Die bundesrätliche Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950 findet Anwendung auf Karbidlager, Azetylenapparate, Azetylendissous-Verbrauchsanlagen und Sauerstoff-Verbrauchsanlagen in Verbindung mit Brenngasen in den Fabriken und in anderen dem Bundesgesetz über die Krankenund Unfallversicherung unterstellten Betrieben.
Auf solche Anlagen in Betrieben, die weder dem Fabrikgesetz noch dem Bundesgesetz über die Krankenund Unfallversicherung unterstellt sind, findet die bundesrätliche Verordnung sinngemäss Anwendung.