Die Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt Schwyz überwacht den Vollzug des Gesetzes. 2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz erstattet dem Regierungsrat jährlich Be- richt und legt die Jahresrechnung vor.
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Präambel
361.111 SRSZ 1.2.2026 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1 (vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung vom 19. September 2007 (EGzKVG)2,3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 4 Aufsicht
Art. 2 5 Versicherungspflicht
Jede Person, die in eine Gemeinde zuzieht, muss dem Einwohneramt der Ge- meinde nachweisen, dass sie für Krankenpflege versichert ist. 2 Stellt das Einwohneramt fest, dass eine Person die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nicht abgeschlossen hat, meldet sie dies der Sozialversicherungs- anstalt Schwyz. 3 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz verfügt daraufhin die Zuweisung der nicht versicherten Person an einen anerkannten Krankenversicherer oder gegebe- nenfalls die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Art. 3 6
Art. 4 7
II. Prämienverbilligung
Art. 5 Ansprüche in Sonderfällen
a) Quellenbesteuerte Personen 1 Das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des An- spruchsjahres als Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der Quelle besteuert werden, beträgt 80% des der Quellensteuer zugrunde liegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes. 2 Das Reinvermögen per 1. Januar des massgebenden Jahres ist auszuweisen.
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2 3 Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und eingetragener Partner werden zusammengezählt.
Art. 6 8 b) Empfänger von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfänger
Während des Bezuges von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die Prämien- verbilligung von Amtes wegen ausgerichtet. 2 Bei Wegfall von Ergänzungsleistungen während des Anspruchsjahres prüft die Sozialversicherungsanstalt Schwyz von Amtes wegen den Leistungsanspruch für den Rest des Anspruchsjahres. 3 Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf die tatsächlich geschuldete Prämie, jedoch höchstens auf die ganze Richtprämie. 4 Bei Wegfall von Sozialhilfe wird für den Rest des Anspruchsjahres weiter Prämi- enverbilligung gemäss Abs. 3 ausgerichtet.
Art. 7 c) Bilaterale Verträge mit der EU/EFTA
Personen, die nach dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU/EFTA in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versi- chert sind, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und eingetragener Partner werden zusammengezählt. 2 Als Bemessungsgrundlage gilt das im Inund Ausland erzielte Reineinkommen sowie das Reinvermögen per 1. Januar, wobei die Bestimmungen gemäss
Art. 7 des
Gesetzes sinngemäss anwendbar sind. Die im Ausland erzielten Einkommen bzw. das Vermögen werden mit dem Umrechnungskurs per 1. Januar des Anspruchs- jahres umgerechnet. 3 Kann das Reineinkommen nicht eruiert werden oder unterliegen die Einkommen der Quellensteuer, so bemisst sich das anrechenbare Einkommen nach
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes.
Art. 7a 9 d) Kinder und junge Erwachsene
Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für Kinder gemäss
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 80 Prozent verbilligt. 2 Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für junge Erwach- sene in Ausbildung gemäss
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 50 Prozent verbilligt.
Art. 8 10 Gemeinsamer Anspruch
Der Begriff Ausbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familien- zulagen vom 24. März 2006 (FamZG).11 2 Beginn und Ende der Ausbildung sind zu belegen. 3 Keine gemeinsame Berechnung gemäss
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt, wenn die jungen Erwachsenen in Ausbildung oder die Eltern die Prämienverbilligung als Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder als Sozialhilfeempfänger be- ziehen.
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Art. 9 12 Wirtschaftliche Verhältnisse
Für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse wird abgestellt auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die eine maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode gemäss
§ 50 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)13 betrifft. 1a Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung auf einer Ermessensveran- lagung, ist der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für das Jahr der ermessenswei- sen Veranlagung die vollständig ausgefüllte und mit den notwendigen Beilagen versehene Steuererklärung einzureichen. Besteht Anlass für die Durchführung ei- nes Nachsteuerverfahrens gemäss §§ 175 ff. StG, wird die Steuererklärung der dafür zuständigen Behörde weitergeleitet und die Anmeldung in der Regel sistiert. Andernfalls wird auf die Ermessensveranlagung abgestellt. 2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 vor, wird die Anmel- dung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere bei Eintritt in die Steuerpflicht. 3 Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht er- hältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das An- spruchsjahr.
Art. 10 14 Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres werden auf Antrag berücksichtigt. 2 Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres einzureichen. 3 Als wesentlich gelten Änderungen des anrechenbaren Einkommens gemäss
Art. 7 des Gesetzes, wenn dieses sich gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um
mindestens 10 Prozent verändert hat.
Art. 11 15 Änderungen der familiären Verhältnisse
Bei der Geburt eines Kindes bis Ende des Anspruchsjahres wird der Anspruch ab Geburtsmonat auf Antrag neu berechnet. 2 Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres einzureichen.
Art. 11a 16 Neuberechnung der Prämienverbilligung
Liegt in den Fällen gemäss
§ 9 Abs. 1a eine rechtskräftig verfügte Nachsteuer vor, kann die Sozialversicherungsanstalt Schwyz gestützt darauf eine Neuberech- nung durchführen.
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2 In den übrigen Fällen gemäss §§ 9 bis 11 kann die Sozialversicherungsanstalt Schwyz nach Rechtskraft der massgeblichen Steuerveranlagung oder bei Kenntnis von wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse von Amtes wegen eine Neuberechnung durchführen.
Art. 12 17 Anmeldung
Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz stellt den mutmasslich berechtigten Per- sonen, die im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz keine Prämienver- billigung erhalten haben, ein Anmeldeformular zu. 2 Weitere Personen, welche kein Anmeldeformular erhalten haben und einen An- spruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, beziehen das Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde oder bei der Sozialversicherungsan- stalt Schwyz. 3 Das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular ist mit allen erforderlichen Unter- lagen bei der Sozialversicherungsanstalt Schwyz einzureichen.
Art. 13 18
Art. 14 19
Art. 15 20
Art. 16 21 Datenaustausch mit den Krankenkassen
Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz teilt den Krankenversicherern bis am 31. Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres die Personen mit An- spruch auf Prämienverbilligung sowie die Höhe und Dauer der Verbilligung mit. 2 Ansprüche, die erst später ermittelt werden, werden periodisch nachgemeldet. 3 Die Krankenversicherer stellen die Jahresrechnung gemäss
Art. 106c Abs. 3 der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)22 der Sozial- versicherungsanstalt Schwyz jeweils bis zum 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres zu.
Art. 17 Überweisung der Prämienverbilligung
Die Prämienverbilligungen werden den Krankenkassen als einmalige Zahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres ausbezahlt. 2 Prämienverbilligungen, die nicht in der Zahlung berücksichtigt sind, werden pe- riodisch überwiesen.
Art. 18 Bemessung der Gemeindebeiträge
Für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Gemeinden gemäss
§ 13 Abs. 2 des Gesetzes ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirt- schaftsdepartements über die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Ge- meinden massgebend.
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361.111 SRSZ 1.2.2026 5 III. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 19 Gleichwertige Verfügungen und Rechtstitel
Ergänzend zu
Art. 105i KVV sind Verfügungen der Fürsorgebehörden über die
Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe einem Verlustschein im Sinne von
Art. 64a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März
1994 (KVG)23 gleichgesetzt. 2 Weiter gelten als Rechtstitel: a) definitive Verlustscheine nach den
Art. 127 , 149 und 265 SchKG;24
b) die Pfändungsurkunde nach
Art. 115 Abs. 1 SchKG, wenn kein pfändbares
Vermögen vorhanden ist; c) ein Auszug aus dem Handelsregister nach einer konkursamtlichen Liquidation (
Art. 193 SchKG);
d) Pfändungsurkunden gemäss
Art. 115 Abs. 2 SchKG (prov. Verlustschein);
e) SchKG-Urkunden oder SHAB-Auszug nach der Durchführung einer konkurs- amtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss
Art. 193 SchKG;
f) behördliche Insolvenzbestätigungen aus Ländern der EU/EFTA; g) behördliche Bestätigung, dass Erben die Erbschaft ausschlagen; h) Verfügungen betreffend Einstellungen des Konkursverfahrens mangels Aktiven gemäss
Art. 230 SchKG.
3 Es werden nur Verfügungen und Rechtstitel anerkannt, welche Leistungen bzw. Forderungen von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 betreffen.
Art. 20 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle im Sinne von
Art. 64a Abs. 3 KVG gelten die externen Revisi-
onsstellen gemäss
Art. 86
KVV.
Art. 21 25 Finanzierung und Abrechnung mit den Gemeinden
Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz überweist den Krankenkassen die Forde- rungen nach
Art. 64a Abs. 4 KVG direkt.
2 Die Gemeinden entrichten die Anteile an den Kosten gemäss
§ 12b Abs. 2 des Gesetzes innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung. Als zuständige Ge- meinde gilt diejenige, in welcher der Verlustschein oder der gleichwertige Rechts- titel ausgestellt wurde. 3 Rückerstattungen der Krankenkassen gemäss
Art. 64a Abs. 5 KVG werden der
Gemeinde gutgeschrieben, welche die ursprünglichen Kosten übernommen hat. IV. Schlussund Übergangsbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 11. Dezem- ber 200726 aufgehoben.
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6
Art. 23 27 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2022
Die Regelung gemäss
Art. 11 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024 zur An-
wendung.
Art. 23a 28
Art. 24 Inkrafttreten, Publikation
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.29 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 23-60 mit Änderungen vom 8. September 2015 (GS 24-51), vom 25. September 2018 (GS 25-29), vom 7. April 2020 (GS 26-2), vom 15. September 2020 (GS 26-19), vom 23. Februar 2021 (GS 26-42), vom 22. Februar 2022 (GS 26-70), vom 2. November 2022 (GS 26-90) und vom 10. Dezember 2025 (RRB betr. die Anpassung von Verordnungen infolge der Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86b). 2 SRSZ 361.000. 3 Ingress in der Fassung vom 25. September 2018. 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 6 Aufgehoben am 2. November 2022. 7 Aufgehoben am 2. November 2022. 8 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2. November 2022; Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 9 Neu eingefügt am 25. September 2018. 10 Abs. 2 in der Fassung vom 2. November 2022. 11 SR 836.2. 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 1a neu eingefügt am 25. September 2018; Abs. 1a in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 13 SRSZ 172.200. 14 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 2. November 2022. 15 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 2. November 2022. 16 Neu eingefügt am 25. September 2018; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 18 Aufgehoben am 2. November 2022. 19 Aufgehoben am 2. November 2022. 20 Aufgehoben am 2. November 2022. 21 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 22 SR 832.102. 23 SR 832.10. 24 SR 281.1. 25 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 26 GS 21-158. 27 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 2. November 2022. 28 Aufgehoben am 23. Februar 2021.
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361.111 SRSZ 1.2.2026 7 29 Abl 2012 2878; Änderungen vom 8. September 2015 am 1. September 2016 (Abl 2015 2066), vom 25. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2323), vom 7. April 2020 am 14. April 2020 (Abl 2020 916), vom 15. September 2020 am 29. September 2020 (Abl 2020 2372), vom 23. Februar 2021 am 1. März 2021 (Abl 2021 530) vom 22. Februar 2022 am 1. März 2022 (Abl 2022 546), vom 2. November 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2788) und vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3179) in Kraft getreten.
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