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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

(Vom 9. März 2004)

Präambel

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung 1

(Vom 9. März 2004)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982

über die wirtschaftliche Landesversorgung,2

beschliesst:

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

Er bezeichnet das zuständige Departement.

Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.

Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).

Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

Art. 3 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

(KZWL)

Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
  2. Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
  3. Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
  4. Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversogung (GWL).

Art. 4 L) Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL

Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GW 1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) und legt unter deren Pflichtenheft fest. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 2 --

Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.

Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

Art. 5 Kosten

Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.

Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.3