Lexipedia

452.410.1

Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die zu gründende Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz

(Vom 6. Mai 1951)

Präambel

Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die zu gründende Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz 1

(Vom 6. Mai 1951)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung

der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (EWRG) und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917 2 (KWRG) räumt

die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz dem gemeinnützigen Unternehmen

Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz (nachfolgend als Werk bezeichnet) das

Recht ein, die Wasserkraft der Muota unter nachfolgenden Bedingungen zur

Energie-Erzeugung auszunützen:

Art. 1 Umfang der Wasserrechtsverleihung

Die Verleihung erstreckt sich nach Massgabe der in § 2 erwähnten technischen Unterlagen auf die Ausnützung der Muota und ihrer Zuflüsse zwecks Erzeugung elektrischer Energie:

  1. für die mittlere Gefällsstrecke mit den Stufen Sahli-Mettlen und Mettlen- Balm zwischen den Koten ca. 1115 m und 634 m,
  2. für die untere Gefällsstrecke Selgis-Wernisberg zwischen Kote ca. 553 m und 463.74 m,
  3. für das gesamte Wasser innerhalb der Schluckfähigkeit der Anlage. Die vorstehend angegebenen Höhen-Koten beziehen sich auf den neuen Horizont des eidgenössischen Fixpunktnivellements (Repère Pierre de Niton 373.60 m ü. M.). Für die Nutzbarmachung privater Gewässer, insbesondere für die vorgesehene obere Gefällsstrecke Sahli-Schafpferchboden, verständigt sich das Werk mit den Berechtigten und holt die Bewilligung des Regierungsrates ein; die Gewährung des Enteignungsrechtes gemäss Art. 19 EWRG bleibt vorbehalten.

Art. 2 Technische Unterlagen

Die Verleihung wird auf Grund der nachfolgenden technischen Unterlagen eingeräumt:

  1. für die mittlere Gefällsstrecke: Vorprojekt Ing. A. Müller, Zürich, vom Februar 1949 mit Bericht und 17 Beilagen.
  2. für die untere Gefällsstrecke: Kraftwerk Wernisberg in seiner heutigen Ausführung. Das Werk hat die Freiheit der Wahl zwischen den verschiedenen in den Projekten enthaltenen Ausführungsvarianten. Abweichungen von den Projekten sind gestattet, sofern sie sich bei der Ausarbeitung der Detailpläne als notwendig und wasserwirtschaftlich vorteilhafter erweisen. Beabsichtigte Änderungen sind dem Bezirksrat zur Genehmigung vorzulegen. Für den Ausbau der oberen Gefällsstrecke empfiehlt die Verleiherin das Projekt Ing. A. Müller, Zürich, vom August 1950 mit Bericht und vier Beilagen. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 8 --

Art. 3 Baubewilligungen

Bevor die Bauarbeiten für die einzelnen Kraftwerke begonnen werden, sind dem Bezirksrat und dem kantonalen Baudepartement Detailpläne in genügender Anzahl zur Genehmigung einzureichen. Für den Bau der Kraftwerke der oberen und der mittleren Gefällsstrecke sowie für die Erweiterung von Wernisberg ist, gestützt auf diese Detailpläne, das Genehmigungsverfahren gemäss § 4 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 zum EWRG durchzuführen. In gleicher Weise bedürfen allfällig während der Bauausführung notwendig werdende Abänderungen einer Genehmigung. Zusätzliche neue Bauten oder Abänderungen an den bestehenden, schon genehmigten Bauten bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch den Bezirksrat und den Regierungsrat. Mit der Genehmigung der Pläne übernimmt der Bezirk wie auch der Kanton keinerlei Haftung für die Zweckmässigkeit der angeordneten Baute.

Art. 4 Ausführungspläne

Nach Erstellen der Bauten sind dem Bezirksrat und dem Regierungsrat genaue Ausführungspläne in genügender Anzahl und je ein Exemplar der Bauabrechnung zu übergeben. Änderungen oder Erweiterungen der Anlagen sind auf Kosten des Werkes in diesen Plänen jeweils nachzutragen; nötigenfalls sind die Pläne neu herzustellen.

Art. 5 Dauer der Verleihung

Die Verleihung beginnt mit der Annahme-Erklärung durch das Werk unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat und dauert bis am 1. Oktober 2030.

Art. 6 Übertragung der Verleihung

Die Verleihung kann mit Zustimmung der Bezirksgemeinde auf einen Dritten übertragen werden, sofern der Erwerber die volle Gewähr für die richtige Erfüllung der Verleihungsbedingungen leistet und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen. Die Bezirksgemeinde kann vom Erwerber eine einmalige Gebühr von höchstens Fr. 30 000.- erheben.

Art. 7 Vorbehalt von Rechten Dritter

Durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen an Dritte nicht berührt. -- 2 of 8 --

Art. 8 Enteignungsbefugnis

Das Werk hat unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seiner Anlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.

Art. 9 Verleihungsgebühr

Das Werk hat dem Bezirk Schwyz eine einmalige Verleihungsgebühr von Fr. 320 000.- zu entrichten, zahlbar:

  1. Fr. 20 000.- binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verleihung;
  2. Fr. 300 000.- bei Baubeginn des ersten Kraftwerkes.

Art. 10 Wasserzins

Das Werk hat dem Bezirk für die von ihm verliehene Wasserkraft einen jährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Brutto-PS zu entrichten, in welchem Betrage die an den Kanton zu leistende Wasserkraftsteuer inbegriffen ist. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Brutto-PS erfolgt, sofern nachstehend nicht etwas anderes festgesetzt ist, auf Grund des EWRG und der eidgenössischen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918. Nach Fertigstellung der einzelnen Kraftwerke sind auf Grund der gültigen Baupläne die nutzbaren Brutto-Gefälle und auf Grund der bis dahin gemachten Wassermessungen, unter Berücksichtigung der Schluckfähigkeit der Anlagen, die nutzbaren Wassermengen festzustellen und darnach die mittleren wasserzinspflichtigen Brutto-PS zu berechnen. Für die auf Grund von privaten Wasserrechten erzeugte Wasserkraft ist dem Bezirk Schwyz kein Wasserzins zu entrichten. Die Verteilung der gesamten ausgenützten Wassermenge auf die öffentlichen und die privaten Gewässer erfolgt im Verhältnis ihrer Jahresabflussmengen. Auf Grund der so ermittelten wasserzinspflichtigen Brutto-PS wird für jedes Kraftwerk ein pauschaler Wasserzins festgesetzt. Während der ersten sechs Jahre nach Inbetriebnahme der einzelnen Kraftwerke kann das Werk verlangen, dass der Wasserzins im Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkaft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt wird. Bei Änderungen an den Kraftwerkanlagen, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Wasserzinses haben, wird die Pauschale den neuen Verhältnissen angepasst. Ausserdem steht es dem Bezirksrat und dem Werk frei, alle fünf Jahre eine Neufestsetzung der Pauschalen auf Grund der Betriebserfahrungen der Vorjahre zu verlangen. Die Kosten für die dazu notwendigen Ermittlungen werden vom Bezirk und dem Werk je zur Hälfte getragen. Während den für den Bau bewilligten Fristen (§ 11) ist kein Wasserzins, für die Zeit eines allfälligen vorzeitigen Betriebes oder Teilbetriebes ist jedoch der Wasserzins entsprechend den ausgenützten Wassermengen zu entrichten. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 8 --

Der pauschale Wasserzins ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu bezahlen. Sollte die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 EWRG und, im Zusammenhang damit, diejenige von § 3 Abs. 3 KWRG abgeändert werden, so kann der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Paragraphen anpassen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Qualität der Wasserkraft zu berücksichtigen.

Art. 11 Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung

Das Werk hat mit den Bauarbeiten an einem der beiden Kraftwerke der mittleren Gefällsstrecke spätestens innert vier Jahren von der Genehmigung der Verleihung durch den Kantonsrat an zu beginnen, jedenfalls so zeitig, dass die Frist für die Betriebseröffnung gewahrt wird. Der Betrieb des in Absatz 1 genannten Kraftwerkes muss spätestens auf den

  1. Juli 1957 aufgenommen werden. Auf den gleichen Tag ist auch der Betrieb des Kraftwerkes Wernisberg durch das Werk zu übernehmen. Die Bezirksgemeinde wird obige Fristen gesamthaft oder für einzelne Werke angemessen erstrecken, wenn höhere Gewalt oder grundlegende Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Natur oder die gerichtliche Feststellung, dass das Verteilnetz nicht rückkäuflich sei, die Erstellung der Kraftwerke oder deren zweckmässige Ausnützung verunmöglichen oder verhindern sollten. Der Betrieb des zweiten Kraftwerkes der mittleren Gefällsstrecke hat spätestens am 1. Oktober 1977 zu beginnen. Sofern sich der Bau und die Inbetriebnahme des Kraftwerkes auf diesen Zeitpunkt wirtschaftlich und kaufmännisch sowie unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Interessen nicht rechtfertigen, so wird die Bezirksgemeinde die Frist angemessen erstrecken.

Art. 12 Pflicht zur Stromlieferung

Das Werk ist verpflichtet, vom 23. Juli 1957 an die Einwohner jener Gebiete des Bezirkes Schwyz, welche am 30. September 1950 durch das Elektrizitätswerk Schwyz beliefert wurden, mit Strom zu versorgen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Gemeinden und Gebiete, die dem Werk das Verteilrecht einräumen und der Stromversorgung durch das Werk angeschlossen werden. Das Werk ist verpflichtet, im Rahmen des für das Werk finanziell Tragbaren auch abgelegeneren Liegenschaften und Häusergruppen elektrische Energie zuzuleiten.

Art. 13 Strompreise

Das Werk ist verpflichtet, die elektrische Energie an seine im Gebiet des Bezirkes Schwyz wohnhaften Abonnenten zu solchen Bedingungen abzugeben, dass der schweizerische Durchschnitt nicht überschritten wird.

Art. 14 Energie zu Bauzwecken

Zwecks vorübergehender Gewinnung von Energie für die Bauarbeiten ist das Werk befugt, an dem ihm verliehenen Gewässer der Muota provisorische Bau- -- 4 of 8 --

kraftwerke zu erstellen. Die daraus gewonnene Energie darf nur für Bauzwecke benutzt werden und ist von Abgaben jeder Art frei.

Art. 15 Haftpflicht

Sämtliche baulichen Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Rechten Dritter oder an öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde. Die Beauftragten des Regierungsrates und des Bezirksrates haben jederzeit zu den Kraftwerkanlagen Zutritt; der Werkbetrieb darf aber dadurch nicht gestört werden.

Art. 16 Wasser für Löschzwecke und Gemeingebrauch

Das Werk ist verpflichtet, allfällige Feuerlöscheinrichtungen in den Gemeinden Muotathal und Schwyz, welche im Bereiche der Anlagen des Kraftwerkes (ausgenommen Druckleitungen und Druckstollen) ohne weiteres angeschlossen werden können, mit Löschwasser zu versorgen. Desgleichen können die bisher Berechtigten im Gebiete des beliehenen Gewässers für sich über das nötige Trink-, Löschund Gebrauchswasser (ausgenommen für Wassermotoren) im bisherigen Ausmasse frei verfügen. Die Wasserentnahme und Wasserverteilung hat unter allen Umständen durch geschlossene Leitungen zu erfolgen, und es dürfen keine laufenden Brunnen angeschlossen werden.

Art. 17 Naturund Heimatschutz

Beim Bau der Kraftwerkanlagen sind die kantonalen Vorschriften über Naturund Heimatschutz einzuhalten.

Art. 18 Wasserbauund Forstpolizei

Das Werk hat die Bauten in der Muota und den privaten Gewässern nach den Weisungen des Regierungsrates auszuführen. Es kann im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften unentgeltlich Sand, Kies und Steine für den Bau der Kraftwerkanlagen aus dem Flussbett der Muota gewinnen. Der Unterhalt der Muota geht zu Lasten des Werkes:

  1. bei der Wasserfassung nach oben bis 100 m oberhalb des Stauendes, nach unten bis 100 m unterhalb der Rückgabe des Überlaufund Spülwassers;
  2. beim Maschinenhaus von der Rückgabe des Betriebswassers in die Muota bis 100 m abwärts. Soweit aber der Rückstau durch das Wehr des Unterliegers reicht, hat dieser den Uferschutz an der Muota zu übernehmen. Sollten die Behörden auf dem auf Grund dieser Verleihung benützten Wasserlauf die Ausführung von Korrektionsarbeiten und Schutzbauten anordnen, so hat das SRSZ 1.1.2015 -- 5 of 8 --

Werk die notwendig werdenden Änderungen an seinen Bauten auf seine Kosten vorzunehmen. Die Behörden werden auf die Interessen des Werkes tunlichst Rücksicht nehmen.

Art. 19 Wahrung der Fischerei

Das Werk hat beim Bau und Betrieb der Kraftwerke die von den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Organen in Vollziehung der einschlägigen Gesetzgebung angeordneten Massnahmen zum Schutze der Fischerei durchzuführen. Für Schädigungen hat es angemessen Ersatz zu leisten.

Art. 20 Strassenbauten

Die durch die Kraftwerkbauten nötig werdenden Strassenund Brückenbauten sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachmännischer Art und Weise auszuführen. Sollte die Strasse Muotathal - Bisisthal durch den Bau der Kraftwerke ausserordentlich stark beansprucht werden, so hat das Werk für die dadurch verursachten Unterhaltskosten während der Bauzeit aufzukommen.

Art. 21 Bauund Betriebspersonal

Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen soweit möglich bei den Anstellungen für Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und der maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwohner des Kantons Schwyz, vor allem des Bezirkes Schwyz, bevorzugt werden. Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügender Gewähr für gute Qualität sowie für die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Bewerber aus dem Kanton Schwyz, vor allem aus dem Bezirk Schwyz, zu vergeben. Es sind dabei auch die mittleren und kleineren ansässigen Gewerbebetriebe für die entsprechenden Arbeiten zu berücksichtigen. Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unternehmern überbinden.

Art. 22 Hydrometrie

Das Werk übernimmt den Betrieb und Unterhalt der erforderlichen Limnigraphenstationen zur Messung der Wassermengen (z. Zt. Mettlen, Sahli und Lipplisbühl). Die Limnigraphenstreifen sind in je einer Kopie dem Bezirksrat und dem Regierungsrat laufend zu übergeben. Ebenso sind die wissenschaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen, z. B. Bohrungen, Grundwassermessungen, Ergiebigkeit von Quellen, von Wasserständen des Glattalpsees usw., diesen Behörden bekanntzugeben. -- 6 of 8 --

Art. 23 Projekt und Prüfungskosten

Das Werk ersetzt dem Kanton und Bezirk Schwyz sämtliche durch die Vorbereitung, Erteilung und Durchführung dieser Verleihung erwachsenen und erwachsenden Kosten (für technische Vorprojekte, geologische und hydraulische Untersuchungen, Begutachtungen usw.).

Art. 24 Erlöschen der Verleihung

Die Verleihung erlöscht ohne weiteres:

  1. durch Ablauf ihrer Dauer, sofern keine Einigung über eine Verlängerung zustande kommt;
  2. durch ausdrücklichen Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Erfüllung der dem Werk obliegenden Pflichten.

Art. 25 Verwirkung der Verleihung

Die Verleihung kann durch den Bezirksrat als verwirkt erklärt werden:

  1. wenn das Werk den Betrieb der Kraftwerke zwei Jahre lang ohne zwingenden Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
  2. wenn das Werk wichtige, durch die Verleihung begründete Pflichten gröblich verletzt.

Art. 26 Heimfall

Bei Erlöschen und Verwirkung der Verleihung sind Bezirk und Kanton berechtigt, die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten festen und beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zuoder Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, und den zum Betrieb des Wasserwerkes dienenden Boden mit allen Rechten unentgeltlich und lastenfrei je zur Hälfte an sich zu ziehen.

Art. 27 Rückkauf

Der Bezirk ist befugt, im Falle des Erlöschens oder der Verwirkung der Verleihung die auf dem Gebiete des Bezirkes Schwyz liegenden, als Bestandteil oder Zubehör zum Werk gehörenden und nicht vom Heimfall erfassten Anlagen, Einrichtungen und Leitungen zur Erzeugung, Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie zum Sachwert zu übernehmen, den sie im Zeitpunkte des Rückkaufes haben; dieser Sachwert ist gleich dem Ersatzwert unter Berücksichtigung des Zustandes der Anlagen. Der Rückkaufswert wird endgültig durch ein dreigliedriges Schiedsgericht festgesetzt. Bezirksrat und Werk bestimmen je einen Fachexperten. Der Obmann wird aus den Mitgliedern des Schweizerischen Bundesgerichtes von dessen Präsidenten ernannt. Das Verfahren dieses Schiedsgerichtes richtet sich nach den Bestimmungen der schwyzerischen Zivilprozessordnung. SRSZ 1.1.2015 -- 7 of 8 --

Art. 28 Rechtsdomizil

Das Werk hat Geschäftsund Steuerdomizil im Bezirk Schwyz zu nehmen.

Art. 29 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Bezirk und dem Werk, die sich auf die vorliegende Konzession beziehen, werden vom Kantonsgericht als erster Instanz beurteilt.

Art. 30 Vorbehalt zukünftiger Gesetzgebung

Zwingende Bestimmungen zukünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung bleiben dieser Verleihung gegenüber vorbehalten.

Art. 31 Genehmigung

Diese Verleihung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat Schwyz.

Art. 32 Annahme-Erklärung

Binnen drei Monaten, nachdem das Werk in Gestalt einer Aktiengesellschaft gemäss den Beschlüssen der Bezirksgemeinde vom 15. Oktober 1950 samt späteren Ergänzungen hiezu gegründet ist, hat es die Annahme der Verleihung zu erklären. Mit dem Datum der Annahme-Erklärung tritt die Verleihung in Kraft, unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates.

Art. 33 Vorbehalt

Im Sinne der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Schwyz vom 1. Mai 1951 wird der Ausgang des beim Kantonsgericht Schwyz hängigen Rechtsstreites zwischen der Elektrizitätswerk Schwyz AG und dem Bezirk Schwyz vorbehalten.

GS 13-379, vergleiche Abänderungen vom 17. Juli 1953 (GS 13-483) und vom 7. Mai 1961 (GS 14-606).

GS 5-594. -- 8 of 8 --