Die Entnahme von Material aus öffentlichen Gewässern, das Bestandteil des Strandoder Bachund Flussbodens ist oder auf ihm beweglich lagert, bedarf einer Konzession, wenn das Gewässer im Sinne von § 4 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes Eigentum des Hoheitsträgers ist.
Wird die Ausbeutung des Gewässers lediglich vorgenommen, um Gefährdungen des Strandbodens oder des Bachund Flussbettes vorzubeugen, Verbauungen zu sichern oder Schäden zu beheben, so ist nur eine Bewilligung erforderlich.
Geringfügige Materialentnahmen zum eigenen Gebrauch aus öffentlichen Gewässern, die im Eigentum des Hoheitsträgers stehen, sind, sofern dabei keine maschinellen Einrichtungen verwendet werden, nicht konzessionsoder bewilligungspflichtig.