untersuchungs- inhaftierten ist zudem die Bewilligung der für den Freiheitsentzug zuständigen Instanz vorausgesetzt.

Art. 16 25 Arbeit

Nach Möglichkeit wird den Inhaftierten gegen Entgelt Arbeit zugewiesen. 2 Inhaftierte, die eine Freiheitsoder eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen haben, sind gemäss

Art. 81 StGB zur Arbeit verpflichtet. Arbeitsverweigerung wird

disziplinarisch sanktioniert. 3 Untersuchungsund Sicherheitsinhaftierte dürfen nur mit Bewilligung der für die Haft zuständigen Behörde Arbeiten verrichten. 4 Die Inhaftierten dürfen keine Arbeitsutensilien, -materialien und -produkte aus den Arbeitsräumen mitnehmen. Die Gefängnisleitung führt entsprechende Kont- rollen durch. Widerhandlungen werden disziplinarisch sanktioniert. 5 Die Gefängnisordnung regelt die Verfügbarkeit, Kautionierung und Verwendung des Arbeitsentgelts. C. Disziplinarund Beschwerdewesen

Art. 17 26 Disziplin

Die Inhaftierten haben die Gefängnisordnung einzuhalten, sich anständig zu ver- halten und den Anordnungen der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefäng- nisses Folge zu leisten.

Art. 18 27 Disziplinarsanktionen

Gegen Inhaftierte, die schuldhaft gegen Strafvollzugsvorschriften wie diese Ver- ordnung, ihren Vollzugsplan, die Gefängnisordnung oder gegen Anordnungen der Gefängnisleitung verstossen, sind in Anwendung von

Art. 91 StGB folgende Dis-

ziplinarsanktionen zulässig: a) der Verweis; b) Beschränkung oder Entzug der Verfügung über die Geldmittel bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten; c) Beschränkung oder Entzug der Freizeitbeschäftigung der Inhaftierten bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall von drei Monaten (insbesondere Empfang oder Besitz schriftlicher oder elektronischer Medien, Sport, Rau- chen, Einkauf); d) Beschränkung oder Entzug des Besuchsund Korrespondenzrechts bis auf die Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten, ausgenommen den Ver- kehr mit dem Rechtsbeistand und mit den Behörden und vorbehältlich anders lautender Anordnungen der für die Untersuchungsoder Sicherheitshaft zu- ständigen Behörde. e) Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Urlaub und Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter bis auf die Dauer von drei Monaten; f) Busse bis Fr. 500.--.

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250.311 SRSZ 1.2.2021 7 2 Mit Arrest bis 14 Tage werden schwere Disziplinarvergehen bestraft, insbeson- dere: a) Tätlichkeiten und Drohungen gegen Gefängnisfunktionäre, Dritte oder Mitin- haftierte; b) wiederholte Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegenüber von Gefängnisfunk- tionären; c) Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu; d) Nichtrückkehr ins Kantonsgefängnis oder Rückkehr unter Drogenoder mass- geblichem Alkoholeinfluss; e) Einführen, Herstellen, Besitzen, Weitergeben, Handeln nicht erlaubter Waren wie Alkohol, Drogen, Bargeld oder Waffen; f) vorsätzliche erhebliche Sachbeschädigung; g) hartnäckiges Simulieren von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden, die ärztliche Behandlung erfordern; h) unerlaubte Kontaktnahme mit Mitinhaftierten oder Personen ausserhalb der Anstalt; i) wiederholte unentschuldigte Arbeitsverweigerung; j) schwerwiegende oder wiederholte rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermö- genswerte; k) Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinarvergehen anderer Inhaftierter gemäss Abs. 2 Bst. a bis j. 3 Mehrere Disziplinarsanktionen, jedoch nicht Arrest und Busse, können mitein- ander verbunden werden. Das Besuchs-, Korrespondenzund Urlaubsrecht darf aber, ausser im Arrestvollzug, nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn sich der Inhaftierte bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhal- ten hat. 4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 19 Strafzumessung

Bei der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme sind das Verschulden, die bishe- rige Führung im Strafvollzug, die persönlichen Verhältnisse sowie mildernde Um- stände zu berücksichtigen.

Art. 47

und 48 StGB sind sinngemäss anwendbar.

Art. 20 28 Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig für die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegen Inhaftierte ist: a) die Gefängnisleitung; b) die Leitung des Amtes für Justizvollzug, so weit sich Disziplinarverstösse gegen die Gefängnisleitung richten. 2 Die zuständige Instanz klärt den Sachverhalt ab und hört den Inhaftierten an. Sie erlässt die Disziplinarverfügung schriftlich mit kurzer Begründung und Rechts- mittelbelehrung.

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Art. 21 29 Vollzug von Arrest und Busse

Der Arrest wird in einer dazu ausgestatteten Zelle unter besonderen Haftbedin- gungen vollzogen wie namentlich Rauchverbot, Ausschluss von Arbeit, Freizeit- beschäftigung und Einkauf sowie Medien-, Literatur-, Korrespondenz-, Urlaubs- und Besuchersperre. Der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsbeistand bleibt in jedem Fall frei. 2 Die Gefängnisleitung kann Erleichterungen vorsehen, wenn besondere Gründe dies erfordern. 3 Der Inhaftierte erhält täglich Gelegenheit zum Einzelspaziergang von mindes- tens einer Stunde. 4 Die Busse wird vom Arbeitsentgelt oder ab den Bargeldkonti des Inhaftierten bezogen und der Staatskasse überwiesen.

Art. 22 Sicherstellung und Verwertung

Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet, mitge- führt oder erlangt wurden, werden sichergestellt und zu den Effekten des Eigen- tümers gelegt. Ist dies nicht möglich oder kann ein Gegenstand nur rechtswidrig gebraucht werden, wird er zu Gunsten der Staatskasse verwertet resp. vernichtet.

Art. 23 30 Beschwerden der Inhaftierten

Unter Angabe der Gründe können Beschwerde erheben: a) gegen die Haftbedingungen sowie Anordnungen oder das Verhalten der Lei- tung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses alle Inhaftierten bei der für die Inhaftierung zuständigen Behörde; b) gegen Anordnungen oder Verfügungen der für die Inhaftierung zuständigen Behörde: 1. Untersuchungsund Sicherheitsinhaftierte beim Kantonsgericht; 2. die übrigen Inhaftierten beim Verwaltungsgericht. 2 Beschwerden gegen das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantons- gefängnisses können jederzeit eingereicht werden. 3 Anordnungen und Verfügungen sind innert zehn Tagen seit deren Eröffnung mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, die jedoch von der Rechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden kann. III. Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen31 A. Allgemeine Bestimmungen32

Art. 23a 33 Zuständigkeit, Zustellung der Entscheide und Abtretung

Das Amt für Justizvollzug vollzieht die Strafen und Massnahmen gemäss

§ 114 Abs. 1 JG.

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250.311 SRSZ 1.2.2021 9 2 Die Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden stellen der zuständigen Vollzugs- behörde gemäss

Art. 114 JG ihre rechtskräftigen Entscheide umgehend zu.

3 Das Sicherheitsdepartement ist zuständig für Entscheide betreffend die Über- stellung von verurteilten Personen zum Strafvollzug ins Ausland oder in die Schweiz.

Art. 23b 34 Aktenbeizug

Die zuständige Vollzugsbehörde kann bei den Strafverfolgungsund Gerichtsbe- hörden die für die Durchführung des Vollzugs notwendigen Strafakten mittels Gesuch anfordern.

Art. 23c 35 Geschäftsführung

Die Vollzugsaufträge werden als Geschäfte elektronisch erfasst, verwaltet und abgeschlossen. 2 Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt, welches insbesondere ent- hält: a) die Personalien der verurteilten Person; b) die zu vollziehenden Mandate; c) die massgebenden Urteile, Berichte, Gutachten und Verfügungen; d) die während des Vollzugs anfallende Korrespondenz. 3 Der Eingang sämtlicher Akten wird datiert. Alle Akten werden systematisch im Aktendossier abgelegt. 4 Jedes Geschäft erhält eine eindeutige Geschäftsund Archivnummer. Die Archi- vierung erfolgt chronologisch nach diesen Nummern.

Art. 23d 36 Geschäftskontrolle

Die zuständige Vollzugsbehörde weist die Vollzugsaufträge mit den massgebenden Daten in einer Geschäftskontrolle aus. Diese umfasst insbesondere: a) Namen und Vornamen der verurteilten Person; b) die Geschäftsnummer; c) die zu vollziehenden Mandate; d) das Urteilsund Verjährungsdatum; e) den aktuellen Vollzugsstand.

Art. 23e 37 Controlling

Die Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden halten die Vollzugsaufträge pendent und können sich bei der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über den Stand des Vollzugsverfahrens informieren. 2 Die zuständige Vollzugsbehörde teilt den Strafverfolgungsund Gerichtsbehör- den den Abschluss der Vollzugsaufträge schriftlich oder elektronisch mit.

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250.311 10 B. Einzug von Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten 38

Art. 24 39 Zuständigkeiten

Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für Justizvollzug eingezogen. 2 Erweist sich die Vollstreckung der Verfahrenskosten wegen Zahlungsunfähigkeit von vorneherein als aussichtslos, kann auf deren Einzug verzichtet werden. C. Vollzug von Freiheitsund Ersatzfreiheitsstrafen 1. Einleitung und Beendigung des Vollzugsverfahrens

Art. 25 40

Art. 26 41 Vorprüfung und Einleitung des Vollzugs

Die zuständige Vollzugsbehörde prüft die Vollstreckbarkeit sowie die Frage offe- ner Sanktionen in andern Kantonen und regelt allenfalls die Vollzugsübernahme oder -abtretung. 2 Die verurteilte Person wird zu einem Vollzugsgespräch vorgeladen. Bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen von weniger als 60 Tagen kann die verurteilte Person direkt zum Strafantritt vorgeladen und bei Nichterscheinen polizeilich zugeführt werden. 3 Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientiert die zu- ständige Vollzugsbehörde die verurteilte Person und setzt ihr Frist zur Gesuchs- stellung betreffend Vollzugsform. 4 Die zuständige Vollzugsbehörde legt zusammen mit dem Entscheid zur Hafter- stehungsfähigkeit in einem Vollzugsbefehl den Strafantritt und die Modalitäten für die besonderen Vollzugsformen, den offenen oder geschlossenen Vollzug, den Massnahmevollzug oder allenfalls den Vollzug in einer abweichenden Form ge- mäss

Art. 80 StGB fest.

5 Der verurteilten Person kann eine angemessene Zeit für die Regelung der beruf- lichen und persönlichen Angelegenheiten eingeräumt werden, sofern weder der Vollzug der Strafe in Frage steht noch erhöhte Sicherheitsrisiken entstehen.

Art. 27 42

Art. 28 43 Bedingte Entlassung

Das Amt für Justizvollzug entscheidet in Beachtung der Konkordatsrichtlinien über die bedingte Entlassung (

Art. 86

StGB).

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Art. 28a 44 Beizug der Staatsanwaltschaft

a) Wesentliche Vollzugsöffnungen 1 Wesentliche Vollzugsöffnungen im Sinne von

Art. 116a JG sind:

a) der regelmässige externe Aufenthalt im Rahmen des geschlossenen Vollzugs; b) die erstmalige Gewährung des begleiteten und unbegleiteten Ausgangs sowie des begleiteten und unbegleiteten Urlaubs; c) die Versetzung in eine offene Abteilung und in den offenen Vollzug; d) die Bewilligung des Arbeitsexternats und des Wohnund Arbeitsexternats; e) die bedingte Entlassung. 2 Unter den Voraussetzungen von

§ 116a Abs. 1 JG kann die zuständige Behörde die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von weiteren Vollzugsöffnungen anhören.

Art. 28b 45 b) Verfahren

Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft schriftlich an. Sie stellt ihr zusammen mit den Akten den Verfügungsentwurf zu. 2 Sind innerhalb von 12 Monaten mehrere Vollzugsöffnungen geplant, kann die zuständige Behörde die Oberstaatsanwaltschaft zu diesen gemeinsam anhören. 2. Normalvollzug

Art. 29 46 Strafbeginn und Vollzug im Kantonsgefängnis, Strafunterbruch,

externer Strafvollzug 1 Die Strafe ist im Kantonsgefängnis anzutreten und dort oder gemäss den Vor- schriften und Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Inner- schweiz in einer Strafoder Massnahmevollzugsanstalt zu vollziehen. 2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über den Strafunterbruch gemäss

Art. 92 StGB.

3 Das Amt für Justizvollzug kann die Vollzugsprogressionsstufen Arbeitsexternat sowie Wohnund Arbeitsexternat nach

Art. 77a StGB laut den Konkordatsrichtli-

nien gewähren.

Art. 30 47

3. Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsund Ersatzfreiheitsstrafen 48

Art. 31 49 Voraussetzungen und Durchführung

Das Amt für Justizvollzug prüft auf Gesuch hin, ob beim Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen die Voraussetzungen für folgende besonderen Vollzugs- formen erfüllt sind: a) Halbgefangenschaft (

Art. 77b StGB);

b) gemeinnützige Arbeit (

Art. 79a StGB);

c) elektronische Überwachung (

Art. 79b

StGB).

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250.311 12 2 Der Vollzug richtet sich nach der Konkordatsrichtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefan- genschaft), insbesondere in Bezug auf: a) die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen; b) das Bewilligungsverfahren, die Aufgaben der Bewilligungsbehörde und die einzureichenden Gesuchsunterlagen; c) den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen; c) das Vorgehen bei Regelverstössen oder Nichteinhalten des Vollzugsplans; d) die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs; e) den Abbruch des Vollzugs; f) die Beendigung des Vollzugs. 3 Für die gemeinnützige Arbeit bleiben §§ 34 ff. dieser Verordnung vorbehalten.

Art. 32 50 Kostgeld

Die verurteilte Person mit Ausnahme des militärischen Arrestanten hat ein Kost- geld zu entrichten. Dieses ist bei Strafantritt mit einer oder mehreren Barbevor- schussungen sicherzustellen. 2 Das Amt für Justizvollzug legt in Übereinstimmung mit den Konkordatsrichtli- nien die Höhe des Kostgeldes sowie der Barbevorschussung fest. 3 Das Amt für Justizvollzug kann die verurteilte Person auf Gesuch hin gemäss

§ 121 Abs. 2 JG ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds und der Leis- tung des Barvorschusses befreien.

Art. 33 51 Vollzugserleichterungen

Dem Inhaftierten können bei klaglosem Verhalten im Vollzug und am Arbeitsplatz vom Amt für Justizvollzug Vollzugserleichterungen im Rahmen der Konkordats- richtlinien gewährt werden. D. Vollzug von Massnahmen 52

Art. 33a 53 Allgemeines

Die Bestimmungen über den Strafunterbruch, den externen Vollzug, die Vollzugs- erleichterungen, die bedingte Entlassung beim Vollzug von Freiheitsund Ersatz- freiheitsstrafen und den Beizug der Oberstaatsanwaltschaft bei Vollzugsöffnungen gelten sinngemäss auch beim Vollzug von Massnahmen.

Art. 33b 54 Stationäre Massnahmen

Der Vollzug der stationären Massnahme erfolgt in einer dazu geeigneten Mass- nahmeanstalt, vorzugsweise des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Inner- schweiz. 2 Das Amt für Justizvollzug regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugs- anstalt die Durchführung der stationären Behandlung.

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250.311 SRSZ 1.2.2021 13 3 Die Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Bei Vorliegen besonderer Gründe können weitere Anweisungen gegeben werden.

Art. 33c 55 Ambulante Massnahmen

Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird durch das Amt für Justiz- vollzug zusammen mit der verurteilten Person und der behandelnden Stelle in einer Vollzugsregelung festgelegt.

Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.

2 Die behandelnde Stelle schliesst mit der verurteilten Person im Rahmen der Vollzugsregelung einen Behandlungsvertrag ab, der Ziele, Form und Ablauf der Therapie sowie die Entbindung des Behandlungspersonals von der Schweige- pflicht regelt. Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerich- tete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.

Art. 33d 56 Entbindung von der Schweigepflicht

Mit der Aufnahme der Therapie entbindet die verurteilte Person die therapeuti- sche Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt für Justizvollzug.

Art. 33e 57 Kontrolle und Berichterstattung

Das Amt für Justizvollzug holt periodisch, mindestens einmal jährlich, einen Bericht über den Therapieverlauf und die Einhaltung der Therapieziele ein. 2 Die therapeutische Fachperson erstattet dem Amt für Justizvollzug auf Verlan- gen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. 3 Sie informiert das Amt für Justizvollzug unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage stellen, und über wiederholtes Nichteinhalten von Abmachungen durch die ver- urteilte Person.

Art. 33f 58 Massnahmekosten

Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getra- gen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können. E. Vollzug von Weisungen 59

Art. 33g 60 Zuständigkeit

Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfol- gungsund Gerichtsbehörden angeordneten Weisungen.

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Art. 33h 61 Ärztliche Kontrollen und Therapien

Bilden ärztliche Kontrollen wie die Einhaltung von Alkoholoder Drogenabstinenz oder psychiatrische und psychologische Therapien Gegenstand einer Weisung, gelten die Bestimmungen über den Vollzug von ambulanten Massnahmen sinn- gemäss.

Art. 33i 62 Weisungskosten

Die Kosten der Durchführung einer Weisung sind vom Kanton zu übernehmen, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt werden können. F. Vollzug von gemeinnütziger Arbeit 63

Art. 34 64 Einleitung und Verfahren

Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteil- ten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf diese Vollzugsform. 2 Das Amt für Justizvollzug regelt die Vollzugsmodalitäten. 3 Die verurteilte Person hat bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit innerhalb der festgelegten Vorgaben mitzuwirken.

Art. 35 65 Dauer des Vollzugs

Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. 2 Die gemeinnützige Arbeit wird neben der normalen Arbeitstätigkeit erbracht. Dabei dürfen insbesondere die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz nicht unterlaufen werden.

Art. 36 66 Vereinbarung, Überwachung

Das Verhältnis zwischen dem Amt für Justizvollzug, der verurteilten Person und der arbeitgebenden Institution wird mit einer Vereinbarung geregelt. Diese enthält insbesondere: a) den Namen der verurteilten Person; b) den Namen der arbeitgebenden Institution; c) Art und Dauer der unentgeltlichen, gemeinnützigen Arbeit; d) Vollzugsbeginn und Arbeitszeit; e) die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht oder andere Un- regelmässigkeiten sowie den Abschluss umgehend zu melden; f) die Schweigepflicht der Institution und die Folgen deren Verletzung; g) die Erklärung des Kantons, für Schäden aufzukommen, die eine verurteilte Person während der gemeinnützigen Arbeit verursacht.

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250.311 SRSZ 1.2.2021 15 2 Mit der Vereinbarung verpflichtet sich die verurteilte Person, sich den Abma- chungen mit dem Amt für Justizvollzug und der arbeitgebenden Institution zu unterziehen. 3 Das Amt für Justizvollzug überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Es kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.

Art. 37 Haftung und Versicherung

Der Kanton haftet für Schäden, die eine verurteilte Person während der gemein- nützigen Arbeit verursacht. Nach der Zahlung tritt der Staat in die Rechte des Geschädigten ein. 2 Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit einschliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch den Kanton gegen Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflichtig wird.

Art. 38 67 Zusätzliche Leistungen der verurteilten Person

Die verurteilte Person trägt selber die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg, Verpfle- gung und allfällige Übernachtung.

Art. 39 68 Aussetzung

Die arbeitgebende Institution oder das Amt für Justizvollzug können die gemein- nützige Arbeit für höchstens sechs Monate vorläufig aussetzen, wenn die verur- teilte Person durch ihr Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gründe das Erbringen der gemeinnützigen Arbeit behindern. 2 Das Amt für Justizvollzug entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann die verurteilte Person insbesondere formell verwarnen, Wiederaufnahme der Arbeit bei der gleichen Institution, Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit verfügen.

Art. 40 69

Art. 41 70 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit

Die arbeitgebende Institution stellt dem Amt für Justizvollzug eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit sowie auf Verlangen weitere statistische Angaben aus. G. Tätigkeits-, Kontaktund Rayonverbot 71

Art. 42 72 Zuständigkeit

Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfol- gungsund Gerichtsbehörden angeordneten Tätigkeits-, Kontaktund Rayonver- bote nach

Art. 67

und 67b StGB.

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250.311 16 2 Die mit der Überwachung betraute Behörde meldet dem Amt für Justizvollzug oder dem Gericht unverzüglich, wenn der Verurteilte: a) ein Tätigkeits-, Kontaktoder Rayonverbot missachtet; b) sich der damit verbundenen Bewährungshilfe entzieht, diese undurchführbar oder nicht mehr erforderlich ist. IV. Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungsoder Sicher- heitshaft73

Art. 43 74 Zuständigkeit

Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die vom zuständigen Ge- richt anstelle der Untersuchungsoder Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmass- nahmen gemäss

Art. 237 StPO.

V. Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt75

Art. 44 76 Zuständigkeit, Abtretung und Kostenvergütung

Das Amt für Justizvollzug vollzieht die von den Strafverfolgungsund Gerichts- behörden des Kantons und der Bezirke angeordneten Pflichtberatungen und Lern- programme gegenüber Tätern und Täterinnen im Bereich häusliche Gewalt. 2 Die Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden stellen dem Amt für Justizvollzug die Vollzugsaufträge umgehend zu. 3 Die gewaltausübende Person kann zu einem angemessenen Kostenbeitrag ver- pflichtet werden. 4 Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantonalen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Pflichtbera- tungen und Lernprogrammen. VI. Bewährungshilfe und soziale Betreuung77

Art. 45 Freiwillige soziale Betreuung

Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Beginn der Strafuntersuchung bis zum Ablauf der Probezeit angeboten. Die Strafverfolgungsund Vollzugsbehörden in- formieren rechtzeitig über den Bedarf und machen auf das Angebot aufmerksam.

Art. 46 78 Bewährungshilfe

Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeord- nete Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt. 2 In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetz- lichen Auftrages auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung angezeigt und keine andere Fachstelle zuständig ist.

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Art. 47 79 Sozialbericht

Der Bewährungsdienst kann von den Strafverfolgungs-, Gerichtsund Strafvoll- zugsbehörden für die Abklärung einer sozialen Situation oder eine notwendige Betreuung beigezogen werden. Über die Ergebnisse wird in geeigneter Form Be- richt erstattet.

Art. 48 80 Bezugspersonensystem

Für jeden Betreuungsfall wird während der Bewährungszeit eine Bezugsperson bestimmt, welche für die Betreuung zuständig ist. 2 Als Bezugspersonen können im Einverständnis mit der zuständigen Vollzugsbe- hörde bei Eignung auch freiwillige Mitarbeitende bezeichnet werden. Diese Be- zugspersonen unterstehen der Aufsicht des Bewährungsdienstes. Dieser unter- richtet die freiwilligen Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten und ist für eine angemessene Einführung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt. 3 Die Führung der Bewährungshilfe kann im Patronat an einen anderen Kanton übertragen werden.

Art. 49 81 Akteneinsicht

Die Strafverfolgungs-, Gerichtsund Strafvollzugsbehörden gewähren dem Be- währungsdienst im Rahmen ihrer Aufgabe Akteneinsicht.

Art. 50 82 Besuchsrecht

Mitarbeitende des Bewährungsdienstes und die von ihm bezeichneten freiwilligen Bezugspersonen können die betreuten Personen in den Vollzugsanstalten besu- chen; vorbehalten bleiben Weisungen während der Untersuchungsund Sicher- heitshaft und die Regelungen der Gefängnisordnung.

Art. 51 Entschädigung

Freiwillige Mitarbeitende leisten ihre Betreuungsarbeit ehrenamtlich, haben je- doch Anspruch auf Spesenentschädigung nach den kantonalen Ansätzen.

Art. 52 83 Ausschreibung

Ist der Aufenthalt einer zu betreuenden Person unbekannt oder entzieht sie sich beharrlich der Bewährungshilfe und besteht die Gefahr, dass sie straffällig wird, kann der Bewährungsdienst eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.

Art. 53 84 Betreuungsbericht

Die Auftraggeber des Bewährungsdienstes werden über den Verlauf einer Betreu- ung wie folgt informiert: a) bei Nichtbewährung, namentlich wenn die Bezugsperson Kenntnis von straf- baren Handlungen erhält oder die Gefahr dazu besteht; b) wenn eine soziale Betreuung nicht mehr möglich ist;

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250.311 18 c) bei Wechsel des Wohnsitzes; d) bei Ungewissheit über den Aufenthalt der zu betreuenden Person; e) vor Ablauf der Probezeit über entscheidrelevante Fakten. V. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 54 Übergangsbestimmung

Für den Strafund Massnahmenvollzug gelten das Übergangsrecht des Bundes (insbesondere

Art. 388 StGB) sinngemäss und die Konkordatsrichtlinien.

2 Anderweitige laufende Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende ge- führt, wenn sie zu einer milderen Regelung führen, sonst nach neuem Recht.

Art. 55 Aufhebung bisheriger Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gefängnisordnung, vom 18. August 1981;85 b) Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen, vom 10. Juni 1987;86 c) Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Ar- beit, vom 30. Juni 1992;87 d) Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz, vom 5. Dezember 1989.88

Art. 56 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.89 Sie wird im Amtsblatt ver- öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 21-106 mit Änderungen vom 18. Dezember 2007 (VzBG über die Ausländerinnen und Aus- länder und zum Asylgesetz; GS 21-169a), vom 17. Juni 2008 (Departementsreform, GS 22-22i), vom 7. Dezember 2010 (GS 22-130), vom 27. November 2018 (GS 25-37) und vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25e). 2 Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 3 SR 311.0. 4 SR 142.20. 5 SR 142.31. 6 SR 321.0. 7 SR 351.1. 8 SR 312.0. 9 SRSZ 231.110. 10 SRSZ 250.100. 11 Ingress in der Fassung vom 27. November 2018. 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018. 13 SRSZ 250.210 und 250.210.1; www.prison.ch/int/handbuch.html. 14 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. 15 SR 321.0 und 322.2.

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250.311 SRSZ 1.2.2021 19 16 Abs. 2 (ohne Bst. d und f) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. d und f in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift, Abs. 1 und 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. h neu eingefügt am 27. November 2018. 17 Fassung vom 7. Dezember 2010 (ohne Bst. d); Bst d in der Fassung vom 10. November 2020. 18 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5. 19 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 20 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 21 Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 22 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 23 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018. 24 Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018. 25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 7. Dezember 2010, Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018. 26 Fassung vom 27. November 2018. 27 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. a, i, j und k (neu) sowie Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 7. De- zember 2010; Abs. 1 (Einleitungssatz), Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 2 (Einleitungssatz) in der Fassung vom 27. November 2018. 28 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2008. 29 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 31 Fassung vom 7. Dezember 2010. 32 Fassung vom 7. Dezember 2010. 33 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 27. November 2018; Abs. 3 auf- gehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3. 34 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 35 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 36 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 37 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 38 Fassung vom 7. Dezember 2010. 39 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2. 40 Aufgehoben am 7. Dezember 2010. 41 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018. 42 Aufgehoben am 27. November 2018. 43 Fassung vom 10. November 2020. 44 Neu eingefügt am 27. November 2018; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 10. Novem- ber 2020. 45 Fassung vom 10. November 2020. 46 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 47 Aufgehoben am 27. November 2018; Gliederungstitel vor

Art. 30 aufgehoben am 27. November

2018. 48 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018. 49 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 27. November 2018, Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020. 50 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 51 Fassung vom 7. Dezember 2010. 52 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 53 Fassung vom 27. November 2018. 54 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 55 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020. 56 Fassung vom 10. November 2020. 57 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020. 58 Fassung vom 10. November 2020. 59 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 60 Fassung vom 10. November 2020. 61 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 62 Fassung vom 10. November 2020.

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250.311 20 63 Neu eingefügt am 7. Dezember 2010. 64 Abs. 3 und in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Überschrift in der Fassung vom 27. Novem- ber 2018; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. 65 Abs. 1 in der Fassung vom 27. November 2018. 66 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 67 Fassung vom 7. Dezember 2010. 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 69 Aufgehoben am 27. November 2018. 70 Fassung vom 7. Dezember 2010. 71 Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018. 72 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020. 73 Fassung vom 7. Dezember 2010. 74 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 27. November 2018. 75 Fassung vom 7. Dezember 2010. 76 Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 10. November 2020, bisherige Abs. 3, 4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4. 77 Fassung vom 7. Dezember 2010. 78 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 79 Fassung vom 7. Dezember 2010. 80 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 81 Fassung vom 17. Juni 2008. 82 Fassung vom 27. November 2018. 83 Fassung vom 17. Juni 2008. 84 Fassung vom 17. Juni 2008. 85 SRSZ 250.311; GS 17-311. 86 SRSZ 250.411; GS 17-673. 87 SRSZ 250.412; GS 18-263. 88 SRSZ 250.511; GS 17-870. 89 Änderungen vom 18. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 33), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705), vom 27. November 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2714) und vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.

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