Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Erschliessung von Grundstücken gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e WFG.
Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kantonalen Richtplan festgesetzt sind als:
- Umstrukturierungsund Verdichtungsgebiet;
- Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet;
- Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.