Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung. 2 Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement. II. Arbeitsvermittlung 1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
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Einführungsgesetz zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
Präambel
364.110 1 Einführungsgesetz zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1 (Vom 12. September 1991) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalver- leih (AVG) vom 6. Oktober 1989 2 und zum Bundesgesetz über die Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982,3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 4 Kantonale Amtstelle
Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung. 2 Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (
Art. 85b AVIG).
3 Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Stellen; b) mit den Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organi- sationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.
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Art. 4 Informationssystem
Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene Stellen. 2 Das Informationssystem dient der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsmarktbeo- bachtung und -statistik. 3 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt der Kanton. SRSZ 1.1.2015
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Art. 5 6 Meldepflicht der Arbeitgeber
Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Ar- beitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen. 2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 6 Bewilligungspflicht
Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesge- setzgebung bewilligungspflichtig. 2 Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus. III. Arbeitslosenversicherung
Art. 7 7 KIGA
Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsge- setzes (
Art. 85 AVIG).
2 Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen (
Art. 72b AVIG).
3 Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.
Art. 7a 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (
Art. 85b AVIG).
2 Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenar- beit mit privaten Stellenvermittlern.
Art. 7b 9 Tripartite Kommission
Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mit- gliedern bestehende tripartite Kommission (
Art. 85c AVIG).
2 Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitge- berorganisationen, von Arbeitnehmerorganisationen sowie des KIGA an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse ist Mitglied mit beratender Stimme. 3 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kom- mission.
Art. 8 10 Gemeindearbeitsamt
Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt. 2 Das Gemeindearbeitsamt erfüllt die vom KIGA zugewiesenen Aufgaben.
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Art. 9 Öffentliche Arbeitslosenkasse
Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.
Art. 10 Feiertage
Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss
Art. 19
AVIG.
Art. 11 Finanzierung
Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtli- chen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. IV. Vollzug und Rechtspflege
Art. 12 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Aus- führungsbestimmungen. 2 Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 13 Rekursbehörde
Kantonale Rekursbehörde im Sinne von
Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsge-
richt. V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung früherer Erlasse
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben: 1. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 5. Dezem- ber 1975. 11 2. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5. Dezember 1975. 12
Art. 15 13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14 SRSZ 1.1.2015
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Art. 16 15
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SR 823.11. 3 SR 837.0. 4 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998 68). 5 Aufgehoben am 26. Februar 1997. 6 Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997. 7 Fassung vom 26. Februar 1997. 8 Neu eingefügt am 26. Februar 1997. 9 Neu eingefügt am 26. Februar 1997. 10 Fassung vom 26. Februar 1997. 11 GS 16-733. 12 GS 16-737. 13 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 14 Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. 15 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.
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