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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)

(Vom 20. Oktober 2010)

Präambel

Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) 1

(Vom 20. Oktober 2010)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 42 gestützt auf

der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text des Konkordats, beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom

  1. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.

Art. 2

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlängerung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.

Art. 3

Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS- Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.

Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzeigen:

  1. von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. November 20092 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
  2. vom urteilenden Gericht Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS- Konkordat),
  3. von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizverordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).

Art. 4

Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.

Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

GS 22-121.

SRSZ 231.110.

1. Januar 2011 (Abl 2010 2778). SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 1 --