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452.910.1

Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb der Strassenbrücke bei Schindellegi

(Vom 15. Mai 1983)

Präambel

Strassenbrücke bei Schindellegi 1

(Vom 15. Mai 1983)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung

der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 und das schwyzerische Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973 2 räumt die Bezirksgemeinde des Bezir-

kes Höfe der Kraftwerk Feusisberg AG mit Sitz in Feusisberg-Schindellegi das

Recht ein, die Wasserkraft der SihI oberhalb der Strassenbrücke bei Schindellegi bis Geissboden unter nachfolgend näher umschriebenen Voraussetzungen

und Bedingungen zur Energie-Erzeugung zu nutzen:

1.

1 Das Nutzungsrecht wird für eine Wassermenge von höchstens 3.5 m

/Sek.

erteilt. Die zu nutzende Gewässerstrecke beginnt im Messwehr Geissboden auf

Kote 782.40 und endigt mit der Wasserrückgabe auf Kote 751.0. Die Kraftwerk

Feusisberg AG wird auf eigene Kosten neue Wasserführungsanlagen und eine

neue elektromechanische Ausrüstung zur Nutzung beider Gefällstufen im Gebäude des EW Schindellegi (Säge) erstellen.

2 Die erste Ausbauetappe sieht vor, anstelle des Wasserschlosses den Druckleitungseinlauf mit Rechen zu erstellen und als Wasserfassung den bestehenden

Einlauf im Geissboden zu belassen, ebenso den offenen Kanal. Die Möglichkeit,

mit einer Rohrleitung und entsprechendem Umbau des Messwehrs Geissboden

das ganze Gefälle zu nutzen, soll vorbehalten bleiben.

2.

Integrierenden Bestandteil dieser Konzession bilden folgende technische Unterlagen und Pläne, zu deren Beachtung die Kraftwerk Feusisberg AG verpflichtet

ist:

- Konzessionsgesuch der Kraftwerk Feusisberg AG vom 8. Februar 1983

- Beschrieb zum Konzessionsgesuch und allgemeiner Bericht vom

17. Februar 1983

- technischer Bericht für die baulichen Anlagen vom 16. Februar 1983

- Situation 1 : 10 000, AZR-Druckleitung 1 500 mm Durchmesser,

Februar 1983

- Situation 1 : 1 000, Eternit-Druckleitung 150 cm Durchmesser, Plan

Nr. 289-49, Februar 1983

- Längenprofil 1 : 2 000/200. Plan Nr. 289-52, Februar 1983

- Normalprofile 1 : 50, Plan Nr. 289-50, Februar 1983

- Querprofile 1 : 100, Plan Nr. 289-51, Februar 1983

- Wasserschloss, Grundriss und Schnitte 1 : 100, Plan Nr. 289-46a,

Februar 1983

- Wasserfassung, 1. Etappe, Plan Nr. 289-53. Februar 1983

- Situation der Zentrale «Säge», Plan Nr. 12. 10, 11. Februar 1983

- Berechnung der Energieproduktion, 11. Januar 1983

- Abflussdauerkurve der Sihl

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3.

Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter nicht berührt, insbesondere

nicht diejenigen aus folgenden Vereinbarungen:

- Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe und

dem Staat Zürich vom 10. April 1958,

- Vertrag zwischen den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich und dem Be-

zirk Höfe über die Betriebsführung des Kraftwerkes Sihl-Höfe (Betriebsvertrag) vom 26. März / 3. April 1958.

- Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk

Höfe und der Gemeinde Feusisberg vom 21./22. November 1958.

4.

Die Kraftwerk Feusisberg AG hat dem Bezirk eine einmalige Konzessionsgebühr

von Fr. 30 000.- zu bezahlen, zahlbar je hälftig bei Baubeginn und bei Vollendung des im Konzessionsgesuch vom 8. Februar 1983 umschriebenen Werkes.

5.

1 Die Kraftwerk Feusisberg AG hat dem Bezirk Höfe für die verliehene Wasserkraftnutzung einen jährlichen Wasserzins gemäss bundesrechtlichen Vorschriften

zu entrichten. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdestärken

erfolgt aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und

allenfalls schwyzerischen Rechts.

2 Die Berechnung der mittleren Bruttoleistungen zur Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdestärken geschieht aufgrund der tatsächlichen jährlichen

Feststellungen nach erfolgter Verleihung.

3 Während der Bauzeit ist kein Wasserzins zu bezahlen.

6.

Eine Übertragung dieser Konzession an Dritte ist nur unter Wahrung der öffentlichen Interessen und nach erfolgter Zustimmung der Bezirksgemeinde Höfe

zulässig.

7.

Die produzierte Energie geht zu 60 % an die Gemeinde Feusisberg und zu je

20 % an den Bezirk Höfe und an das Elektrizitätswerk Höfe. Hingegen bleibt es

beim bisherigen Aktienstand innerhalb der Kraftwerk Feusisberg AG, nämlich:

Gemeinde Feusisberg 50 %, Bezirk Höfe 25 %, Elektrizitätswerk Höfe 25 %.

8.

Die Konzession hat bis zum 30. September 2038 Geltung und endigt an diesem

Tage. Eine Erneuerung der Verleihung gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über

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die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 kann verlangt

werden.

9.

Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich

nach § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes. Dieses Heimfallrecht bezieht sich

sowohl auf die Wasserführungsanlagen als auch auf den elektromechanischen

teil_wie_auch_auf_alle_uebrigen_teile_und_anlagen_des_werkes_massgeblich_ist Teil, wie auch auf alle übrigen Teile und Anlagen des Werkes. Massgeblich ist

Art. 67

Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916.

. Der Kraftwerk Feusisberg AG wird das Enteignungsrecht verliehen.

. Die Kraftwerk Feusisberg AG haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baus, Bestandes oder Betriebes des Werkes an Gesundheit oder Eigentum Dritter und der Öffentlichkeit entsteht.

. Die für das Werk notwendigen Strassenbauten sind von der Kraftwerk Feusisberg AG auf deren Kosten in fachmännischer Weise auszuführen und zu unterhalten. Soweit öffentliche Strassen während der Bauzeit übermässig beansprucht werden, hat die Kraftwerk Feusisberg AG dem betroffenen Gemeinwesen die dadurch verursachten Unterhaltskosten zu ersetzen.

. Die von der Kraftwerk Feusisberg AG einzuhaltende Restwassermenge beträgt

.4 m

/Sek. im Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m 3 /Sek. im Winter (1. November bis 31. März).

. Zwingende Bestimmungen zukünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung bleiben dieser Konzession gegenüber vorbehalten, insbesondere in bezug auf Gewässerschutz und Fischerei. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 4 --

. Diese Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz. Polizeiliche Vorschriften der hiefür zuständigen Amtsstellen sind zu befolgen.

GS 17-468.

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