1. Aufsichtsorgan Die Aufsicht über Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB obliegt der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht.
363.111
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG)
(Vom 27. September 1983)
Präambel
Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) 1
(Vom 27. September 1983)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), 2
beschliesst:
Art. 1
Art. 2 4 2. Unterstellung und Aufgaben
2. Unterstellung und Aufgaben
Die Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist der Staatskanzlei unterstellt.
Sie erfüllt die ihr im BVG, seinen Ausführungsbestimmungen und im ZGB übertragenen Aufgaben.
Art. 3
3. Gebühren Die von der Dienststelle für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht für ihre Tätigkeit zu erhebenden Gebühren werden vom Regierungsrat in einem Gebührentarif festgelegt.
Art. 4 6 4. Rechtspflege
4. Rechtspflege
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt.
GS 17-455 mit Änderungen vom 9. Dezember 1997 (Abl 1997 1866) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
SR 831.40.
Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 1 --