Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Epidemiengesetzes aus.
Er kann einzelne Aufgaben an private Organisationen übertragen und mit diesen Vereinbarungen abschliessen (Art. 1 des Epidemiengesetzes und Art. 10 des Tuberkulosegesetzes).
Er kann Massnahmen zur Verhütung und Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten anordnen (Art. 21 des Epidemiengesetzes).
Er entscheidet über allfällige Entschädigungsbegehren (Art. 20 und Art. 23 Abs. 3 des Epidemiengesetzes).