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Kantonale Vollzugsverordnung zum Messgesetz

(Vom 12. Dezember 2006)

Präambel

Kantonale Vollzugsverordnung zum Messgesetz 1

(Vom 12. Dezember 2006)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 9. Juni 1977

(Messgesetz),2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006,3 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom

15. Februar 20064 und der Verordnung über die Eichund Kontrollgebühren im

Messwesen vom 23. November 2005 (Eichgebührenverordnung),5

beschliesst:

Art. 1 6 Eichkreis und Eichamt

Eichkreis und Eichamt

Der Kanton bildet einen Eichkreis.

Das Amt für Arbeit führt das kantonale Eichamt. Das Eichamt besteht aus einem oder mehreren Eichmeistern und dem erforderlichen Hilfspersonal.

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

Art. 2 Vollzug

Das Eichamt vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Messwesen.

Die Eichmeister sorgen im Eichkreis für den Vollzug der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Sie vertreten sich gegenseitig.

Art. 3 7 Aufsicht

Aufsicht

Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über die Tätigkeiten des Eichamts im Kanton aus.

Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde zuhanden des Bundesamtes jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.

Art. 4 8 Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann in Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit im Messwesen regeln.

Das Volkswirtschaftsdepartement fördert die Zusammenarbeit mit den anderen Behörden des Kantons und anderer Kantone.

Art. 5 9 Anforderungen an die Eichmeister

Anforderungen an die Eichmeister

Die Eichmeister müssen über die vom Bundesrecht vorgeschriebenen fachlichen Fähigkeiten verfügen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind und mindestens die vom Bundesamt durchgeführten Ausund Weiterbildungskurse besuchen. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 3 --

Soweit keine spezialrechtlichen Regelungen bestehen, richtet sich das Anstellungsverhältnis nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991. 10

Art. 6

Infrastruktur und Ausrüstung Das Volkswirtschaftsdepartement sorgt dafür, dass den Eichmeistern die zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben notwendige Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung steht.

Art. 7 12 Gebühren und Auslagen

Gebühren und Auslagen

Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung.

Das Volkswirtschaftsdepartement legt in einem Tarif die Benützungsgebühren für die öffentlichen Waagen sowie die Entschädigungsansätze für die Auslagen der Eichmeister nach der Eichgebührenverordnung fest.

Art. 8

Strafverfahren Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften des gesetzlichen Messwesens richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. 14

Art. 9 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Eichamtes kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 15 Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften, namentlich die Kantonale Vollziehungsverordnung über Mass und Gewicht vom 17. November 1975 16 sowie der Gebühren-Tarif für Wägungen auf öffentlichen Brückenwaagen und Viehwaagen vom 21. April 1980, 17 aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 18

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 21-103 mit Änderungen vom 17. Juni 2008 (GS 22-22o), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131p) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). -- 2 of 3 --

SR 941.210.

SR 941.292.

SR 941.298.1.

Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

SRSZ 145.110.

Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

SR 312.

SRSZ 234.110.

GS 16-703.

Abl 1980 359.

Abl 2006 2176; Änderungen vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015

SR 941.20. -- 3 of 3 --