Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten dürfen die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 11 sachverhaltsrelevanten Personendaten über die persönlichen, familiären, beruflichen, ausbildungsmässigen und finanziellen Verhältnisse bearbeiten. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist.
Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privaten sind ermächtigt und verpflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Sie können sich zu diesem Zweck die Daten, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten gegenseitig mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch übermitteln oder in einem automatisierten Abrufverfahren zugänglich machen. Der Regierungsrat kann den Einsatz eines gemeinsamen Informationssystems oder von kompatiblen und verschlüsselten Datenträgern vorschreiben, deren Planung und Betrieb sich im Übrigen nach dem E-Government- Gesetz vom 22. April 20093 richtet.