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381.111

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

(Vom 12. August 1998)

Präambel

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

(Vom 12. August 1998)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,2

gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983,3 in

Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 20074 sowie der Verordnung über die Hilfe an

Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008,5

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 6 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Der Kanton gewährleistet Opfern von Straftaten im Sinne des Opferhilfegesetzes wirksame Hilfe.

Diese Verordnung regelt die Hilfe in den Bereichen Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe sowie Entschädigung und Genugtuung. Die Empfehlungen der schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) sowie der Leitfaden Opferhilfe Kanton Schwyz haben wegleitenden Charakter.

Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.7

Art. 2 8 Zuständigkeit; Regierungsrat

Zuständigkeit; Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Opferhilfe im Kanton Schwyz aus, soweit sie in dieser Verordnung geregelt ist.

Er ist zuständig:

  1. eigene Beratungsstellen einzurichten, solche mit andern Kantonen gemeinsam zu führen oder diese Aufgabe öffentlichen oder privaten Institutionen zu

Art. 9 übertragen (

OHG),

  1. den Beratungsstellen oder deren Trägern konkrete Leistungsaufträge zu erteilen und die Abgeltung dafür festzulegen,
  2. Entschädigung und/oder Genugtuung von über Fr. 10 000.-- im Einzelfall

Art. 19 zuzusprechen (

und 22 OHG).

Art. 3

Departement des Innern Das Departement des Innern ist zuständig:

  1. Vorschuss zu gewähren und dessen Rückerstattung zu verfügen (Art. 21

Art. 7 OHG,

OHV),

  1. Ausbildungsund Finanzhilfe des Bundes geltend zu machen (Art. 31 und

Abs. 1 OHG), SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 5 --

  1. Entschädigung und/oder Genugtuung bis zum Betrag von Fr. 10 000.-- im

Art. 19 Einzelfall zuzusprechen (

und 22 OHG),

  1. unrechtmässig bezogene Leistungen durch Verfügung zurückzufordern.

Art. 4 10 Amt für Gesundheit und Soziales

Amt für Gesundheit und Soziales

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, ist das Amt für Gesundheit und Soziales zuständig.

Das Amt für Gesundheit und Soziales ist insbesondere zuständig:

  1. die Öffentlichkeit über die Opferhilfe zu informieren,
  2. auf Einsprache hin über die Anspruchsberechtigung des Opfers sowie Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung zu entscheiden,
  3. über Kostenbeiträge für Soforthilfe über Fr. 5 000.-- und für längerfristige

Art. 16 Hilfe Dritter (

OHG) zu entscheiden,

  1. Rückgriffsund Regressansprüche gegenüber dem Täter und Dritten durch Verfügung oder im Strafverfahren geltend zu machen und durchzusetzen

Art. 7 (

OHG),

  1. Abgeltungen für Leistungen an Personen mit Wohnsitz in einem anderen

Art. 18 Kanton geltend zu machen (

OHG),

  1. die direkte Aufsicht über die Beratungsstellen auszuüben.

Art. 5 11 Beratungsstellen

Beratungsstellen

Die Beratungsstellen erfüllen die im Opferhilfegesetz und in der Verordnung

Art. 12 genannten Aufgaben (

- 14 OHG). Sie sind zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet (Art. 12 Abs. 2 OHG).

Sie stellen insbesondere die Anspruchsberechtigung des Opfers sowie Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung fest, sofern Beratungsstelle und Opfer sich nicht einigen.

Sie melden dem Amt für Gesundheit und Soziales Beratungen und Leistungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton.

Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 6 12 Verfahren und Rechtsschutz

Verfahren und Rechtsschutz

Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht im Opferhilfegesetz geregelt ist, nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 13

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der zuständigen Stellen gemäss dieser Verordnung. II. Hilfeleistung 14

Art. 7 15 Hilfeleistung

Hilfeleistung

Die Hilfeleistung umfasst die persönliche Beratung, Leistung und Vermittlung von Soforthilfe und von längerfristiger Hilfe (Art. 12 – 14 OHG). -- 2 of 5 --

Die Beratungsstellen klären ab, ob die Voraussetzungen für Leistungen im

Art. 1 Sinne des Opferhilfegesetzes (

OHG) erfüllt werden. Verneint die Beratungsstelle die Anspruchsberechtigung, so stellt sie dies auf Begehren der gesuchstellenden Person oder deren Vertreters in einer Verfügung fest. Dagegen kann innert 20 Tagen Einsprache beim Amt für Gesundheit und Soziales erhoben werden.

Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung nicht einigen, so gilt das Verfahren gemäss Absatz 2.

Art. 8

Soforthilfe Den Beratungsstellen steht für Soforthilfe Dritter ein Betrag bis zu Fr. 5 000.-pro Fall zur Verfügung. Über weitergehende Soforthilfe entscheidet das Amt für Gesundheit und Soziales.

Art. 9 17 Längerfristige Hilfe

Längerfristige Hilfe

Die Beratungsstellen erbringen und vermitteln längerfristige Hilfe. Das Amt für Gesundheit und Soziales gewährt Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, soweit diese Hilfe angemessen und als Folge der Straftat notwendig geworden ist

Art. 13 (

, 14, 16 OHG).

Die Kosten für längerfristige Hilfe werden nur übernommen, wenn das Amt für Gesundheit und Soziales zuvor Kostengutsprache erteilt hat. III. Entschädigung und Genugtuung

Art. 10 18 Gesuchsverfahren

Gesuchsverfahren

Gesuche um Kostengutsprache, Kostenbeiträge, Vorschuss, Entschädigung und Genugtuung sind dem Amt für Gesundheit und Soziales schriftlich einzureichen. Das Opfer kann sich zuvor von einer Beratungsstelle beraten lassen.

Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuches erforderlichen Informationen bekanntzugeben und sämtliche Unterlagen, soweit verfügbar, seinem Gesuch beizulegen.

Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, polizeiliche, staatsanwaltliche und gerichtliche Akten einzusehen. Ebenso steht ihm das Recht auf Einsicht in die Steuerakten zu.

Art. 11 19 Fristen

Fristen

Gesuche um Kostengutsprache, Kostenbeiträge und Vorschuss sind in der Regel innert einem Monat nach Einreichung des Begehrens und der nötigen Unterlagen zu beurteilen.

Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind innert drei Monaten nach Eingang der vollständigen und für den Entscheid erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 5 --

Art. 12 Rückerstattung

Das Departement des Innern verfügt die Rückerstattung, wenn Leistungen unrechtmässig bezogen wurden.

Auf die Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Rückerstattungspflichtigen eine grosse Härte bewirken würde.

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis des Rückforderungstatbestandes geltend gemacht wird, spätestens aber fünf Jahre nach der einzelnen Auszahlung. IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Finanzierung

Der Kanton trägt die Kosten der Opferhilfe, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt werden.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

Die Weisungen und Empfehlungen des Regierungsrates über die Opferhilfe vom

  1. Dezember 1992 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche werden nach dieser Verordnung beurteilt.

Art. 14a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2008 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche werden nach der neuen Zuständigkeitsregelung beurteilt.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 21

GS 19-312 mit Änderungen vom 10. Dezember 2008 (GS 22-51), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

Ingress in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

SRSZ 380.100.

SR 312.5.

SR 312.51.

Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008 und Abs. 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.

SR 312.

Abs. 2 Bst. a und c in der Fassung vom 10. Dezember 2008. -- 4 of 5 --

Bst. a, b und c in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom und Bst. e und f neu eingefügt am 10. Dezember 2008.

Abs. 1 und 3 (neu) in der Fassung vom 10. Dezember 2008. Der bisherige Abs. 3 wird neu zu Abs. 4.

Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

SRSZ 234.110.

Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008 und Abs. 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.

Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.

Neu eingefügt am 10. Dezember 2008.

Änderungen vom 10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2631), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015 -- 5 of 5 --