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430.120

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

(Vom 16. Februar 2022)

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1

(Vom 16. Februar 2022)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung (KV) 2, nach Einsicht in

Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.

Art. 2

Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

Art. 3

Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unterschiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die Leistung erbracht wird.

Art. 4

Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

Art. 5

Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

Art. 6

Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3 IVöB zuständige Stelle.

Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.

Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig. -- 1 of 2 --

Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und

IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.

Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinbarung.

Art. 7

Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 20193 werden aufgehoben:

  1. Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember 20034;
  2. Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Dezember 20045.

Art. 8

Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.

Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.6

GS 26-69.

SRSZ 100.100.

SRSZ 430.120.1.

GS 20-480.

GS 20-626.

1. September 2022 (Abl 2022 1507). -- 2 of 2 --