: Der jährliche Wasserzins richtet sich nach § 39 kant. WRG. lll. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und zusammen mit der Konzession in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 21-133.
Inkraftsetzung mit Genehmigung per 27. Juni 2007. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 1 --