Ziff. 3 der Konzession genehmigt. Die Konzession kann gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf erneuert werden. Wird sie nicht erneuert oder erlischt sie gemäss § 5 lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, so fallen die gesamten Wasserkrafterzeugungsanlagen unentgeltlich je zur Hälfte an den Kanton und an den Bezirk Höfe. II. Die geltenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen werden vorbehalten. Dem Konzessionär werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen überbunden:
- Konzessionsdauer: