der Konzession): aftsteuer beträgt für die untere Werkstufe (Ausbau der bestehenden Anlage) Fr. 994.-. Sie ist jährlich auf den 1. Januar des laufenden Jahres dem kantonalen Finanzdepartement im voraus zu entrichten. Die kantonale Wasserkraftsteuer für die obere Werkstufe ist nach Vorlage der endgültigen Ausbaupläne vom Regierungsrat festzusetzen.
- Wasserwirtschaft:
- Die Ausbauwassermenge der obern Stufe (Art. 1 der Konzession) ist, wenn möglich, von 5 auf 7 m 3 /Sek. zu erhöhen.
- Die Konzessionärin hat, soweit der Stau des neuen Wehres reicht, beziehungsweise den natürlichen Abfluss verändert, den Uferschutz an der Muota zu übernehmen. Durch den Bau und Betrieb der obern Werkstufe darf die Kraftwerkanlage Wernisberg nicht benachteiligt werden. Entsteht Schaden, so hat die Konzessionärin ihn zu vergüten und seine Ursachen zu beseitigen.
- Wird durch die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken und Stauwehren oberhalb des Wehres Wernisberg die Wasserführung der Muota verändert und dadurch eine Änderung der Turbinenleistung der Konzessionärin verursacht, so verzichten die Werkeigentümer und die Konzessionärin auf Schadenersatz.
- Bei einer Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Muota in ein anderes Einzugsgebiet gilt Ziff. 3 nicht.
- Wasserbaupolizei:
- Die Konzessionärin hat die Bauten in der Muota in enger Fühlungnahme SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 3 --
mit dem Baudepartement (Kantonsingenieur) durchzuführen. Dessen Weisungen über die Kontrolle des Muotabettes sind strikte zu befolgen. So hat die Konzessionärin zum Beispiel periodische Aufnahmen zweckmässig gewählter Profile im Muotabett auszuführen. Diese Kontrollmassnahmen gehen zu Lasten der Konzessionärin. Sand, Kies und Steine dürfen aus der Muota nur im Rahmen des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften entnommen werden.
- Art. 6 der Konzession ist dahin zu ergänzen, dass die Haftpflicht der Konzessionärin ausdrücklich auch für die Folgen gilt, die allenfalls wegen Behinderung des natürlichen Geschiebetriebes durch die Stauanlage im Laufe der Muota, namentlich unterhalb der Stauanlage, verursacht werden.
- Forstwesen: Im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei ist für die zeitweise überflutete Waldfläche beim Ausbau der II. Werkstufe eine Ersatzaufforstung durchzuführen.