der Kantonsverfassung, 2 nach Einsicht in den Bericht des Regierungsrates, beschliesst:
- Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat vom 13. Februar 1991 der Kantone Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines Einzugsgebietes 3 bei.
- Der Bezirk Schwyz trägt die Hälfte der Kosten, die dem Kanton aus diesem Konkordat erwachsen.
- Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
- Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. GS 18-116.
SRSZ 100.000.
GS 18-117. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 1 --