nung vom 31. Januar 1918 zum EWRG durchzuführen (
§ 3 Abs. 2). 4. Der Baubeginn für das Kraftwerk Neu-Wernisberg muss spätestens innert vier Jahren, die Inbetriebnahme innert acht Jahren seit Genehmigung dieser Ergänzung der Verleihung erfolgen (
§ 11 Abs. 2 Satz 2). II. 1. Während des Baues des Kraftwerkes Neu-Wernisberg ist das bestehende Kraftwerk Wernisberg, soweit es die Bauarbeiten und die betrieblichen Ver- hältnisse zulassen, in Betrieb zu halten. 2. Mit der Inbetriebnahme des Kraftwerkes Neu-Wernisberg erlischt die Pflicht zum Betrieb und Unterhalt des bestehenden Kraftwerkes Wernisberg, ohne dass darauf die Konzessionsbestimmungen über Verwirkung, Heimfall und Rückkauf Anwendung finden. III. Für die Verleihung ist eine einmalige Gebühr von Fr. 110 000.- zu entrichten, zahlbar: a) Fr. 10 000.- innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ergänzung, b) Fr. 100 000.- bei Baubeginn des Kraftwerkes Neu-Wernisberg. IV. Soweit durch diese Ergänzung nichts anderes angeordnet ist, sind alle einschlä- gigen Bestimmungen der Wasserrechtsverleihung vom 6. Mai 1951 auf den Bau und Betrieb des Kraftwerkes Neu-Wernisberg anwendbar. 1 GS 14-606. 2 GS 13-379. SRSZ 1.1.2015
-- 1 of 1 --