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Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz

(Vom 14. Oktober 2008)

Präambel

Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz 1

(Vom 14. Oktober 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt § 31 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzu-

lagen vom 26. Juni 2008 (EGFamZG),2

beschliesst:

i_organisation I. Organisation

Art. 1 4 1. Zuständiges Departement

1. Zuständiges Departement

Zuständig gemäss § 14 Abs. 1 EGFamZG ist das Departement des Innern.

Es kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen.

Art. 2 2. Revision der Familienausgleichskassen

. Revision der Familienausgleichskassen

Es gelten die Revisionsvorschriften für die Revisionen der AHV-Ausgleichskassen des Bundesamtes für Sozialversicherung.5

Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen:

  1. Notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 21-23 EGFamZG),
  2. Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 20 Abs. 1 EG FamZG).

Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Schwyz spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

Art. 3 3. Berichterstattung

. Berichterstattung

Der Bericht gemäss § 14 Abs. 3 EGFamZG hat mindestens die Jahresrechnung, die Anlage der Schwankungsreserve, die Abrechnung über den Lastenausgleich sowie statistische Angaben zu enthalten.

Die summarische Zusammenfassung der Revisionsberichte über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen sowie der Bericht über die Revision der Familienausgleichskasse Schwyz sind dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. II. Finanzierung

Art. 4 6 2. Nichterwerbstätige

2. Nichterwerbstätige

Die Familienausgleichskasse Schwyz stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstätige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 2 --

Sie kann Vorschusszahlungen beantragen.

Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige wird auf 3 % der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.

Art. 5 3. Lastenausgleich

. Lastenausgleich

Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 23 Abs. 2 EGFamZG gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.

Die Familienausgleichskasse Schwyz erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.

Sie sorgt für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen. III. Schlussbestimmungen

Art. 6

. Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 10. Dezember 20027 wird aufgehoben.

Art. 7 2. Inkrafttreten, Publikation

. Inkrafttreten, Publikation

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20098 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 22-34 mit Änderungen vom 18. Dezember 2012 (GS 23-64).

SRSZ 370.100.

Art. 1

in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 2-4 werden zu §§ 1-3).

SR 831.10.

Art. 5

und § 6 in der Fassung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben am 18. Dezember 2012 (§§ 7-

werden zu §§ 4-7).

GS 20-340.

Abl 2008 2196. Änderungen vom 18. Dezember 2012 sind am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2946) in Kraft getreten. -- 2 of 2 --