lusten Die Entschädigung für Tierverluste wird über die Ausschlussund Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus verweigert oder herabgesetzt, wenn:
- den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteilwurde, insbesondere wenn kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;
- der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters beeinträchtigt wurde;
- bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötige Unterlagen bezüglich Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen;
- Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.