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362.211

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Präambel

362.211 SRSZ 1.2.2026 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenenund Invalidenversicherung 1 (Vom 11. Dezember 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf

Art. 12 ff. des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenenund Invalidenversicherung vom 28. März 2007,2 beschliesst: I. Organisation

Art. 1 3

Art. 2 4 Sozialversicherungsanstalt Schwyz

Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz als kantonale Durchführungsstelle gemäss

§ 14 Abs. 2 des Gesetzes erstattet jährlich Bericht und legt die Jahres- rechnung vor. 2 Sie kann Vereinbarungen mit beratenden Fachpersonen abschliessen.

Art. 3 5

Art. 4 6 Finanzierung und Revision

Der Kanton überweist der Sozialversicherungsanstalt Schwyz rechtzeitig die zur Auszahlung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Mittel. 2 Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozial- versicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.

Art. 5 Bemessung der Gemeindeanteile

Für die Berechnung der einzelnen Gemeindeanteile (

§ 10 Abs. 2 des Gesetzes) ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepar- tements über die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden massgebend. II. Heimtaxen und Betrag für persönliche Auslagen

Art. 6 7 Tagestaxen und Betrag für persönliche Auslagen in heimähnlichen

Einrichtungen 1 Als Tagestaxe in heimähnlichen Einrichtungen werden bis zu 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Allein- stehende angerechnet.

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362.211 2 1bis Die Tagestaxe beinhaltet die Aufwendungen für Kost, Logis, Pflege und Be- treuung vor Ort sowie die Verwaltungsund Betreuungskosten durch die vom Kanton anerkannte Vermittlungsstelle. 2 Der Betrag für persönliche Auslagen entspricht dem Ansatz gemäss

§ 6 Abs. 1 des Gesetzes.

Art. 7 8 Vorübergehender Heimaufenthalt

Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt wird die Ergänzungsleistung wie bei zu Hause lebenden Personen berechnet. Die Kosten werden als Krankheits- oder Behinderungskosten vergütet. 2 Die anrechenbare Tagestaxe richtet sich nach

Art. 7a Die Heimkosten werden

nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet. 3 Für die Tagesbetreuung von pflegebedürftigen Personen in einem anerkannten Heim werden pro Kalenderjahr maximal 90 Tage vergütet.

Art. 7a 9 Tagestaxe bei Aufenthalt in einem Altersund Pflegeheim

Die anrechenbare Tagestaxe bei pflegebedürftigen Personen setzt sich aus der Pensionstaxe und der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflege- kosten zusammen. 2 Die Pensionstaxe beträgt höchstens 345 Prozent des auf den Tag umgerechne- ten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende. Als Pensi- onstaxe werden Aufwendungen für Unterkunft (Logis), Verpflegung und Betreu- ung gemäss Taxordnung der Heiminstitution anerkannt. Zuschläge für Einzel- zimmer oder für nicht Gemeindebzw. Kantonseinwohner werden berücksich- tigt.10 3 Bei der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten werden maximal 20 Prozent des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages anerkannt. Die Finanzierung der Pflegerestkosten richtet sich nach der Pflegefi- nanzierungsverordnung vom 3. November 201011. III. Krankheitsund Behinderungskosten 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Zeitlich massgebende Kosten

Ausgewiesene Krankheitsund Behinderungskosten werden vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird und die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die Vor- aussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Okto- ber 200612 erfüllt sind.

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Art. 9 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

Anspruch auf Vergütung von Kosten nach

Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes

besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfalloder der Mili- tärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung. 2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach

Art. 14 Abs. 4 des Bundes-

gesetzes, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflegeund Betreuungskosten abgezogen. 3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflegeund Betreuungs- kosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

Art. 9a 13 Koordination mit dem Assistenzbeitrag der IV

Der Assistenzbeitrag gemäss

Art. 42quater ff. des Bundesgesetzes über die Inva-

lidenversicherung vom 19. Juni 195914 (IVG) ist bei der Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach

Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bun-

desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invali- denversicherung vom 6. Oktober 200615 (ELG) in Abzug zu bringen. 2 Nicht in Abzug gebracht wird der Assistenzbeitrag, wenn die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause durch Familienangehörige erbracht wird.

Art. 10 Vergütung nach dem Tod des Versicherten

Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheitsund Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn dies ihre Rechtsnachfolger innert 15 Monaten nach dem Tod der versicherten Person verlangen.

Art. 11 Im Ausland entstandene Krankheitsund Behinderungskosten

Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden. 2 Nicht vergütet werden im Ausland entstandene Kosten für krankheitsoder unfallbedingte Transporte zum medizinischen Behandlungsort oder Rücktrans- porte in die Schweiz, ausgenommen Notfalltransporte. 3 Im Ausland entstandene Kosten für Badeund Erholungskuren oder die Kosten für die Anschaffung von Hilfsmitteln im Ausland werden nicht vergütet. 2. Zahnärztliche Behandlung (

Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELG)

Art. 12 Vergütung von Zahnbehandlungskosten

Für die Vergütung sind der Unfall-, Militärund Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen sowie für zahn- technische Arbeiten massgebend.

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362.211 4 2 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich höher als Fr. 2 500.--, so ist der EL-Stelle vor der Behandlung ein Kostenvoran- schlag einzureichen. 3 Wurde eine Behandlung von über Fr. 2 500.-- ohne genehmigten Kostenvoran- schlag durchgeführt, werden höchstens Fr. 2 500.-- vergütet. Eine höhere Vergü- tung ist möglich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass eine höhere Ver- gütung aufgrund einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Be- handlung gerechtfertigt ist. 3. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (

Art. 14 Abs. 1 Bst. b ELG)

Art. 13 16 Haushalthilfe

Die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt wird vergütet, wenn die Hilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht wird. 2 Wird die Hilfe durch eine Person erbracht, welche nicht im gleichen Haushalt wohnt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird, kön- nen pro Stunde höchstens Fr. 25.-- und pro Jahr höchstens Fr. 4 800.-- vergütet werden. 3 Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

Art. 14 17 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (

Art. 14 Abs. 1

Bst. b ELG) a) Öffentlicher oder gemeinnütziger Träger 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet. 2 Pflegeund Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet. 3 Die Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie notwen- dig sind und den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

Art. 15 18 b) Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügern, die eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit erhalten, nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht werden kann. 2 Eine Fachperson legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anfor- derungsprofil der anzustellenden Person fest. 3 Wird die von der Sozialversicherungsanstalt Schwyz bestimmte Fachperson nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.

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Art. 16 19 c) Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehöri- ge, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienan- gehörigen: a) nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind; b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbs- einbusse erleiden; und c) keine Altersrente gemäss AHVG beziehen. 2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, der dem von der Fachperson festgelegten zeitlichen Pflegeaufwand entspricht. 3 Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

Art. 17 d) Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in

Tagesstrukturen 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen werden vergütet, wenn die Einrichtung vom Kanton anerkannt ist. 2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45.-- pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat. 3 Keine Kosten werden vergütet: a) bei Beschäftigungen mit einer Entlöhnung in Geld von über Fr. 50.-- pro Monat; b) bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach

Art. 10 Abs. 2 ELG.

4. Kosten für Badeund Erholungskuren (

Art. 14 Abs. 1 Bst. c ELG)

Art. 18 Badekuren

Die Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug der Leistun- gen Dritter vergütet. 2 Die Aufenthaltskosten werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt und der Leistungen Dritter vergütet. Es kann höchstens pro Tag der Ansatz für nicht pflegebedürftige Personen gemäss

§ 5 Abs. 1 des Ge- setzes vergütet werden. 3 Erfolgt die Badekur in einem anerkannten Pflegeheim und erbringt die Kran- kenkasse Leistungen gemäss KVG, so besteht Anspruch auf die Vergütung der vollen Kosten nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Be- trages für den Lebensunterhalt.

Art. 19 Erholungskuren

Die Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.

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362.211 6 2 Erbringt die Krankenkasse keine Leistungen für Pflegemassnahmen gemäss KVG, so kann höchsten pro Tag der Ansatz gemäss

§ 5 Abs. 1 des Gesetzes für nicht pflegebedürftige Personen vergütet werden. 5. Diätkosten (

Art. 14 Abs. 1 Bst. d ELG)

Art. 20 20 Diätkosten

Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskos- ten. 2 Für Personen, die an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind, werden keine Mehrkosten für Diät vergütet. 3 Es wird höchstens ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.-- vergütet. 6. Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (

Art. 14 Abs. 1 Bst.

e ELG)

Art. 21 Transportkosten

Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. 2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelege- nen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet. 3 Transportkosten zu den Tagesstrukturen sind den medizinischen Behandlung- sorten gleichgestellt. 7. Hilfsmittel (

Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG)

Art. 22 21 Anspruch

Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von

Art. 14 Abs. 1 Bst. f

ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe der in

Art. 25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte

und Behandlungsgeräte). 2 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Kranken-, Unfall-, oder Militärversicherung abgegeben werden. 3 Die Anschaffungund Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführungen des Hilfsmittels einfach und zweckmässig sind. 4 Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ein neues Gerät.

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Art. 23 22 Besondere Bestimmungen

Bezüger von Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf die Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: a) die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung23 aufgeführt sind; und b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. 2 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden. 3 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungsund Gebrauchs- trainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung. 4 Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels not- wendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausgewiesen und die Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind. 5 Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.

Art. 24 Abklärung

Wo zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die Be- scheinigung eines Arztes, einer Fachstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäf- tigungstherapiestelle beizubringen. 2 Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einem von der IV-Stelle für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Experten bescheinigt sein. 3 Die Kosten für die Abklärung gelten als Kosten im Sinne von

Art. 14 Abs. 1

Bst. f ELG.

Art. 25 Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme

Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV-Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes. 2 Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung massgebend.

Art. 25a 24 Liste der Hilfsmittel

Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel: a) Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweis- baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mass- nahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist, b) Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz, c) Inhalationsapparate, d) Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,

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362.211 8 e) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist, f) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt, g) Nachtstühle, h) Coxarthrosestühle, i) Aufzugständer (Bettgalgen). 8. Kostenbeteiligung in der Krankenpflegeversicherung (

Art. 14 Abs. 1 Bst. g

ELG)

Art. 26 Franchise und Selbstbehalt

Vergütet werden höchstens die minimalen Kostenbeteiligungen der Versicherten (Franchise und Selbstbehalt) nach

Art. 64 des Bundesgesetzes über die Kran-

kenversicherung.25 IV. Übergangsund Schlussbestimmungen 26

Art. 26a 27 Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 10. Dezember 2025

Die Zweigstellen gemäss

Art. 21 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

über die Altersund Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversiche- rung vom 21. Mai 202528 erfüllen in der Übergangszeit die Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen der Sozialversicherungsan- stalt Schwyz. 2 Sie nehmen die Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen und sind nötigenfalls beim Ausfüllen der Anmeldeformulare behilflich. 3 Sie melden von sich aus der Sozialversicherungsanstalt Schwyz jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten und der an der Leistung beteiligten Familienmitglieder.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 21. Dezember 197029 wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund30 am 1. Januar 2008 in Kraft.31

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362.211 SRSZ 1.2.2026 9 Anhang 32 1 GS 21-158 mit Änderung vom 3. November 2010 (PflegefinanzierungsV, GS 22-123a), vom 5. November 2013 (GS 23-92), vom 15. September 2020 (PflegefinanzierungsV, GS 26-18a), vom 22. August 2023 (GS 27-14) und vom 10. Dezember 205 (RRB betr. die Anpassung von Verord- nungen infolge der Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86d). 2 GS 21-122. 3 Aufgehoben am 10. Dezember 2025. 4 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. Dezember 2025, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. 5 Aufgehoben am 10. Dezember 2025. 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 7 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 1bis neu eingefügt am 5. November 2013. 8 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 15. September 2020. 9 Überschrift in der Fassung vom 5. November 2013, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 15. September 2020; Abs. 2 in der Fassung vom 22. August 2023. 10 Mit Verfügung vom 25. September 2023 durch das Eidgenössische Departement des Innern genehmigt. 11 SRSZ 361.511. 12 BBl 2006, S. 8389 ff. 13 Neu eingefügt am 5. November 2013. 14 SR 831.20. 15 SR 831.30. 16 Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013. 17 Abs. 1 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013. 18 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. November 2013. 20 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013. 21 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 3. November 2010. 22 Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 3. November 2010. 23 Verordnung vom 28. August 1978, SR 831.135.1. 24 Neu eingefügt am 3. November 2010. 25 SR 832.10. 26 Haupttitel in der Fassung vom 10. Dezember 2025. 27 Neu eingefügt am 10. Dezember 2025. 28 SRSZ 362.100. 29 GS 15-827. 30 Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 15. Januar 2008. 31 Abl 2008 26. Änderungen vom 3. November 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2425), vom 5. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2599), vom 15. September 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2372), vom 22. August 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1923) und vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3179) in Kraft getreten. 32 Aufgehoben am 3. November 2010.

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