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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das "Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz" zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal

(Vom 13. März 1952)

Präambel

Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung

der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal 1

(Vom 13. März 1952)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 7. Juni 1951 um Genehmigung

der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 6. Mai 1951 an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» erteilten Wasserrechtsverleihung zur Ausnützung

der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal, 2 auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I.

Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» wird unter Vorbehalt der bestehenden und künf-

tigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen

und unter folgenden Bedingungen genehmigt:

a) Konzessionsdauer:

Art. 1 Die Konzession für die in

der Wasserrechtsverleihung genannten Wasserwerkanlagen dauert bis 1. Oktober 2030.

  1. Wasserwirtschaft: Die Ausbauwassermenge der obern Werkstufe soll minimal 2.5 m

/Sek. betragen.

  1. Landesverteidigung: Die Grundablässe bei den beiden Staudämmen sind beim Ausgleichsbecken Sahliboden für mindestens 10 m

/Sek. und beim Ausgleichsbecken Mettlen für mindestens 5 m

/Sek. zu dimensionieren.

Art. 18 d) Forstwesen ( Die Beliehene h

): at für die Ausführung des Projektes einen Realersatz von einer ha Waldfläche zu leisten.

Art. 19 e) Fischerei ( Die Beliehene

): hat dem Kanton als Inhaber des Fischereiregals für den Ausfall im Fischertrag eine jährliche Entschädigung gemäss Bericht der Eidgenössischen Forstinspektion (RRB Nr. 626 / 1951) zu leisten.

  1. Naturund Heimatschutz:
    1. In der Muota und im Hüribach ist in den Monaten Mai bis September eine bescheidene Wassermenge zu belassen, sofern dadurch die Turbinenleistung nicht beeinträchtigt wird.
    2. Alle Werkbauten sind in möglichster Anpassung an die Umgebung zu erstellen und durch Pflanzen zu tarnen.
    3. Materialdeponien sind an wenig sichtbaren Stellen anzulegen und wenn nötig wieder zu begrünen. Sie sind auch gegen Rutschungen zu sichern.
  2. Baubeginn und Betriebsbeginn der Werkanlagen sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 2 --
  1. Im übrigen wird auf den Wortlaut der Vorschriften des Eidgenössischen Postund Eisenbahndepartements (RRB Nr. 626 vom 7. März 1951) verwiesen. II. Die Konzessionärin wird verpflichtet, dem kantonalen Baudepartement die Pläne (Situation, Längenund Querprofile) des bestehenden Laufwerkes Wernisberg über die wichtigsten Werkbestandteile (Wasserfassung, Rohrleitung, Maschinenhaus und Unterwasserkanal bis zur Wasserrückgabe) im Doppel abzugeben. Die Übergabe der Pläne hat spätestens Ende des Jahres 1958 zu geschehen. III. Der Beliehenen wird die Enteignungsbefugnis gemäss § 8 der vorliegenden Konzession nach kantonalem Recht erteilt.

GS 13-377.

GS 13-379. -- 2 of 2 --