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400.314

Verordnung zum kantonalen Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz

(Vom 31. Januar 2019)

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Verordnung zum kantonalen Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz 1

(Vom 31. Januar 2019)

Das Baudepartement des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 13 des Strassengesetzes vom 15. September 1999 (StraG) 1, § 10

Abs. 1 Bst. b des Planungsund Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) 2 sowie

auf § 6 Abs. 2 und § 7 der Vollzugsverordnung zum Planungsund Baugesetz vom

2. Dezember 1997 (VVzPBG)3,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Der kantonale Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, bezweckt die Festsetzung der Nutzungszonen und Nutzungsvorschriften, welche für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Vollanschlusses der Umfahrungsstrasse Nr. 8 an die Steinerstrasse einschliesslich der zugehörigen Nebenanlagen erforderlich sind.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst den im Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, im Massstab 1 : 1000 vom 23. Juni 2017 dargestellten Perimeter.

Soweit die vorliegende Verordnung mit dem Nutzungsplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des jeweils rechtskräftigen Baureglements der Gemeinde Schwyz.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Art. 3 Zoneneinteilung

Im Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, werden folgende Nutzungszonen festgelegt:

  1. Verkehrszone A
  2. Anpassungszone (überlagernd)
  3. Landwirtschaftszone

Art. 4 Verkehrszone A

In der Verkehrszone A sind Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung einer Strasse im Sinne von § 3 StraG sowie projektbedingte Anpassungen der Anschlüsse zulässig.

Art. 5 Anpassungszone

Die Anpassungszone ist eine überlagernde Zone. Die Grundnutzung gemäss Zonenplan der Gemeinde Schwyz bleibt bestehen. -- 1 of 2 --

Sie dient der Sicherstellung von zulässigen Terrainveränderungen und Projektanpassungen des Anschlusses Steinerstrasse, Schwyz. Innerhalb der Anpassungszone dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die zweckgebunden für den Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, erforderlich sind. Die Fläche der Verkehrszone A darf dabei nur in untergeordnetem Rahmen verändert werden.

Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Anpassungszone dürfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und erneuert werden.

Art. 6 Landwirtschaftszone

Für die Landwirtschaftszone gelten die Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Schwyz.

Art. 7 Gewässerbaulinie

Zwischen dem Gewässer und der im kantonalen Nutzungsplan bezeichneten Gewässerbaulinie sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)4 zulässig.

Art. 8 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.5

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie kann beim Baudepartement des Kantons Schwyz eingesehen werden.

SRSZ 442.110.

SRSZ 400.100.

SRSZ 400.111.

SR 814.201.

3. Juli 2020 (Abl 2020 1667). -- 2 of 2 --