(Vom 19. Oktober 2016)
Präambel
SRSZ 1.2.2017 1
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 1
(Vom 19. Oktober 2016)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht
und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
I.
Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen
Gewalt3 anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 bei.
II.
Das Polizeigesetz vom 22. März 20005 wird wie folgt geändert:
§ 19a Abs. 1 bis
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von
Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1
des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat).6
2 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des
Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemeinden;
b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen
nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des
Hooligan-Konkordats;
d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach