Unter dem Namen ”Bürgschafts-Fonds des Kantons Schwyz” (nachstehend ”Fonds”, genannt) besteht eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete kantonale Anstalt mit Sitz und Gerichtsstand in Schwyz.
322.110
Gesetz über den Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz
(Vom 18. Mai 1972)
Präambel
Gesetz über den Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz 1
(Vom 18. Mai 1972)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf Antrag des Bankrates der Schwyzer Kantonalbank und nach Einsicht in
Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Name, Anstalt, Sitz und Gerichtsstand
Art. 2
Zweck Der Fonds bezweckt, für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Schwyz, die sich als kreditund vertrauenswürdig erweisen, Bürgschaften für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.
Art. 3
Verwendung der verbürgten Kredite Der Fonds soll vorab solche Darlehen, Kredite und Garantien verbürgen, für die keine oder keine vollwertige bankfähige Deckung beigebracht werden kann, und die benötigt werden:
- für den Erwerb, die Erstellung, den Unterhalt und die Verbesserung von Wohnhäusern, Eigentumswohnungen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Liegenschaften (Liegenschaftskredite);
- für die Errichtung, Erhaltung, Verbesserung und Erweiterung von Dienstleistungsunternehmen, gewerblich-industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben (Betriebskredite);
- für Startund Risikofinanzierungen von Unternehmungen.
Art. 4 Bürgschaftsarten
Die Bürgschaften erfolgen:
- als ergänzende Sicherung in Verbindung mit nicht voll bankfähiger Deckung (ergänzende Bürgschaften);
- als reine Bürgschaft ohne weitere Deckung.
Der Fonds kann für einzugehende Risiken Nebenoder Rückbürgschaften verlangen.
Art. 5 4 Bürgschaftslimiten
Bürgschaftslimiten
Um das Risiko des Fonds angemessen zu verteilen und die Bürgschaftsnehmer vor einer übermässigen Verschuldung zu schützen, dürfen auf einen Gesuchsteller nicht übersteigen:2
- Fr. 500 000.-- die ergänzende Bürgschaft;
- Fr. 2 000 000.-- die ergänzende Bürgschaft für Wohnbaugenossenschaften und -stiftungen; SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 4 --
- Fr. 200 000.-- die reine Bürgschaft;
- Fr. 1 000 000.-- die Startund Risikofinanzierung.
Der Verwaltungsrat des Fonds ist ermächtigt, die vorstehenden Bürgschaftslimiten entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung bis maximal zum doppelten Betrag zu erhöhen.
Art. 6
Bürgschaftsgläubiger Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Schwyzer Kantonalbank verpflichten.
Art. 6a 6 Stammkapital, Geldanlage und Wertschriftendepot
Stammkapital, Geldanlage und Wertschriftendepot
Das Stammkapital besteht aus den nach Bedarf des Fonds freiwillig geleisteten Stammeinlagen der Schwyzer Kantonalbank und aus allfällig weiteren Zuwendungen.
Die verfügbaren Gelder des Fonds sind vorab bei der Schwyzer Kantonalbank anzulegen; daselbst sind auch die Wertschriften aufzubewahren.
Art. 7 Bürgschaftspotential
Der Höchstbetrag, bis zu dem der Fonds sich mit Bürgschaften verpflichten darf, beträgt für ergänzende Bürgschaften das Achtfache, für reine Bürgschaften das Vierfache des Stammkapitals und der Reserven.
Der Verwaltungsrat des Fonds bestimmt innerhalb dieser Begrenzung den ihm nach dem Vermögensstand des Fonds als zulässig erscheinenden Anrechnungsfaktor.
Bei der Berechnung des Bürgschaftspotentials sind allfällige Beteiligungen bei andern Bürgschaftsinstitutionen vom Basiskapital zu kürzen.
Art. 8 Rückversicherung, Beteiligung
Der Fonds kann seine Bürgschaftsrisiken rückversichern.
Der Fonds ist befugt, sich bei andern Bürgschaftsinstituten mit schwyzerischem Arbeitsgebiet zu beteiligen.
Art. 9
Haftung Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Stammkapital und die Reserven.
Art. 10 Mittelverwendung
Der Fonds hat die ihm zufliessenden Mittel ausschliesslich zur Deckung der Betriebsauslagen einschliesslich allfälliger Betriebsverluste sowie zur Äufnung des Reservefonds zu verwenden. -- 2 of 4 --
Art. 11 8 Organisation
Organisation
Die Organe des Fonds sind identisch mit denjenigen der Schwyzer Kantonalbank.
Es werden demnach ausgeübt die Funktionen:
- des Verwaltungsrates vom Bankrat;
- der Geschäftsführung von der Geschäftsleitung;
- der Revisionsstelle vom Inspektorat.
Art. 12 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist, vorbehältlich des Oberaufsichtsrechtes des Kantonsrates, die oberste Verwaltungsund Kontrollbehörde des Fonds.
Er erlässt ein Geschäftsreglement für die Geschäftstätigkeit sowie für die Organisation des Fonds und erstattet alljährlich Bericht und Antrag an den Kantonsrat über die Jahresrechnung des Fonds.
Art. 12a
Kantonsrat Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Er genehmigt insbesondere den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Fonds.
Art. 12b 10 Kantonsrätliche Aufsichtskommission
Kantonsrätliche Aufsichtskommission
Die kantonsrätliche Aufsichtskommission behandelt den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle an den Kantonsrat. Sie kann dazu von der Geschäftsführung die erforderlichen Auskünfte verlangen und der Revisionsstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen.
Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und unterbreitet ihm alle Anträge, die zur Wahrnehmung seiner Oberaufsicht erforderlich sind.
Art. 13 Steuerfreiheit
Der Fonds ist steuerfrei.
Art. 14
Auflösung Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt das Liquidationsvermögen an die Schwyzer Kantonalbank zurück.
Art. 15 Aufhebung geltenden Rechts
Der Kantonsratsbeschluss zur Schaffung eines Bürgschaftsfonds des Kantons Schwyz vom 16. September 1943 sowie sämtliche Abänderungen sind aufgehoben. 12
Art. 16 13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 4 --
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14
GS 16-135 mit Änderungen vom 19. September 1985 (GS 17-560), vom 12. Dezember 1996 (Abl 1996 1736), vom 23. Oktober 2013 (GS 23-82) und vom 17. Dezember 2013 (GS 23-97).
Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d aufgehoben am 23. Oktober 2013.
Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 19. September 1985; Abs. 1 Bst. a bis d in der Fassung vom 23. Oktober 2013.
Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 23. Oktober 2013.
Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 12. Dezember 1996; Abs. 2 Bst. b und c in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 23. Oktober 2013.
Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.
Neu eingefügt am 23. Oktober 2013.
In der Fassung vom 12. Dezember 1996.
GS 12-342, 14-590, 15-644.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2013; Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
Änderungen vom 23. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 130) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. -- 4 of 4 --