1. Geltungsbereich
Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen stationäre Einrichtungen und Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes, die:
- grundsätzlich fünf und mehr Personen regelmässig entgeltliche oder unentgeltliche Pflege oder Betreuung gewähren (Pflegeheime sowie Kinderund Jugendheime);
- ein oder mehrere Pflegekinder für mehr als einen Monat entgeltlich oder Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen regelmässig in ihren Haushalt aufnehmen;
- Pflegeund Betreuungsplätze für Kinder und Jugendliche vermitteln.
Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen ambulante Einrichtungen und Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes, die:
- regelmässig entgeltliche Pflege und Betreuung gewähren;
- Tagespflege und familienergänzende Kinderbetreuung gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO) 4, soweit diese von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sind, anbieten.
Das Departement des Innern führt eine Liste der bewilligten Einrichtungen und Vermittlungsstellen.