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400.312

Verordnung zur kantonalen Erschliessungszone Läntigen

(Vom 11. August 2003)

Präambel

Verordnung zur Kantonalen Erschliessungszone Läntigen 1

(Vom 11. August 2003)

Das Justizdepartement des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 10 des Planungsund Baugesetzes vom 14. Mai 1987, 2 § 31 der

Verordnung über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom

10. Februar 1999

Art. 3 3 und Bergre

und Bergre

der Vollzugsverordnung zur Verordnung über das gal und die Nutzung des Untergrundes,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Läntigen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003

Für die oberirdischen Bereiche östlich der Axenstrasse gelten die Bestimmungen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten Zonen.

Art. 2 Zweck

Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdischen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit den zugehörigen Anlagen für den Materialumschlag und den Schiffsverlad.

Art. 3 Zulässige Nutzung

In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig:

  1. ein Parkplatz für Mannschaftstransporte,
  2. ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, Förderbänder usw.),
  3. dem Zonenzweck dienende Fluchtund Sicherungsbauwerke,
  4. Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag.

Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der Axenstrasse bleibt vorbehalten.

Art. 4 Verkehrsabwicklung

In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit die Verkehrsicherheit gewährleistet ist.

Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbauund Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet.

Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 2 --

Art. 5 Abstimmung auf Verkehrsinfrastrukturen

In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Realisierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen.

Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die Interessen der Konzessionäre.

Die Konzessionäre übernehmen durch Verkehrsinfrastrukturen verursachte Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.

Art. 6 Rückbau

Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschliessungswerke und Einrichtungen durch den Konzessionär vollständig zurückzubauen und die notwendigen Vorkehren zur Überwachung und Sicherung des Zugangsstollens zu treffen.

In der Konzession wird hiezu eine angemessene Sicherheitsleistung festgesetzt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 5

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Abl 2003 1282.

SRSZ 400.100.

SRSZ 215.110.

SRSZ 215.111.

15. August 2003 (Abl 2003 1283). -- 2 of 2 --