der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text des Konkordats, beschliesst:
520.240
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
(Vom 20. Oktober 2010)
Präambel
Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) 1
(Vom 20. Oktober 2010)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
Art. 42 gestützt auf
Art. 1
Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom
- April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.
Art. 2
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlängerung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
Art. 3
Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS- Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.
Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzeigen:
- von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. November 20092 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
- vom urteilenden Gericht Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS- Konkordat),
- von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizverordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).
Art. 4
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
GS 22-121.
SRSZ 231.110.
1. Januar 2011 (Abl 2010 2778). SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 1 --