Das Werk hat dem Bezirk für die von ihm verliehene Wasserkraft einen jährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Brutto-PS zu entrichten, in welchem Betrage die an den Kanton zu leistende Wasserkraftsteuer inbegriffen ist. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Brutto-PS erfolgt, sofern nachstehend nicht etwas anderes festgesetzt ist, auf Grund des EWRG und der eidgenössischen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918. Nach Fertigstellung der einzelnen Kraftwerke sind auf Grund der gültigen Baupläne die nutzbaren Brutto-Gefälle und auf Grund der bis dahin gemachten Wassermessungen, unter Berücksichtigung der Schluckfähigkeit der Anlagen, die nutzbaren Wassermengen festzustellen und darnach die mittleren wasserzinspflichtigen Brutto-PS zu berechnen. Für die auf Grund von privaten Wasserrechten erzeugte Wasserkraft ist dem Bezirk Schwyz kein Wasserzins zu entrichten. Die Verteilung der gesamten ausgenützten Wassermenge auf die öffentlichen und die privaten Gewässer erfolgt im Verhältnis ihrer Jahresabflussmengen. Auf Grund der so ermittelten wasserzinspflichtigen Brutto-PS wird für jedes Kraftwerk ein pauschaler Wasserzins festgesetzt. Während der ersten sechs Jahre nach Inbetriebnahme der einzelnen Kraftwerke kann das Werk verlangen, dass der Wasserzins im Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkaft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt wird. Bei Änderungen an den Kraftwerkanlagen, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Wasserzinses haben, wird die Pauschale den neuen Verhältnissen angepasst. Ausserdem steht es dem Bezirksrat und dem Werk frei, alle fünf Jahre eine Neufestsetzung der Pauschalen auf Grund der Betriebserfahrungen der Vorjahre zu verlangen. Die Kosten für die dazu notwendigen Ermittlungen werden vom Bezirk und dem Werk je zur Hälfte getragen. Während den für den Bau bewilligten Fristen (§ 11) ist kein Wasserzins, für die Zeit eines allfälligen vorzeitigen Betriebes oder Teilbetriebes ist jedoch der Wasserzins entsprechend den ausgenützten Wassermengen zu entrichten. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 8 --
Der pauschale Wasserzins ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu bezahlen. Sollte die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 EWRG und, im Zusammenhang damit, diejenige von § 3 Abs. 3 KWRG abgeändert werden, so kann der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Paragraphen anpassen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Qualität der Wasserkraft zu berücksichtigen.