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Kantonales Fussund Wanderweggesetz (KFWG)

(Vom 18. Mai 2004)

Präambel

Kantonales Fussund Wanderweggesetz (KFWG) 1

(Vom 18. Mai 2004)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (FWG) vom 4.

Oktober 1985,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Geltungsbereich

. Geltungsbereich

Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fussund Wanderwege.3 Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung des öffentlichen Fussund Wanderwegnetzes.

Diesem Gesetz unterstehen nur jene öffentlichen Fussund Wanderwege, die im kantonalen Wanderwegplan und in den Fussund Wanderwegplänen der Gemeinden aufgeführt sind.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht4, des Strassengesetzes5 und des Planungsund Baugesetzes.6

Art. 2 2. Aufgabenerfüllung

. Aufgabenerfüllung

Kanton und Gemeinden können Aufgaben oder Leistungen gemäss diesem Gesetz durch geeignete Dritte erbringen lassen.

Werden die Aufgaben einem Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung mindestens dessen Aufgaben und die Beitragsleistungen des Gemeinwesens festzulegen.

Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder von Fachorganisationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.

Art. 3 3. Rücksichtnahme und Zusammenarbeit

. Rücksichtnahme und Zusammenarbeit

Die Behörden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Fussund Wanderwege Rücksicht.

Kanton und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit Fachund Tourismusorganisationen zusammen.

Sie berücksichtigen andere vorhandene Interessen, insbesondere jene der Landund Forstwirtschaft.

Art. 4 4. Grundsätze und Einteilung der Fussund Wanderwege

. Grundsätze und Einteilung der Fussund Wanderwege

Das öffentliche Fussund Wanderwegnetz umfasst geeignete Wege, deren freie und rechtlich gesicherte Begehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt. SRSZ 1.1.2015 1 -- 1 of 6 --

Bei der Festlegung neuer öffentlicher Fussund Wanderwege sollen, soweit möglich und sinnvoll, bereits bestehende und geeignete Wege in Anspruch genommen werden.

Das öffentliche Fussund Wanderwegnetz von Kanton und Gemeinden besteht aus:

  1. den Hauptwanderwegen,
  2. den Verbindungswanderwegen und
  3. den übrigen öffentlichen Wegen. II. Kantonales Wanderwegnetz

Art. 5 1. Einteilung und Festlegung

. Einteilung und Festlegung

Das kantonale Wanderwegnetz besteht aus Hauptund Verbindungswanderwegen. Der Regierungsrat bezeichnet die Hauptund Verbindungswanderwege in einem behördenverbindlichen Plan (Wanderwegplan).

Hauptwanderwege sind national und kantonal bedeutsame Routen.

Verbindungswanderwege sind Wege zu den Nachbarkantonen und regional bedeutsame Routen.

Art. 6

. Hauptwanderwege

  1. Zuständigkeit

Der Kanton ist für die im Anhang aufgeführten Hauptwanderwege verantwortlich.

Müssen Hauptwanderwege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert werden, so wird die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kantonalen Nutzungsplan festgelegt.

Erlass und Änderung dieses Plans richten sich nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nutzungspläne (§§ 10 ff. PBG).

Art. 7 b) Finanzierung

Der Kanton trägt die Kosten für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung der Hauptwanderwege, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.

Der Regierungsrat kann der Stiftung „Weg der Schweiz“ für den Weg der Schweiz im Rahmen des Voranschlages pauschale Beiträge gewähren.

Art. 8

3. Verbindungswanderwege

  1. Zuständigkeit und Finanzierung

Die Gemeinden sind für die Verbindungswanderwege verantwortlich.

Der Kanton richtet den Gemeinden an Verbindungswanderwege Kantonsbeiträge aus.

Art. 9 8 b) Beitragsverfahren

b) Beitragsverfahren

Der jährliche Kredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewilligt.

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Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Weglänge festgesetzt. Der Regierungsrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.

Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitragsberechtigten Verbindungswanderwege. Werden Verbindungswanderwege trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, so kann die Beitragsleistung bis zur Mängelbeseitigung gekürzt oder eingestellt werden. III. Fussund Wanderwegnetz der Gemeinden

Art. 10 1. Zuständigkeit und Einteilung

. Zuständigkeit und Einteilung

Die Gemeinde ist für ihr Fussund Wanderwegnetz verantwortlich. Der Gemeinderat hält dieses Wegnetz in einem Fussund Wanderwegplan fest, der bei Änderungen im Wegnetz nachzuführen ist.

Dieses Wegnetz umfasst mindestens die Verbindungswanderwege. Zudem können nach Bedarf aufgenommen werden:

  1. wichtige öffentliche Fusswege gemäss § 1 des Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht;
  2. notwendige Fussgängerverbindungen im Siedlungsgebiet, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Fussund Wanderwegplan behördenverbindlich. Der Regierungsrat überprüft den Plan auf Übereinstimmung mit kantonalen Plänen und es steht ihm die Rechtsund Ermessenskontrolle zu.

Art. 11 2. Planungsverfahren

. Planungsverfahren

Müssen öffentliche Wege neu angelegt oder bestehende erheblich geändert werden, so legt der Gemeinderat die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kommunalen Nutzungsplan fest.

Im Übrigen richtet sich Erlass und Änderung dieses Plans nach dem Verfahren für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (§§ 25 ff. PBG).

Art. 12

. Finanzierung Die Gemeinden finanzieren Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung ihres Wegnetzes, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind. IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 1. Rechtliche Sicherung

. Rechtliche Sicherung

Der Kanton und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs zum gesamten Fussund Wanderwegnetz. SRSZ 1.1.2015 3 -- 3 of 6 --

Die rechtliche Sicherung erfolgt durch den Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte oder nach den entsprechenden besonderen Vorschriften.

Können Rechte nicht freihändig erworben werden, können sie nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts enteignet werden.

Art. 14 2. Ersatz von Wegen

. Ersatz von Wegen

Muss ein öffentlicher Fussoder Wanderweg, der im kantonalen Wanderwegplan oder im Fussund Wanderwegplan der Gemeinde enthalten ist, aufgehoben und ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen.

Über den Ersatz bei Hauptwanderwegen entscheidet die kantonale Fachstelle, bei den übrigen Wegen der Gemeinderat.

Erfolgt die Verlegung oder Neuanlage wegen höherer Gewalt, so trägt bei Hauptwanderwegen der Kanton, bei den übrigen Wegen die Standortgemeinde die Kosten. Vorbehalten bleiben die Verpflichtungen Dritter.

Art. 15 3. Unterhalt

. Unterhalt

Der Unterhalt der öffentlichen Fussund Wanderwege obliegt grundsätzlich den bisher pflichtigen Grundeigentümern.

Der Kanton oder die Gemeinden übernehmen den Unterhalt:

  1. bei neuen Wegen, sofern Dritte dafür nicht aufkommen;
  2. bei bestehenden Wegen, soweit regelmässig ausserordentlicher Aufwand entsteht, der den bisher pflichtigen Grundeigentümern nicht mehr zugemutet werden kann.

Art. 16 4. Markierung

. Markierung

Fussund Wanderwege sind entsprechend ihren Anforderungen einheitlich zu markieren.

Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Anlagen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.

Art. 17 5. Kantonale Fachstelle

. Kantonale Fachstelle

Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle.

Diese berät zusammen mit den Fachorganisationen Behörden, Amtsstellen und Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 18 6. Verfahren

. Verfahren

Das Bewilligungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Wegen richtet sich nach der Planungsund Baugesetzgebung.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.9

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v_schlussund_uebergangsbestimmungen V. Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 19

. Frist für den Erlass der kommunalen Fussund Wanderwegpläne Die Gemeinderäte erlassen ihre Fussund Wanderwegpläne (§ 10 Abs. 2) innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses.

Art. 20 2. Ausnahme von der Ersatzpflicht

. Ausnahme von der Ersatzpflicht

Über den Ersatz von Wanderwegen oder Wanderwegabschnitten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses auf befestigten Abschnitten verlaufen, wird im Planungsverfahren entschieden.

Bestehende befestigte Wege sind von einer Rückführung und Ersatzpflicht ausgenommen.

Art. 21 3. Übergangsrecht

. Übergangsrecht

Kantonsbeiträge an Fussund Wanderwege gemäss § 66 des Strassengesetzes werden ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig zugesichert worden sind, und das Vorhaben innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Erlasses ausgeführt und abgerechnet wird.

§ 15 Abs. 1 Bst. a gilt für neue Wege, die nach Inkrafttreten dieses Erlasses erstellt werden.

Art. 22

. Änderung eines Erlasses Das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 187010 wird wie folgt geändert: § 1 Bst. a [Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton, den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie Gebäude und Bäume abzutreten:]

  1. zur Anlegung neuer oder zur Korrektion und Verbreiterung schon bestehender Strassen und öffentlicher Wege;

Art. 23 11 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.12 SRSZ 1.1.2015 5 -- 5 of 6 -- Anhang Als Hauptwanderwege im Sinne von § 6 gelten:

Jakobsweg

Grynau - Hohle Gasse

Siebnen - Innerthal - Muotathal

Brunnen - Bisistal - Kantonsgrenze Braunwald

Waldstätterweg - Brunnen - Riemenstalden

Innerthal - Euthal - Alpthal - Sattel und Euthal - Unteriberg - Oberiberg – Illgau - Muotathal

Wollerau - Rothenthurm - Sattel - Steinen

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl 2004 906 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SR 704.

FWG, SR 704; FWV, SR 704.1.

SRSZ 443.110.

SRSZ 442.110.

SRSZ 400.100.

Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

SRSZ 234.110.

SRSZ 470.100.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Mit Ausnahme der §§ 8 und 9 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten; §§ 8 und 9 treten am 1. Januar 2007 in Kraft (Abl 2004 2195); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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