der Konzession genehmigt.
Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich nach § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes. II.
Die Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrecht werden vorbehalten.
Der Konzessionärin werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen überbunden:
- Wasserwirtschaft: Die Ausbauwassermenge wird höchstens für eine Wassermenge von
- 5 m
/Sek. erteilt. Die minimale Restwassermenge beträgt 0.4 m
/Sek. im Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m 3 /Sek. im Winter (1. November bis 31. März).
- Weitere Bedingungen und Auflagen des Kantons: aa) Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu erstellen. bb) Der Fahrweg über der Druckleitung anstelle des bestehenden Fussweges soll eine durchgehende Breite von 3 m und Bankette aufweisen. Es sind Vorkehren zu treffen, dass sämtliches Hangund Sickerwasser geordnet der Sihl zugeleitet wird, so dass unnatürliche Durchnässung der Sihlufer vermieden wird. Schäden an der SihI durch den Bau und Betrieb der Anlagen trägt vollumfänglich die Konzessionärin. Diese Haftpflicht der Konzessionärin gilt ausdrücklich auch für die Folgen, die allenfalls durch Behinderung des natürlichen Geschiebebetriebes durch die Stauanlage an der Sihl verursacht werden. Die Entfernung von angeschwemmtem Kiesmaterial darf nur im Rahmen des Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften vorgenommen werden. cc) Es sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen, um Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Grundwasserfassung Schindellegi SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 2 --
der Korporation Wollerau durch den Bau und Betrieb der Anlagen zu verhindern. Die diesbezügliche definitive Baubewilligung durch das Amt für Umweltschutz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Bedingungen des Bundes: Die besonderen Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwesens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Naturund Heimatschutzes bleiben vorbehalten.
- Bauund Betriebsbeginn: Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der definitiven Baubewilligung begonnen werden. Bauund Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.
- Unterlagen für den Wasserzins und die Wasserkraftsteuer: Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasserzinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- Wassermessungen und andere Untersuchungen: Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat oder dessen Beauftragten jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen sowie der wissenschaftlichen Ergebnisse von Untersuchungen (Bohrungen, Grundwassermessungen usw.) zu gewähren.
- Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gewähren. III. Der Konzessionärin wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt. IV.
Dieser Beschluss wird mit dem Konzessionstext im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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