Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.
430.120
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
(Vom 16. Februar 2022)
Präambel
SRSZ 1.2.2023 1
öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1
(Vom 16. Februar 2022)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung (KV) 2, nach Einsicht in
Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
Art. 3
Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unterschiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die Leistung erbracht wird.
Art. 4
Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
Art. 5
Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
Art. 6
Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3 IVöB zuständige Stelle.
Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig. -- 1 of 2 --
Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und
IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinbarung.
Art. 7
Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 20193 werden aufgehoben:
- Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember 20034;
- Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Dezember 20045.
Art. 8
Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.
Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.6
GS 26-69.
SRSZ 100.100.
SRSZ 430.120.1.
GS 20-480.
GS 20-626.
1. September 2022 (Abl 2022 1507). -- 2 of 2 --