Im Rahmen des Vollzugs der gesetzlichen Bestimmungen werden mit der kanto- nalen Landwirtschaftsund Ernährungspolitik insbesondere folgende Ziele ver- folgt: a) Förderung des Unternehmertums; b) Steigerung der Produktivität und Senkung der Kosten; c) Stärkung der Wertschöpfung; d) standortangepasste, ressourcenschonende und nachhaltige Produktion gekoppelt mit ökologischen Leistungen; e) Reduktion des administrativen Aufwands. II. Innovationsförderung
312.111
Landwirtschaftsverordnung (LV)
Präambel
312.111 SRSZ 1.2.2026 1 Landwirtschaftsverordnung (LV) 1 (Vom 26. Oktober 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 (LG),2 beschliesst: I. 3
Art. 1 4 Zweck
Art. 2 5 Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Starthilfen und Beiträgen gemäss
Art. 6
LG richten sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Art. 3 6 Beitragsvoraussetzungen
Beiträge werden gewährt an: a) direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75 Standardarbeitskräften; b) landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne von
Art. 41 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Land-
wirtschaft vom 2. November 2022 (SVV)7, welche die Steigerung der Wett- bewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken. 2 Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt: a) die Marktstellung des Betriebes oder mehrerer Betriebe einer Region verbes- sert; b) die Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung oder Aufwertung der Region betrifft; c) einen innovativen Charakter aufweist;
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312.111 2 d) mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Inte- ressen im Einklang steht; e) mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mitteln umgesetzt werden kann und f) auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist.
Art. 4 8 Gesuche
Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. 2 Sie haben Auskunft zu geben über: a) Trägerschaft; b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb); c) Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen; d) erwartete Wirkung des Projekts auf die Wertschöpfung; e) Zeitplan; f) Budget und Finanzplan; g) Umsetzung der Wirkungskontrolle und die Berichterstattung.
Art. 5 9 Beurteilungskriterien
Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientie- rung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse, Wertschöpfungssteigerung und Ökologie beurteilt.
Art. 6 10 Beiträge
Anrechenbar sind nur jene Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte oder Produktionsmethoden entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten. 2 Beiträge von mindestens Fr. 5 000.-- werden im Rahmen des jährlichen Voran- schlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet. 3 Sie können auch pauschal entrichtet werden.
Art. 6a 11 Wirkungskontrolle und Berichterstattung
Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Projek- tabschluss Bericht über die finanziellen und personellen Auswirkungen des Projekts sowie über dessen Umsetzung und die damit erzielte Wirkung zu erstat- ten. III. Selbsthilfe
Art. 7 Betriebshelferdienst
Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags jährlich mit höchstens Fr. 20 000.--, sofern die Aufrechterhaltung dieser bäuer- lichen Selbsthilfemassnahme es erfordert. 2 Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75 % voraus.
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312.111 SRSZ 1.2.2026 3 3 Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen.
Art. 8 12
Art. 9 13
IV. Besonders ökologische Produktionsformen
Art. 10 14 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht
Art. 7 LG sowie die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung über besonders ökologische Produktionsformen.
Art. 11 15 Beitragsvoraussetzungen
Beiträge für die erstmalige Umstellung auf biologische Produktionsform erhal- ten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach
Art. 11 der Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (DZV)16 erfüllen. 2 Beiträge für die Neuoder Ersatzanpflanzung von Hochstamm-Feldobstbäumen erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach
Art. 55 Abs. 1 und
58 DZV sowie Ziffer 12.1 zum Anhang 4 der DZV erfüllen, mindestens fünf Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre pflegen. 3 Beiträge nach Abs. 2 werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des selben Hochstamm-Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt werden.
Art. 12 17 Gesuche
Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss
Art. 99
DZV einzureichen.
Art. 13 18 Beiträge
Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet. 2 Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen für das 1. und 2. Umstellungsjahr je Fr. 300.-- pro ha. 3 Pauschalbeiträge für Neuoder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm-Feldobst- bäumen betragen einmalig Fr. 70.-- pro Baum. V. Erschwerte Produktionsformen
Art. 14 19 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht
Art. 8 LG und die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung über erschwerte Produktionsformen.
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312.111 4
Art. 15 20 Beitragsvoraussetzungen
Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mähund Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50 % Neigung ausgerichtet. Hanglagen in der Talzone sind nicht beitragsberechtigt. 2 Bewirtschafter müssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben. 3 Die Beitragsvoraussetzungen nach
Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV müs-
sen erfüllt sein.
Art. 16 Beiträge
Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 280.-- je Hektare anrechen- bare Fläche. 2 Beiträge unter Fr. 470.-- werden nicht entrichtet. VI. Tierzucht
Art. 17 21 Regierungsrat
Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistungs- vereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab.
Art. 18 22 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht
Art. 9 LG sowie die Bestimmungen dieser
Verordnung über die Tierzucht, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
Art. 18a 23 Bienenzucht
Das Amt für Landwirtschaft kann auf Gesuch hin zeitlich und örtlich befristete Zonen zum Schutz der Reinzucht in der Bienenzucht verfügen, wenn: a) diese zur Sicherstellung der Reinzucht der Bienen notwendig sind; b) diese Zielsetzung nicht mit anderen Massnahmen erreicht werden kann und c) die Schutzzone im öffentlichen Interesse liegt. 2 Das Gesuch ist dem Amt für Landwirtschaft mindestens drei Monate vor der geplanten Unterschutzstellung mit folgenden Unterlagen einzureichen: a) Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1; b) Angaben über die örtliche und zeitliche Beschränkung der Schutzzone. 3 Das Amt für Landwirtschaft publiziert die beabsichtigte Errichtung einer Schutzzone öffentlich und räumt Betroffenen vor Erlass der Verfügung eine Frist von 20 Tagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein.
Art. 19 Leistungsvereinbarung
Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der Leistungsvereinbarung insbesondere verpflichtet:
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312.111 SRSZ 1.2.2026 5 a) die Bezirke bei der Durchführung der Herbstausstellungen personell zu unterstützen; b) die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzustellen. 2 In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz 1 (Grundbeitrag) sowie die Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die Tierhalter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt. VII. Pflanzenschutz
Art. 20 24 Amt für Landwirtschaft
Der Pflanzenschutzdienst (
Art. 11 LG) ist dem Amt für Landwirtschaft ange-
gliedert. 2 Dieses ist insbesondere zuständig für die Anordnung, Umsetzung, Koordination und Kontrolle von Pflanzenschutzmassnahmen und entscheidet über Entschädi- gungsgesuche.
Art. 20a 25 Kantonale Pflanzenschutzmassnahmen
Der Regierungsrat legt die kantonal geregelten Schadorganismen im Sinne von
§ 11 Abs. 2 LG fest. 2 Der Umgang mit Schadorganismen und die Anordnung von Abwehrmassnah- men richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018 (PGesV)26. VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen 27
Art. 21 28 Regierungsrat
Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt regionale Vernetzungsprojekte gemäss DZV und legt die Beitragssätze im Sinne von
Art. 12
LG fest.
Art. 22 29 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trägerschaft festgelegten Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung.
Art. 23 30 Beiträge
Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. 2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags.
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312.111 6 VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträge 31
Art. 23a 32 Regierungsrat
Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die Beitragssätze im Sinne von
§ 12b Abs. 1 LG fest.
Art. 23b 33 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaf- tungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung. 2 Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss DZV ein.
Art. 23c 34 Beiträge
Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen mit den Beitragssätzen in den einzelnen Projekten festgelegt. 2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. IX. Förderung der Wasserqualität
Art. 24 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Wasserqualität (
Art. 13 LG).
X. Ressourceneffiziente, umweltund klimaschonende Landwirtschaft 35
Art. 24a 36 Ausgabenkompetenz
Die Zuständigkeiten zur Ausrichtung von Beiträgen gemäss
Art. 12a LG richten
sich nach der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Art. 24b 37 Beitragsvoraussetzungen
Beiträge nach
Art. 12a LG werden gewährt an:
a) direktzahlungsberechtigte Betriebe im Kanton Schwyz mit mindestens 0.75 Standardarbeitskräften; b) landwirtschaftliche Trägerschaften und Selbsthilfeorganisationen im Sinne von
Art. 41 SVV.
2 Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass das Projekt oder die Massnahme: a) einen innovativen Charakter aufweist und einen fundierten Klimaund Um- weltschutznutzen zur Folge hat; b) mit der Ausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Inte- ressen im Einklang steht; c) mit genügenden personellen, organisatorischen und finanziellen Mittel um- gesetzt werden kann und
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312.111 SRSZ 1.2.2026 7 d) auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist; e) das Projekt hat zudem von regionaler Bedeutung zu sein. 3 Das Amt für Landwirtschaft kann Massnahmen im Sinne von Abs. 2 Bst. a, b und d als generell unterstützungswürdig definieren. Für diese müssen die Ge- suchsteller die entsprechenden Nachweise nicht erbringen.
Art. 24c 38 Beurteilungskriterien
a) Nutzen 1 Der fundierte Klimaund Umweltschutznutzen nach
§ 12a Abs. 2 LG bestimmt sich nach dem Beitrag: a) zur Minderung von Treibhausgasemissionen; b) zur Steigerung der Energieeffizienz; c) zur Nutzung erneuerbarer Energien; d) zum Erhalt und zur Aufwertung von Ökosystemen; e) zur Schonung von Ressourcen; f) zur Anpassung an den Klimawandel. 2 In die Beurteilung können sowohl direkte als auch indirekte Effekte einbezogen werden. Zu berücksichtigen sind kurz-, mittelund langfristige Wirkungen.
Art. 24d 39 b) Regionale Bedeutung
Die regionale Bedeutung von Projekten nach
§ 12a Abs. 2 LG bestimmt sich insbesondere nach: a) ihrem Beitrag zur Erhaltung oder Verbesserung der natürlichen Lebensgrund- lagen im Kantonsgebiet; b) ihrer Relevanz für die regionale Wertschöpfung; c) ihrer Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung; d) ihrer Eignung als Modell oder Vorbild für weitere Vorhaben. 2 Überregionale Wirkungen können berücksichtigt werden, sofern diese dem Kanton zugutekommen.
Art. 24e 40 Gesuche
Gesuche sind bei der vom Amt für Landwirtschaft bezeichneten Stelle einzu- reichen. 2 Sie haben Auskunft zu geben über: a) Trägerschaft; b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb); c) Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen; d) erwartete Wirkung (Ressourceneffizienz, Klima, Umwelt); e) Innovationscharakter des Projekts oder der Massnahme; f) Zeitplan, Budget und Finanzplan und g) Umsetzung der Wirkungskontrolle.
Art. 24f 41 Beitragshöhe
Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach
Art. 10
SVV.
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312.111 8 2 Die Beiträge werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet. 3 Für generelle Massnahmen nach
§ 24b Abs. 3 werden pauschale Beiträge ausgerichtet.
Art. 24g 42 Berichterstattung
Beitragsempfänger haben dem Amt für Landwirtschaft drei Jahre nach Ab- schluss des Projekts oder der Massnahme Bericht über die Umsetzung und die Wirkung zu erstatten. Dies gilt nicht für als generell unterstützungswürdig erklär- te Massnahmen gemäss
§ 24b Abs. 3 LV. XI. Marktentlastung 43
Art. 25 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen (
Art. 14 LG).
XII. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland 44
Art. 25a 45 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im Sinne von
Art. 165b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom
29. April 1998.46
Art. 25b 47 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung. XIII. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen 48
Art. 26 49 Zuständigkeiten
a) Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement: a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) ab Fr. 100 000.-- zu; b) gewährt Zusatzbeiträge (
§ 18 Abs. 4 LG); c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung bei Unwetterschäden (
§ 18 Abs. 5 LG); d) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (
Art. 20 LG) ab Fr. 250 000.--;
e) leistet Betriebshilfe (
Art. 15
LG) ab Fr. 250 000.--.
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Art. 27 50 b) Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft: a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) von weniger als Fr. 100 000.-- zu; b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (
Art. 20 LG) von weniger als
Fr. 250 000.--; c) leistet Betriebshilfe (
Art. 15 LG) von weniger als Fr. 250 000.--;
d) ordnet die Rückerstattung von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebs- hilfen (
Art. 34 LG) an;
e) vollzieht die §§ 15 bis 20 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und des Bundesrechts über Strukturverbesserungen und soziale Begleit- massnahmen, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
Art. 28 51 Beitragsvoraussetzungen
a) allgemein 1 Die eingereichten Beitragsgesuche werden anhand der Kriterien Dringlichkeit, Projektart, Trägerschaft, Sanierungsart und Planungsstand priorisiert. 2 Beitragsgesuche mit geringer Priorität können zurückgestellt werden, bis die notwendigen Mittel vorhanden sind oder die Projekte eine höhere Dringlichkeit erreicht haben.
Art. 28a 52 b) Für Strukturverbesserungsmassnahmen
Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen werden gewährt, wenn: a) die Beitragsvoraussetzungen gemäss der SVV sowie nach
Art. 29 ff. LV erfüllt
sind; b) im Beitragsjahr die diesbezüglichen Mittel des Bundes und des Kantons noch nicht ausgeschöpft sind und c) deren landwirtschaftliches Interesse mindestens 50 % beträgt.
Art. 29 53 c) Für Massnahmen im Hochbau
Für Beiträge für Massnahmen im Hochbau muss zusätzlich die Finanzierbarkeit und langfristige Tragbarkeit der vorgesehenen Investition unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachgewiesen werden durch: a) Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzie- rungsplan für die nächsten fünf Jahre); b) Betriebswirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse der letzten drei Jahre; c) einen voraussichtlichen Jahresgewinn nach der Investition von mindestens Fr. 10 000.-- je Standardarbeitskraft; d) eine Teilnahmebestätigung einer Weiterbildungsveranstaltung in den Berei- chen Betriebswirtschaft oder Raumplanung ab einer Investitionssumme von 1.2 Mio. Franken; e) eine Teilnahmebestätigung einer Gesamtversicherungsberatung ab einer Investitionssumme von Fr. 500 000.--. 2 Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Hochbauten sind zum Neuwert gegen Feuerund Elementarschäden zu versichern.
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Art. 30 54
Art. 31 55 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe
Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach den Vorgaben der SVV. 2 Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Tiefbaumassnahmen gemäss
Art. 14 ff. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 40 % ausgerichtet
werden. 3 Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Hochbaubaumass- nahmen gemäss
Art. 29 f. SVV sowie an zusätzliche Strukturverbesserungsmass-
nahmen gemäss
Art. 40 f. SVV können bis zu einem Höchstsatz von 25 % aus-
gerichtet werden. 4 Für Projekte zur regionalen Entwicklung gemäss
Art. 47 f. SVV beträgt der
maximale Beitragssatz 32 %.
Art. 32 56 Mindestbeträge
Kantonsbeiträge sowie Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20 000.-- werden nicht gewährt. 2 Ausgenommen sind Beiträge an ökologische Massnahmen im Sinne von
Art. 40
Abs. 2 Bst. c SVV, welche ab Fr. 5000.-- gewährt werden.
Art. 32a 57 Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren
Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss
Art. 9 SVV fest.
2 Einsprachen gegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 197458. XIV. Berufsbildung und Beratung 59
Art. 32b 60 Beiträge an landwirtschaftliche Weiterbildungen
Die vom Amt für Landwirtschaft bezeichnete Stelle entscheidet über die Ge- währung von Beiträgen an landwirtschaftliche Weiterbildungen. 2 Die Gesuchsteller haben das Beitragsgesuch innerhalb von drei Jahren seit erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung mit dem Nachweis, dass die Bei- tragsvoraussetzungen nach
§ 21a Abs. 1 LG erfüllt sind, einzureichen. 3 Das Amt für Landwirtschaft bestimmt die als landwirtschaftsrelevant eingestuf- ten eidgenössischen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen im Sinne von
§ 21a Abs. 1 LG und veröffentlicht diese auf einer Liste.
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312.111 SRSZ 1.2.2026 11 XV. Bäuerliches Bodenrecht 61
Art. 33 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (
Art. 83 Abs. 3
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 199162). 2 Er erlässt Weisungen über die Aufsicht.
Art. 34 63 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot (
Art. 60 BGBB);
b) bewilligt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken (
Art. 61 ff. BGBB);
c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze (
Art. 76 BGBB);
d) erlässt Feststellungsverfügungen nach
Art. 84 BGBB;
e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach
Art. 86 BGBB;
f) schätzt den Nutzwert des Inventars (
Art. 87
Abs. 1bis BGBB).
Art. 35 Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung a) schätzt den Ertragswert (
Art. 87 BGBB);
b) setzt die Belastungsgrenze fest (
Art. 73 BGBB);
c) bestimmt den Durchschnittspreis pro m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie den Zeitwert der Gebäude (
Art. 66
BGBB).
Art. 36 64
Art. 37 65 Zivilstandsamt
Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstückes, des Wohnsitzes oder des Heima- tortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für Landwirtschaft auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufsund vorkaufsberechtigten Verwandten ein.
Art. 38 Grundbuchamt
Das zuständige Grundbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivil- standsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufsund Vorkaufsrech- te nach BGBB aufmerksam.
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Art. 39 Gemeinden
Die Gemeinden können Grundbuchanmerkungen nach
Art. 86 BGBB verlangen.
XVI. Landwirtschaftliches Pachtrecht 66
Art. 40 67 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (
Art. 43 des Bundesgesetzes über die land-
wirtschaftliche Pacht [LPG] vom 4. Oktober 198568) berechtigt.
Art. 41 69 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft a) bewilligt verkürzte Pachtdauern (
Art. 7 LPG);
b) bewilligt die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (
Art. 8 LPG);
c) bewilligt die parzellenweise Verpachtung (
Art. 30 LPG);
d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe (
Art. 42 und 44
LPG); e) entscheidet über Einsprachen gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke (
Art. 43 und 44 LPG).
XVII. Verfahren und Verwaltungsmassnahmen 70
Art. 41a 71 Rückforderung von Beiträgen
Das Amt für Landwirtschaft ist das zuständige Amt gemäss
Art. 34a LG.
XVIII. Schlussbestimmungen 72
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002 (§§ 5 bis 7)73 wird aufgehoben.
Art. 42a 74 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2025
Beiträge an die landwirtschaftliche Weiterbildung im Sinne von
Art. 21a LG
werden in Abweichung von
§ 32b Abs. 2 LV nur für Weiterbildungen ausgerich- tet, die ab dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden. 2 Die neue Beitragsvoraussetzung gemäss
§ 28a Bst. c LV sowie die erhöhte Bagatellgrenze gemäss
Art. 32 LV gelten für sämtliche ab 1. Januar 2026 einge-
reichten Gesuche, sofern den Antragsstellern durch das Amt für Landwirtschaft nicht vor Inkrafttreten der Änderungen vom 25.November 2025 schriftlich eine Behandlung gestützt auf die bis 31. Dezember 2025 geltenden Vorgaben zuge- sichert wurde.
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312.111 SRSZ 1.2.2026 13 3 Die bis am 31. Dezember 2025 eingereichten Gesuche für Strukturverbesse- rungsbeiträge werden gestützt auf das bisherige Recht behandelt, sofern dieses für die Antragsteller vorteilhafter ist.
Art. 42b 75 Änderung von bisherigem Recht
Die Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 201276 wird wie folgt geändert: Anhang 2: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts nach
§ 1 Abs. 2 Bst. b KGeoiV Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Notariatskreis SRSZ 210.100
Art. 81 Bezirke
[Grundbuch- inspektor] A X 1-SZ Fixpunkte LFP2, HFP2, LFP3, HFP3 (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 2-SZ Bodenbedeckung (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 3-SZ Einzelobjekte (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 4-SZ Höhen (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 5-SZ Nomenklatur (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 6-SZ Liegenschaften (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 7-SZ Gebäudeadressen (amtliche Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 8-SZ
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312.111 14 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Dauernde Bodenver- schiebung (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 9-SZ Hoheitsgrenzen (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 10-SZ Administrative Eintei- lungen (amtliche Vermessung) - kanto- nale Erweiterungen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 11-SZ Rohrleitungen (amtli- che Vermessung) - kantonale Erweiterun- gen SRSZ 214.110
§ 19 Abs. 2 AGI X A X X 12-SZ Bergregal und Untergrund SRSZ 215.110 §§ 3, 5 SRSZ 215.111
Art. 4 ARE
A X X 13-SZ Sicherheitsstützpunkt SRSZ 250.100
Art. 1 SRSZ 250.311
§ 2 Abs. 1 AJV A X X 14-SZ Konkurskreise SRSZ 270.110
Art. 2 , 11
Bezirke [Betreibungs- und Kon- kursinspek- tor] A X X 15-SZ Sammelstellen für Tierkörper (kommunal) SRSZ 312.420
§ 12 Abs. 2 Gemeinden [Kantons- tierarzt] A X X 16-SZ Sammelstellen für Tierkörper (regional) SRSZ 312.421
§ 3 Abs. 1 Kantons- tierarzt A X X 17-SZ Notschlachtlokale und Schlachtanlagen SRSZ 312.421
Art. 4 Kantons-
tierarzt A X X 18-SZ Forstkreise und Forstreviere SRSZ 313.110
§ 19 Abs. 2 Ziff. 7 SRSZ 313.111
Art. 2 AWN
A X X 19-SZ Soziale Einrichtungen SRSZ 380.300
Art. 2 AGS
A X X 22-SZ Richtpläne der Gemeinden SRSZ 400.100
Art. 13 Gemeinden
[ARE] A X 23-SZ
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312.111 SRSZ 1.2.2026 15 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Stockgrenze SRSZ 400.111
§ 35 Abs. 2 AWN A X X 24-SZ Hauptstrassen (Kan- tonsstrassen) SRSZ 442.110
Art. 5 ,
§ 12 Abs. 1 SRSZ 442.111
Art. 10 TBA
X A X X 25-SZ Verbindungsstrassen (Verzeichnis für Beitragszahlungen) SRSZ 442.110
Art. 6 TBA
B 26-SZ Nebenstrassen (Bezirk) SRSZ 442.110
§ 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 Bezirke [TBA] A X X 27-SZ Nebenstrassen (Gemeinde) SRSZ 442.110
§ 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 Gemeinden [TBA] A X X 28-SZ Öffentliche Gewässer (Hoheit Kanton) SRSZ 451.100
§ 6 Abs. 3 SRSZ 451.111
Art. 4 AfG
A X X 29-SZ Öffentliche Gewässer (Hoheit Bezirk) SRSZ 451.100
§ 6 Abs. 3 SRSZ 451.111
Art. 4 Bezirke
[AfG] A X X 30-SZ Wärmenutzung aus Wasser SRSZ 451.111
§ 15 Abs. 2 Bst. n AfU A X X 31-SZ Perimeterpläne Wuhrkorporationen (Pflichtenkreis) SRSZ 451.100
Art. 50 Bezirke
[AfG] A X X 32-SZ Strandbodenbenützung (öffentliche Gewässer) SRSZ 454.110 §§ 6 ff. VA B 33-SZ Strandbodenbenützung (fliessende öffentliche Gewässer) SRSZ 454.110 §§ 10 ff. Bezirke [AfG] B 34-SZ Sirenenstandorte und Beschallungsbereiche SRSZ 512.100
§ 5 Abs. 1,
Art. 23 SRSZ 711.111
Art. 57 Gemeinden
[AMFZ] A X X 36-SZ Schutzräume und Schutzanlagen SRSZ 512.100
Art. 21 AMFZ
B 37-SZ Beurteilungsgebiete für Steuerung Schutz- raumbau SRSZ 512.111
§ 5 Abs. 2 Bst. g AMFZ B 38-SZ
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312.111 16 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Zuweisungsplan (ZUPLA) SRSZ 512.111
Art. 22 Gemeinden
[AMFZ] B 39-SZ Gebäude hoher Brandgefahr SRSZ 530.110
§ 6 Abs. 2 AMFZ B 40-SZ Anlagen zur Löschwasserversorgung (Hydranten) SRSZ 530.110
§ 20 Abs. 2 Gemeinden [AMFZ] B 41-SZ Apotheken und Drogerien SRSZ 573.211 §§ 10, 14, 15 AGS A X X 43-SZ Spitäler (innerkanto- nal) SRSZ 574.110
Art. 11 AGS
A X X 44-SZ Friedhofplan und Gräberverzeichnis SRSZ 575.111
§ 2 Abs. 3,
§ 7 Abs. 1 SRSZ 571.110
§ 17 Abs. 1 Gemeinden [AGS] B 45-SZ Einzugsgebiete von Schulen (Kindergarten und Primarstufe) SRSZ 611.210
§ 20 Abs. 1,
§ 21 Abs. 2 Gemeinden [AVS] A X X 46-SZ Einzugsgebiet von Schulen (Sekundarstufe I) SRSZ 611.210
§ 20 Abs. 2,
§ 21 Abs. 2 Bezirke [AVS] A X X 47-SZ Einzugsgebiet von Sonderschulen SRSZ 611.210
§ 20 Abs. 3,
§ 21 Abs. 2 AVS A X X 48-SZ Standorte von Schulanlagen (Volks- schule) SRSZ 611.310
Art. 2 AVS
A X X 49-SZ Standorte für Schulanlagen (Mittel- und Hochschule) SRSZ 623.110
§ 8 Abs. 1,
§ 37 Abs. 1 SRSZ 631.410
§ 9 Abs. 1 AMH A X X 50-SZ Anlagen mit Immissio- nen hochfrequenter, nichtionisierender Strahlung SRSZ 711.111
§ 70 Bst. e AfU A X X 53-SZ Sondierund Probebohrungen SRSZ 712.110
§ 29 Abs. 2 AfU B 54-SZ Wärmenutzung aus dem Untergrund SRSZ 712.110
§ 29 Abs. 2 AfU A X X 55-SZ Abbaustellen (kantona- le Erweiterung) SRSZ 711.111
Art. 45 AfU
A X X 58-SZ
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312.111 SRSZ 1.2.2026 17 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Einrichtungen für Hofdünger und Raufut- tersilos SRSZ 451.111
§ 17 Abs. 1 Bst. i AFL A X X 60-SZ Orte archäologischer Funde SRSZ 720.100 §§ 1, 14 AFK B X 61-SZ Kommunale Inventare der schutzwürdigen Biotope und Land- schaftselemente SRSZ 721.110 §§ 2, 4 Gemeinden [AWN] A X X 62-SZ Kantonale Biotopschutzobjekte SRSZ 721.110
Art. 5 ,
§ 6 Abs. 3,
§ 7 Abs. 2 AWN A X X 65-SZ Kommunale Biotopschutzobjekte SRSZ 721.110
Art. 5 ,
§ 6 Abs. 1, 3,
§ 7 Abs. 3 Gemeinden [AWN] A X X 66-SZ Kantonale Pflanzen- schutzreservate SRSZ 721.110
§ 9a Abs. 3 AWN A X X 67-SZ Bauten zur Haltung von Nutztieren SRSZ 312.420
§ 4 Bst. a AFL A X X 68-SZ Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren SRSZ 771.110
Art. 21 AfG
A X X 71-SZ Fischbrutanstalten SRSZ 771.110
Art. 26 SRSZ 772.111.1
Art. 10 SRSZ 772.310.1
Art. 9 SRSZ 772.421.1
Art. 13 AfG
A X X 73-SZ Fahrstreckenplan öffentlicher Verkehr SRSZ 781.211
Art. 2 AöV
A X X 74-SZ Stationierungsplätze für Schiffe / Anlagen für die Schifffahrt SRSZ 784.311 §§ 2-4 Schiffskon- trolle B 75-SZ Kantonales Gewässer- netz SRSZ 451.100
Art. 42a AfG
X A X X 76-SZ Wasserpflanzen SRSZ 451.111
§ 7 Abs. 2 Bst. c AfG A X X 77-SZ Wildtierlebensräume SRSZ 761.100
Art. 45 AWN
A X X 79-SZ
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312.111 18 Bezeichnung zugeordnete Rechtsgrundlagen zuständige Stelle [Amtsstelle des Kantons] Georeferenzdatensatz ÖREB Kataster Zugangsberechti- gungsstufe Freie Nutzung und Weitergabe Download-Dienst Identifikator Sportanlagen SRSZ 611.310 §§ 1, 2 SRSZ 681.211
Art. 1 AVS
A X X 80-SZ Verzeichnis öffentli- cher Wege mit privater Unterhaltspflicht (Wegrodel) SRSZ 443.110
Art. 9 Gemeinden
[Kantonsge- richt] A X X 81-SZ Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge SRSZ 783.211 §§ 1, 3 AöV A X X 82-SZ Faulbrut der Bienen [SR 916.40
Art. 1 Abs. 1]
[SR 916.401
Art. 269 ff]
SRSZ 312.420
Art. 5 SRSZ 581.220.1
Art. 8b Abs. 1
Bst. a Kantonstier- arzt [BLV] A X X 83-SZ Sauerbrut der Bienen [SR 916.40
Art. 1 Abs. 1]
[SR 916.401
Art. 273 ff]
SRSZ 312.420
Art. 5 SRSZ 581.220.1
Art. 8b Abs. 1
Bst. a Kantonstier- arzt [BLV] A X X 84-SZ Handlungsbedarf Fliessgewässer SRSZ 451.100 §§ 42a, 43 AfG A X X 85-SZ Velowegnetzpläne kantonal SRSZ 444.100
Art. 5 TBA
A X X 86-SZ Velowegnetzpläne kommunal SRSZ 444.100
Art. 6 Gemeinden
[TBA] A X X 87-SZ Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe SRSZ 784.312
Art. 4 Amt für
Gewässer A X X 88-SZ Schutzzonen für die Reinzucht von Bienen SRSZ 312.111
Art. 18a AFL
A X X 89-SZ
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312.111 SRSZ 1.2.2026 19
Art. 43 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.77 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. 1 GS 20-593 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22j), vom 20. April 2010 (GS 22-100), vom 6. Dezember 2011 (GS 23-20), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 9. September 2014 (GS 24-15), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-95) und vom 25. November 2025 (GS 27-83). 2 SRSZ 312.100. 3 Aufgehoben am 9. September 2014. 4 Fassung vom 6. Dezember 2022; Bst. d in der Fassung vom 25. November 2025. 5 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Novmeber2025. 6 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a bis d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e und f neu eingefügt am 25. November 2025. 7 SR 913.1. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e bis g neu eingefügt am 25. November 2025. 9 Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025. 10 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 11 Neu eingefügt am 25. November 2025. 12 Aufgehoben am 6. Dezember 2011. 13 Aufgehoben am 6. Dezember 2011. 14 Fassung vom 17. Juni 2008. 15 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025. 16 SR 910.13. 17 Fassung vom 9. September 2014. 18 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022 19 Fassung vom 17. Juni 2008. 20 Abs. 2, 3 in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 6. Dezember 2022. 21 Fassung vom 11. Dezember 2007. 22 Fassung vom 17. Juni 2008. 23 Neu eingefügt am 25. November 2025. 24 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025. 25 Neu eingefügt am 25. November 2025. 26 SR 916.20. 27 Fassung vom 9. September 2014. 28 Überschrift in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025. 29 Fassung vom 9. September 2014. 30 Abs. 1 in der Fassung vom 9. September 2014. 31 Neu eingefügt am 9. September 2014. 32 Neu eingefügt am 9. September 2014. 33 Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 25. November 2025. 34 Neu eingefügt am 9. September 2014.
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312.111 20 35 Neu eingefügt am 25. November2025. 36 Neu eingefügt am 25. November 2025. 37 Neu eingefügt am 25. November 2025. 38 Neu eingefügt am 25. November 2025. 39 Neu eingefügt am 25. November 2025. 40 Neu eingefügt am 25. November 2025. 41 Neu eingefügt am 25. November 2025. 42 Neu eingefügt am 25. November 2025. 43 Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025. 44 Neu eingefügt am 9. September 2014; Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025. 45 Neu eingefügt am 9. September 2014. 46 SR 910.1. 47 Neu eingefügt am 9. September 2014. 48 Haupttitel in der Fassung vom 25. November 2025. 49 Neu eingefügt am 25. November 2025. 50 Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 6. Dezember 2022; Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025. 51 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025. 52 Neu eingefügt am 25. November 2025. 53 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. November 2025. 54 Aufgehoben am 25. November 205. 55 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 aufgehoben am 25. November 2025. 56 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2025. 57 Neu eingefügt am 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 25. November 2025. 58 SRSZ 234.110. 59 Haupttitel in der Fassung 25. November 2025. 60 Neu eingefügt am 25. November 2025. 61 Neu eingefügt am 25. November 2025. 62 SR 211.412.11. 63 Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008. 64 Aufgehoben am 17. Juni 2008. 65 Fassung vom 17. Juni 2008. 66 Neu eingefügt am 25. November 2025. 67 Fassung vom 9. September 2014. 68 SR 221.213.2. 69 Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. b und c in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 70 Neu eingefügt am 25. November 2025. 71 Neu eingefügt am 25. November 2025. 72 Neu eingefügt am 25. November 2025. 73 SRSZ 312.220. 74 Neu eingefügt am 25. November 2025. 75 Neu eingefügt am 25. November 2025. 76 SRSZ 214.111. 77 Abl 2004 1842; Änderungen vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 20. April 2010 am 1. Mai 2010 (Abl 2010 064), vom 6. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2611), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 9. September 2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 2069), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3079) und vom 25. No- vember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3025) in Kraft getreten.
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