Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten für die Elektrizitätsversorgung abzudecken.
420.410
Einführungsgesetz zum Stromversorgungsgesetz (EGzStromVG)
(Vom 23. November 2011)
Präambel
Einführungsgesetz zum Stromversorgungsgesetz (EGzStromVG) 1
(Vom 23. November 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung
vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG)2, nach Einsicht in
Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
i_netzgebiete I. Netzgebiete
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Bezeichnung
Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete auf allen Netzebenen.
Das zuständige Departement führt einen Kataster der bezeichneten Netzgebiete mit Angabe der Netzbetreiber und Netzeigentümer. Der Kataster ist öffentlich.
Art. 3 Zuteilung
Der Regierungsrat teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu. Er hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemeinden vorher an. Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen und bestehende Verträge sind bei der Zuteilung zu berücksichtigen.
Ergeben sich Neuzuteilungen, wird das Netzgebiet demjenigen Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebes am besten gewährleisten kann. Es werden Netzbetreiber bevorzugt, die Anstrengungen unternehmen, um die Energieeffizienz sowie den Anteil an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch zu steigern.
Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Regierungsrat Änderungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zuteilungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Art. 4 Leistungsauftrag
Der Regierungsrat kann die Zuteilungsverfügung mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbinden.
Der Leistungsauftrag dient insbesondere folgenden Zwecken:
- Stärkung der Grundversorgung, SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 3 --
- Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in ausserordentlichen Lagen,
- Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,
- Erbringung von Energiedienstleistungen.
Durch einen Leistungsauftrag entstehende Mehrkosten müssen vertretbar sein und als den Energiekosten zurechenbare Aufwendungen ausgewiesen werden.
Der Regierungsrat kann Netzbetreiber unter Wahrung der Eigentumsrechte zum gemeinsamen Netzbetrieb verpflichten, wenn sich dadurch Kosteneinsparungen zugunsten der Netzbenutzer erzielen lassen. II. Anschlusspflichten
Art. 5 Innerhalb des Netzgebietes
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen:
- alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone,
- alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone,
- alle zonenkonformen und standortgebundenen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone,
- alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgründen einen Elektrizitätsanschluss benötigen, wie z.B. Tunnelbauten oder Strassen, die beleuchtet werden müssen, und
- alle Elektrizitätserzeuger.
Das zuständige Departement kann auf Gesuch einen Netzbetreiber dazu verpflichten, einen Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, der nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden muss, an das Stromnetz anzuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Die Kosten für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sind von den angeschlossenen Endverbrauchern bzw. Elektrizitätserzeugern zu tragen.
Art. 6 Ausserhalb des Netzgebietes
Das zuständige Departement kann auf Gesuch und wenn besondere Verhältnisse vorliegen, einen Netzbetreiber dazu verpflichten, einen Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen.
Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des anderen Netzgebietes fällt in diesem Umfang dahin.
Für die Kosten ist § 5 Abs. 3 anwendbar. III. Angleichung der Netznutzungstarife
Art. 7 Zuständigkeit
Der Regierungsrat trifft die Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Art. 14 Abs. 4 StromVG 3 . Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an. -- 2 of 3 --
IV. Verfahrens-, Strafund Schlussbestimmungen
Art. 8 Verfahrensbestimmungen
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 4
Art. 9 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Meldeund Anschlusspflichten sowie Nichterfüllen des Leistungsauftrages werden mit Busse bis zu Fr. 100 000.-- bestraft.
Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen sowie Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft.
Werden Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
Art. 10 5 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-19 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
SR 734.7.
SR 734.7.
SRSZ 234.110.
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 3 --