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453.120.1

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk

(Vom 23. November 2000)

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach.

Art. 2 Aufgaben

Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.

Art. 3 Anlagen

Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die dazugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan).

Die Anlagen sind in den Plänen Nr. 11201-1 und 11201-2 dargestellt, die laufend nachzuführen sind.

Art. 4 Anwendbares Recht

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe und seines Personals. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 7 --

Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

Art. 5 Enteignungsrecht

Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.

Art. 6 Oberaufsicht

Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskantone.

Art. 7 Steuerbefreiung

Das Werk ist von allen Staats-, Bezirksund Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit. II. Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die Kontrollstelle.

Art. 9 Linthkommission

Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St. Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.

Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. 10 Aufgaben der Linthkommission

Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:3

  1. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten;
  2. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen; -- 2 of 7 --
  3. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln;
  4. eine Gebührenordnung zu erlassen;
  5. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen;
  6. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
  7. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden;
  8. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten;
  9. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone.

Art. 11 Linthverwaltung

Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.

Art. 12 Kontrollstelle

Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung.

Art. 13 Dienstrecht und Personalfürsorge

Das Dienstund Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen findet Anwendung.

Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG)

obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

Art. 14 Archivierung

Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu archivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus. III. Ausbau und Unterhalt

Art. 15 Ausbau

  1. Begriff Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 7 --

Art. 16 b) Verfahren

aa) Auflage, Anzeige und Einsprache

Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

Beteiligte Grundund Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.

Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.

Art. 17 bb) Weiterleitung

Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet.

Art. 18 cc) Entscheid und Rechtsschutz

Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:

  1. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden;
  2. Einsprachen.

Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 19 dd) Weitere Aufgaben

Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

Art. 20 c) Baubeginn

Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn:

  1. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;
  2. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist;
  3. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

Art. 21 Andere bewilligungspflichtige Vorhaben

Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.

Art. 22 Unterhalt

Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitgemässe Ausstattung. -- 4 of 7 --

IV. Schutz der Werkanlagen

Art. 23 Grundsatz

Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.

Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhaltssowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden.

Art. 24 Bewilligungen

Bewilligungspflichtig sind:

  1. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen;
  2. das Verlegen von Leitungen;
  3. das Einleiten von Abwasser;
  4. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes;
  5. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.

Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.

Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks.

Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird.

Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden.

Art. 25 Konzessionen

Konzessionspflichtig sind:

  1. die Entnahme von Wasser über 50 l/min;
  2. die Entnahme von Wärme;
  3. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee);
  4. die Bootsstationierung.

Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.

Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommission.

Art. 26 Gebühren

Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungsund Konzessionsgebühren erhoben. SRSZ 1.1.2015 -- 5 of 7 --

Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen.

v_finanzhaushalt V. Finanzhaushalt

Art. 27 Deckung des Finanzbedarfs

Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch:

  1. das Vermögen und dessen Erträgnisse;
  2. die Bewilligungsund Konzessionsgebühren;
  3. die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.

Art. 28 Beiträge der Vertragskantone

Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a) und b) für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge: Kanton Glarus 25% Kanton Schwyz 15% Kanton St. Gallen 50% Kanton Zürich 10% VI. Schlussbestimmungen

Art. 29 Vermögensnachfolge

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.

Art. 30 Rechtsgültigkeit

Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.

Art. 31 3

Kündigung

Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf den

  1. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Beiträgen befreit.

Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanteil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskantone aufgeteilt. -- 6 of 7 --

Art. 32 4

Inkrafttreten.

Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft,

in dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.

Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.

Abl 2001 720 und Ergänzung vom 20. Dezember 2001 (Abl 2002 1523).

SR 831.40.

Neu eingefügt am 20. Dezember 2001.

1. Januar 2004 (Abl 2003 1667). SRSZ 1.1.2015 -- 7 of 7 --